Re: Nachverrechnung Grundsteuer?
Geizhals » Forum » Finanzen » Nachverrechnung Grundsteuer? (25 Beiträge, 1116 Mal gelesen) Top-100 | Fresh-100
Du bist nicht angemeldet. [ Login/Registrieren ]
.
Re: Nachverrechnung Grundsteuer?
23.01.2018, 16:03:17
Es wird  in der BAO zw. Festsetzungsverjährung gem § 207 BAO (Festsetzung von Abgaben  mit Abgabenfestsetzungs-Bescheid) und Einhebungsverjährung gem § 238 BAO (quasi Vollzug, tatsächliche Vollstreckung des  rechtskräftigen Bescheides) unterschieden.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003940

Hier geht es um die Festsetzungsverjährung.

Für die Grundsteuer gibt es eine speziellere Verjährungsnorm im GrStG.
Den hast eh schon gefunden, den § 28b GrStG. Dieser geht dem § 207 BAO vor.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003845

Es gibt Grundlagenbescheide=Feststellungsbescheide (z.B Einheitswertbescheide) und davon abgeleitete Bescheide, etwa Abgaben-festsetzungs-bescheide wie z.B. Grundsteuerbescheide.

Grundlagenbescheid ist z.B. der Einheitswertbescheid (nach dem BewG).
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003860

In diesen Grundlagenbescheiden wird die Bemessungsgrundlage, der Wert in Zahlen, z.B. der Einheitswert von Grundstücken (samt Haus, je nach Austattung udgl) bewertet/festgestellt.

Dieser Wert des Grundstückes ist u.a. Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung. Diesen festgestellten Einheits/Wert (des Finanzamtes) mußt gesondert bekämpfen, falls er falsch ist, mit dem abgeleiteten Bescheid wie z.B. dem Grundsteuerbescheid ist das gem § 252 BAO nicht mehr möglich, weil die Grundsteuerfestsetzungsbehörde (Gde) an den Einheitswertbescheid gebunden ist (Bindungswirkung des Einheitswertbescheides od allgemeiner des Grundlagenbescheides).

Für Feststellungsbescheide wie z.B. Einheitswertbescheide gibt es keine Verjährung, weil sie ja keine Abgabe der Höhe nach festsetzen, nur dem Grunde nach die Basis liefern.

Um auf den konkreten Fall zurückzukommen:
Es kommt darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Einheitswertbescheid nachträglich festgestellt wurde. Über diesen Zeitraum darf natürlich die Grundsteuer (durch MA) nicht nachträglich verändert (erhöht, herabgesetzt) werden. Und innerhalb dieses  rückwirkendenZeitraumes auch nur, wenn gem § 28 Abs 2 u 3 GrStG die  5-jährige Abgaben-Festsetzungs-Verjährung nicht eingetreten ist: z.B. VwGH Ro 2015/13/0016 mit Verweis auf (vgl. Ritz, BAO5, § 295 Tz 11 mwN: VwGH
2008/15/0216 ; 2008/13/0074).
Wenn es mehrere Jahre betrifft, kann es sein, dass einige rückwirkende "Jahre" verjährt sind, andere nicht.

https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2015130016_20170627J00

Hier liegt übrigens ein Fall der Rechtskraftdurchbrechung gem § 295 BAO vor. Diese Norm erlaubt abgeleitete Bescheide (z.B. Grundsteuerfestsetzungsbescheide) trotz Rechtskraft nachträglich abzuändern, wenn sich der Grundlagenbescheid (z.B. Einheitswertbescheid) geändert hat.

So wird  hier nachträglich ein veränderter (höherer) Einheitswert mit Grundlagenbescheid =Einheitswertbescheid (durch FA) festgestellt, der die Basis für die neuerliche Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde ist, und zwar für die gleichen Jahre, für die schon ein rechtskräftiger Grundsteuerbescheid vorliegt, was ja normalerweise eine Wiederholbarkeit des Verfahrens wegen vorliegender Rechtskraft des Bescheides ausschließt, wenn es den § 295 BAO nicht gäbe.

Aber das ist nur innerhalb der 5-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist zulässig. Und wenn Du nicht Berufung/Beschwerde einbringst, wird der rechtswidrige Grundsteuerfestsetzungs-Bescheid auch noch rechtskräftig und du frißt die Krot.

Innerhalb der 5-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist darf die Gemeinde die Grundsteuer neu festsetzen. Danach nicht mehr. Sie verliert ihre sachliche Zuständigkeit. Es würde das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt werden (Art 83 Abs 2 B-VG).

Ich würde auf jeden Fall Beschwerde (im Gemeindeverfahren zuerst Berufung und danach Beschwerde) einbringen. Lies die RM-Belehrung. Du bist von den Eingabegebühren befreit. Dafür zahlst sog. Aussetzungszinsen gem § 212a ff BAO, wenn Du einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellst, dieser nicht abgelehnt wird und Du nicht zahlst, weil der Bescheid wirksam ist, auch wenn er durch das Rechtsmittel nicht rechtskräftig ist.

Du kannst auch zahlen und bekommst bei Aufhebung des Festsetzungsbescheides (wenn die Berufung u Beschwerde Erfolg hat) von verjährten Abgaben eine Gutschrift und in der Folge  ein Guthaben auf dem Abgabenkonto der Gemeinde, das Du zurückverlangst.



27.01.2018, 08:34 Uhr - Editiert von Rheumon, alte Version: hier
[ Dieser Beitrag wurde inzwischen editiert. Die aktuelle Version befindet sich hier. ]
Antworten PM Alle Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 23.01.2018, 16:03:17)
..  Re(2): Nachverrechnung Grundsteuer?  (Paulas_Papa am 23.01.2018, 18:06:00)
...  Re(3): Nachverrechnung Grundsteuer?  (mitmiranet am 23.01.2018, 21:02:29)
..  Re(2): Nachverrechnung Grundsteuer?  (mitmiranet am 23.01.2018, 21:10:45)
... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 24.01.2018, 08:05:14)
....  Re(4): Nachverrechnung Grundsteuer?
 (mitmiranet am 24.01.2018, 14:36:49)
..... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 24.01.2018, 16:53:48)
......  Re(6): Nachverrechnung Grundsteuer?  (mitmiranet am 25.01.2018, 07:52:58)
....... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt
 (Rheumon am 25.01.2018, 08:20:19)
....... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 25.01.2018, 11:22:54)
........  Re(8): Nachverrechnung Grundsteuer?  (mitmiranet am 25.01.2018, 14:52:55)
 

Dieses Forum ist eine frei zugängliche Diskussionsplattform.
Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge und behält sich das Recht vor, Beiträge mit rechtswidrigem oder anstößigem Inhalt zu löschen.
Datenschutzerklärung