Re(3): Nachverrechnung Grundsteuer?
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. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 23.01.2018, 16:03:17)
..  Re(2): Nachverrechnung Grundsteuer?  (Paulas_Papa am 23.01.2018, 18:06:00)
...  Re(3): Nachverrechnung Grundsteuer?  (mitmiranet am 23.01.2018, 21:02:29)
..  Re(2): Nachverrechnung Grundsteuer?  (mitmiranet am 23.01.2018, 21:10:45)
... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 24.01.2018, 08:05:14)
....  Re(4): Nachverrechnung Grundsteuer?
 (mitmiranet am 24.01.2018, 14:36:49)
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......  Re(6): Nachverrechnung Grundsteuer?  (mitmiranet am 25.01.2018, 07:52:58)
....... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt
 (Rheumon am 25.01.2018, 08:20:19)
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........  Re(8): Nachverrechnung Grundsteuer?  (mitmiranet am 25.01.2018, 14:52:55)
...
Re(3): Nachverrechnung Grundsteuer?
24.01.2018, 08:05:14
WOW, danke für die ausführliche Erklärung, nur leider schlauer bin ich dadurch
auch nicht.


Deswegen sind die Steuergesetze so, damit sich die weitaus überwiegende Mehrzahl der Bevölkerung nicht auskennt. Denn dann erkennt man Fehler nicht und kann sich selbst kaum wehren.

Jetzt schreibt aber das BMF: Grundsteuer-Nachverrechnung 01/2012 - 12/2017,
also wollen die rückwirkend ab 01. 01. 2012, also 6 Jahre, die neue
Grundbesitzabgabe einfordern - deswegen meine Anfangsfrage: Steuerschulden 5
Jahre oder wie,
was?


Nocheinmal: Das FA erläßt den Grundlagenbescheid, das ist hier der Einheitswertbescheid mit dem das Grundstück samt Haus bewertet wird. Dieser Einheitswert ist die Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung durch die Gemeinde/Magistrat. Das FA setzt keine Grundsteuer fest !!! Es liefert den einen Faktor. Die Gemeinde den anderen, den Hebesatz. Die Multiplikation der beiden Faktoren ergibt die Grundsteuer, vereinfacht ausgedrückt (weil es da noch Steuermessbeträge gibt).  

Und auch das noch einmal: Der Einheitswertbescheid  bzw. die Feststellung des Einheitswertes unterliegt nicht der Abgaben/Grundsteuerfestsetzungsverjährung. Weil, wie oben bereits gesagt, keine Steuer festgesetzt wird. Aufgrund des Einheitswertbescheides allein brauchst nichts zahlen. Es wird nur das Grundstück bewertet.

Ich habe den Link zum GrStG gepostet.
Du hast darin selbst den § 28b GrStG gefunden und bist verdammt nah daran, die Frage selbst zu lösen. Nur 2 Sätze brauchst zur Lösung.
Deine Frage lautet, ab wann beginnt die Verjährung?

Diese Rechtsfrage beantworten

§ 28a Abs 1 (u 2) GrStG und
§ 28b Abs 3 leg.cit.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003845&FassungVom=2018-01-24

Gem § 28b Abs 3 GrStG beginnt die (Festsetzungs-)Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Gem § 28a Abs 1 GrStG  entsteht  der Abgabenanspruch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll.

Für 2012 beginnt der Grundsteuer-Abgabenanspruch demnach am 1.1.2012.
Das Jahr 2012 läuft am 31.12.2012 ab. Danach ist es "abgelaufen", das Jahr 2012, und es folgt der 1.1.2013. Also ist 1.1.2013 gem § 28b Abs 3 GrStG der Beginn der 5-jährigen Festsetzungsfrist für die Grundsteuer 2012. Diese 5-jährige Verjährungsfrist endet am 1.1.2018.  (2013 + 5 = 2018). (Genauer: gem § 108 Abs 2 BAO der 2.1.2018 siehe dort)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003940

Wenn nun der Grundsteuerfestsetzungsbescheid  für 2012- des Magistrates - nach diesem 2.1. 2018  zugestellt  und damit zum Leben erweckt wurde, dann ist das Recht der Gemeinde (Magistrat) zur Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2012 verjährt (und umgekehrt).

Die Jahre ab 2013 nicht.

Es kommt also darauf an,  wann genau der Grundsteuerfestsetzungs-Bescheid des MA zugestellt wurde, wobei auch die wirksame Hinterlegung des Bescheides die Wirkung der Zustellung hat.

(Voraussetzung für die Grundsteuerfestsetzung ist überdies natürlich auch noch die wirksame Zustellung des Einheitswertbescheides bzw. deren Existenz überhaupt. Aber hier gibt es nur im Promille-Bereich Probleme.)

Wie bereits oben ausgeführt, verliert die Abgabenbehörde nach Ablauf der Verjährungsfrist die sachliche Zuständigkeit für die Steuerfestsetzung.

Einfacher kann ich es nicht erklären. Na ja, eigentlich schon, für 5-Jährige:

Die Grundsteuer ist eine Mal-Rechnung. Wert des Grundstückes mal Steuersatz. Den Wert stellt das FA fest. Den Steuersatz die Gemeinde.
Und die Steuer setzt auch die Gemeinde fest.
Das darf sie 5 Jahre zurück: 2018-5= 2013. Im Jahr 2018 darf die Gemeinde die Steuer für die Jahre ab 2013 festsetzen. Die vorherigen  nicht mehr, man sagt, sie sind verjährt, die Jahre.




24.01.2018, 08:34 Uhr - Editiert von Rheumon, alte Version: hier
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