Re: Haushaltsversicherung kündigen ?
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Re: Haushaltsversicherung kündigen ?
29.07.2017, 10:57:13
1.) Die Kündigungsfrist soll wohl 1 Monat sein.
Glaubt ihr so wie bei anderen Sachen zählt der Poststempel für eine
rechtzeitige Aufgabe?


1.
Mit den anderen Sachen meinst Du  wohl die formell-rechtlichen (verfahrensrechtlichen) Fristen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren, für deren Einhaltung der Fristen es genügt, dass das Rechtsmittel odgl. spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurde.

Hin und wieder kommt es vor, dass - kaum erkennbar - es bei  solchen Gerichts/Verwaltungsverfahren  vorkommenden Fristen um sog. materiell-rechtliche Fristen handelt. Dann ist die Frist nur gewahrt, wenn das Schriftstück das Gericht/Verwaltungsbehörde innerhalb der Frist tatsächlich zugeht.

2.
Zwischen Privaten ist ein Schriftstück (Willenserkärung) dann zugestellt, wenn es tatsächlich zugeht, also in deren Machtbereich gelangt. (Soweit erinnerlich, wird da § 862a ABGB, Satz 1,  methodisch verallgemeinert).

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622


Davon gibt es zumindest eine Ausnahme:
§ 13 Abs 1 FAGG, letzter Satz. Dabei geht es im Wesentlichen um das Rücktrittsrecht im Fernabsatz des Konsumenten gegenüber einem Unternehmer. Es heißt dort:
"Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird."
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008847

3. Aber um auf deinen Fall zurückzukommen:

Jetzt kenne ich zwar nicht den genauen Sacherhalt.
Aber üblichweise kommt man trotz Fristversäumnis aus solchen Versicherungsverträgen mit Hilfe von § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, falls der Versicherer unmittelbar vor  Beginn der Kündigungsfrist den Versicherer, das bist Du, nicht über die  vereinbarte automatische Vertragsverlängerung bei Unterlassung der rechtzeitigen Kündigung informiert hat.
Diese Norm des KSchG ist dabei lex specialis zum Versicherungsrecht und geht dem vor.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002462

In dieser Norm ist normiert, dass sog. vertraglich fingierte Willenserklärungen, wie etwa. dass die Nichtabgabe einer (rechtzeitigen) Kündigung den Willen zur Weiterführung des Versicherungsvertrages bedeute, (automatische Verlängerung des Vertrages um ein Jahr) nicht wirksam sind, wenn
der Verbraucher als Versicherungsnehmer  vom Versicherer  nicht bei Beginn der hiefür vorgesehenen Kündigungs-Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen  wurde und  und ihm dabei zur Kündigung  eine angemessene Frist gewährt wird.

Ich würde auf jeden Fall eingeschrieben - unter Hinweis auf § 6 Abs 1 Z2 KSchG - kündigen.
Du mußt aber - wie bei Versicherungen üblich - damit rechnen, dass die Kündigung nicht anerkannt wird. Das ist deren übliches Procedere. Eigentlich immer.

siehe auch die Judikatur
https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=29.07.2017&Norm=KSchG+%c2%a76+Abs1+Z2&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1


29.07.2017, 11:11 Uhr - Editiert von Rheumon, alte Version: hier
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