Zettel im Schnee
Geizhals » Forum » Auto & Motorrad » Zettel im Schnee (166 Beiträge, 2540 Mal gelesen) Top-100 | Fresh-100
Du bist nicht angemeldet. [ Login/Registrieren ]
................
Re(16): Zettel im Schnee
04.03.2018, 13:01:52
Na sicher rücken die wegen einem Parkrempler aus. Es geht darum, dass der Halter des parkenden Fahrzeugs auch verstädnigt wird.  Wo ist der Schaden am parkenden Fahrzeug, wo am Verursacher?

Glaubst die verlassen sich da allein auf die Angaben des Unfallverursachers ohne auch nur irgendetwas selbst gesehen zu haben?

Man muss als Schadenverursacher net mal stehen bleiben. Es reicht, das nächste
Wachzimmer zu verständigen.


Und was sagst der Polizei dann, wen genau DU angefahren bist? Ein Auto, Kennzeichen, weiß ich nicht, wurde von mir beschädigt? Und ich glaub, das ist beschädigt, denn ich bin weitergefahren ohne vorher zus schauen? Die StVO ist da eindeutig. Stehenbleiben. § 4/1 lita.

Und dann: § 4/5: muss man die nächste Polizeidienststelle ohne unnötige Verzögerung verständigen. Das kann durchaus auch passieren, in dem man hinfährt wenn man ZB kein Telefon hat oder aus wlechem Grund auch immer, nicht telefonieren will.

Aber die polizei muss in so einem Fall so wieso an den UNfallort. Erstens um den Sachverhalt auf Grund eigener Wahrnhemung (ZB Sachschäden) aufzunhemen und um den FAhrzeughalter zu verständnigen.

Die meisten verwechseln diesen Fall mit folgender KOnstellation: Parkendes Fahrzeug ist beschädigt, Unfallverursacher nicht da und Fahrzeughalter des parkenden FAhrzeugs ruft Polizei. In diesem Fall, in dem der UNfallverursacher nicht bekannt ist, da schon weg, in diesem Fall, wird der Fahrzeughalter  
auf die Polizeiinspektion zitiert. Den da hats eh keinen Sinn, anderes Auto ist ja nicht da, kann man den Schaden auch auf der Polizeiinspektion begutachten und alles aufnehmen.

An beides gleich StVO UND Gesetz, na bumm. So gut Du’s halt verstehst...:-~(

Na Du offensichtlich nicht so. Aber immer schön gscheit daherreden. |-D


04.03.2018, 13:07 Uhr - Editiert von smrdo, alte Version: hier
Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
......................
Re(22): Zettel im Schnee
04.03.2018, 13:52:08
Doch , das ist in Wien so, ich bin ja aus Wien.

  Außer: Blaulichtsteuer. Google mal, Blaulichtsteuer heißt das Zauberwort


Das ist schon wieder estwas ganz anderes. Das heisst nicht Blaulichtsteuer, sondern § 4/5a und 5b StVO:

(5a) Wenn nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, eine der im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle von dem Unfall verständigt, obwohl dies im Sinne des Abs. 5 nicht nötig wäre, haben die Organe dieser Dienststelle auf Verlangen der betreffenden Person Meldungen über diesen Verkehrsunfall, insbesondere über Unfallsort, Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallsbeteiligte, nähere Unfallsumstände und verursachte Schäden, entgegenzunehmen.

(5b) Für Verständigungen nach Abs. 5 und Meldungen gemäß Abs. 5a ist eine Gebühr von 36 Euro einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften und Lenker von Fahrzeugen derselben sowie die Lenker von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person des Abs. 5, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion vorzuschreiben. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.

ZUSMAMENFASSUNG:
DAs ist  ZB folgender Fall: Alle Unfallbeteiligten (ZB beide Fahrzeughalter) sind vor Ort, es ist nur Sachschaden entstanden, beide können einander ihre Identität und Kfz Dokumente vorlegen und TROTZDEM soll eine Anziege durch POlizei aufgenommen werden.
DANN erfolgt eben die Anzeigeaufnahme nach § 4/5a und die Gebühr, nicht nur von Dir Blaulichtsteuer genannt,  gem. §4/5b wird eingebhoben.

