Private Videoüberwachung
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Re(3): Private Videoüberwachung
24.02.2018, 10:24:06
Ich würde den betreffenden Passus nicht als Persilschein zur "allgemeinen" Überwachung innerhalb der eigenen Räumlichkeiten verstehen.
E. Bebautes Privatgrundstück (samt Hauseingang und Garage)
Zweck der Datenanwendung:
Mit Zustimmung aller mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen im Wege einer Zutrittskontrolle zum Gebäude vorgenommene Videoüberwachung eines bebauten, in der Verfügungsbefugnis des Auftraggebers stehenden Privatgrundstücks (samt Hauseingang und Garage), welches der privaten Nutzung des Auftraggebers und der mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen dient und zu dessen Betreten außer dem Auftraggeber und der mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen grundsätzlich niemand berechtigt ist, zum Zweck des Eigenschutzes sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 50a DSG 2000 richtet.

Btw: Bei Telefonaten ist es ja allgemein bekannt, dass das Mitschneiden von Gesprächen nur nach Vereinbarung gestattet ist. Es wäre daher für mich verwunderlich, wenn mich die Mitzitant bei meinem Besuch in ihrer Wohnung heimlich observieren darf. Ich möchte ja zumindest auf der Toilette gerne meine Privatspäre behalten und nicht morgen auf youtube stehen.

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