In unserem Fall, sind aber NICHT beide UNfallbeteiligte vor Ort, sondern nur der Unfallverursacher, deshlab fährt die Polizei auch hin.  

ANDERER FALL:
So wie ich geschrieben habe: Als mein eigenes Auto beschädigt wurde, der Verursacher war schon weg,  dann wurde ich an die  zuständige Polizeiinspektion beordert. Korrekt, so wie von mir beschrieben, denn dnan hat es ja keinen Sinn, dass die Polizei an den UNfallort kommt, Verursacher ist ja nicht mehr da. Außerdem: nur die zustädnige Polizeiinspektion wird ad hoc wissen, ob sich der UNfallverursacher gemeldet hat oder nicht. Fährt der UNfalverursacher ZB auf eine andere PI irgendwo in UNterstinkenbrunn, dann ruft PI Unterstinkenbrunn die zsutändige Polizeiinspektion an und meldet das.

Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
........................
Re(24): Zettel im Schnee
04.03.2018, 18:03:17
bla bla fasel


Beduetet in Deinem Fall nichts anderes als Du weißt nicht weiter und redest halt sonstigen Müll. :-)

Wenn du als Verursacher anrufst, dann heißt es: kommens her. PUNKT


Falsch.

Ich als Verursacher muß Meldung machen. Ich SOLL das bei der nächsten, aber
ich kann bei jeder Polizeidienststelle tun (ich bin nicht google, ich muß
nicht wissen, wo die NÄCHSTE ist, Hauptsache ich mach es und ich mach
schnell).


Das glaub ich nicht, Tim. Sollte schon eine Polizeiinspektion in der Umgebung sein. NIcht in Tirol oder Salzburg. Das Gesetz ist da eindeutig, da ist es wurscht wie das der AVS aus Wien interpretiert. Im Gesetz steht da auch nichts von Google. Natürlich wird Dir kein Polizist daraus einen Strick drehen, wenns halt die Polizei 20 km weiter nimmst, weilst die zuständige nicht kennst |-D

Bis die Meldung von der Polizei Hintertupfing nach Unterstinkenbrunn kommt,
können TAGE vergehen.


Nö, unmittelbar nach dem die Anzeige gelegt wurde, ruft die Polizeiinspektion die den Unfall aufgenommen hat, die örtlich zustädnige Polizeiinspektion an  und die tragen es ein. Da gibts eine tolle Erfindung, nennt sich Telefon.  :-) NIchts da, das kann Tage dauern. Dauert nur Minuten. Warum muss das so sein: Der andere Unfallteilnehmer könnte sich ja in der ZWischenzeit auf der örtlich zustädnigen Polizeiinspektion gemeldet haben.  Deshlab ist immer die örtkich zuständige Polizeiinspektion die Shcnittstelle.  Du hast echt keine Ahnung, aber Hauptsache laut und falsch herausposaunen. %-)

Und nein, weder die Polizei in Hintertupfing noch die in Unterstinkenbrunn
werden den Besitzer des geschädigten KFZ kontaktieren. Wenn du dich nicht
meldest -- SSKM


Wenn sich der UNfallverursacher nicht meldet, wie sollen die dann irgendwen kontatieren? Saufst Du? :-)
Die Polizei in Unterstinkenbrunn informiert den Geschädigten  auch nicht zwingend, wenn sich der Unfalllenker gemeldet hat. Dafür ist wieder die örtlich zuständige Polizeinspektion zuständig, in deren Rayon der Zulassungsbesitzer des geparkten Fahrzeugs wohnt. Wie die Verständigung der zuständigen Polizeiinspektion läuft? Wieder mit Telefon, Sachen gibts, die Technik is a Hund! :-) AVS, jaja, das dauert taaaaaagelang, bis die Meldung ankommt, die machen das per Flaschenpost %-)

Das ist die Praxis, zig-Mal mitgemacht, sowohl als Verursacher wie auch als
Geschädigter.


Das kannst wem auch immer erzählen, jeder der sich mit der Materie auskennt, weiß, dass Du ein Märchenonkel bist.

Wenn Du heute in Wien einen Unfall verursacht, also in ein parkendes Auto reinfährst dann hast Du stehenzubleiben. Wenn Du dann die Polizei anrufts, kommen die raus und nehmen den Unfall auf.  Wenn Du auf die nächste Polizeinpektion fährst, dann nehmen sie die Anzeige auf und fahren dann trotzdem an den Unfallort.

Du darfst gerne weiter noch 50 §§ zitieren, das ist bedeutungslos. Weil du
keine Ahnung hast, wie die Praxis rennt.


Du bist ein Wiener Original, von nichts eine Ahnung, dafür laut und um so falscher. A Mundl. :-)




04.03.2018, 19:07 Uhr - Editiert von smrdo, alte Version: hier
Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
..............................
Re(30): Zettel im Schnee
04.03.2018, 21:34:07
Und warum sollens einen Schaden bei Fahrzeug B aufnehmen?


Weil das so im Gesetz vorgesehen ist:

§4/(5a) StVO: Wenn nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, eine der im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle von dem Unfall verständigt, obwohl dies im Sinne des Abs. 5 nicht nötig wäre, haben die Organe dieser Dienststelle auf Verlangen der betreffenden Person Meldungen über diesen Verkehrsunfall, insbesondere über Unfallsort, Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallsbeteiligte, nähere Unfallsumstände und verursachte Schäden, entgegenzunehmen.

letzter Satz: "..... und verursachten Schäden entgegenzunehmen."

Dafür gibts Sachverständige, welche den Schaden für die Versicherung
aufnehmen.


Die Polizei beschreibt den Schaden zum Zeitpunkt der Anzeigeaufnahme. ZB: Kfz ist Stoßstange vorne rechts eingedellt, hat einen Kratzer, ect.... So stehts dann auch in der Anzeige. Gibt auch so Kreuzerlformulare, da stehts dann genauso drinnen. Die können sich ja bezüglich Anzeigeaufnahme nicht auf eine Versicheurng die das vielleicht Tage später macht, verlassen. Welche Versicherung soll das machen? Die von A oder B? Was ist, wenn in der ZWischenzeit, ein weiterer UNfall passiert? Nein, nein, die Polizei nimmt auch den Sachschaden auf den Kfzs auf und beschreibt diese.

Der Sachverstädnigte nimmt wie Du selbst sagst, den Sachverhalt für die Versicherung auf. Der nimmt das genau auf, dokumentiert, macht Messungen.



04.03.2018, 21:35 Uhr - Editiert von smrdo, alte Version: hier
Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
........................................
Re(40): Zettel im Schnee
06.03.2018, 21:37:05
Eine Niederschrift ist das Protokoll, welches der Herr oder die Frau Polizei
erstellt.


So ein Schwachsinn. Das kann so sein, muss aber nicht der Fall sein. Weiter unten ist definert, was eine ist Niederschrift. Nur wenn ein Formular mit Handschrift befüllt wird, heisst das noch lange nicht dass das eine Niderschrift ist.  |-D  Ganz am Ende hab ich Dir rausgesucht, was eine Niederschrift ist und was diese zu enthalten hat.


Und bei Selbstanzeige brauchts keine Begutachtung durch die Exekutive, da es
nur um die Hinterlegung der Kontaktdaten für den Unfallgegner geht.


Nochmals: Falsch, es geht darum dass die Polizei eine Anzeige (darum heisst es ja Selbstanzeige) bezüglich einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gem. §99/6a STVO aufnimmt. Im 99/6a wird definitiv auf den § 4 STVO verwiesen und dort ist ganz klar geregelt WAS genau aufgenommen wird. (Unter anderem auch der eingetreten Schaden).
Das hat jetzt primär mal nichts damit zu tun, ob im Zuge dieser Anzeigeaufnahme eine Niederschrift angelegt wird oder nicht.

Einfach mal im im RIS unter https://www.ris.bka.gv.at/Bund/  nachschauen und nachlesen. §§ 4 und 99 StVO. Ihr seid soche Dilettanten, ich meine ist doch OK, wenn man sich in einer bestimmten Materie nicht auskennst. Wieso aber so laut und stir und falsch? Ich würde ja auch nicht zum Thema ZAhnbehandlung so laut Schwachsinn herausposaunen, ganz einfach weil ich von Zahnbehandlung keine Ahnung habe. Woher nimmst Du Dein Wissen bzgl. ZB AVG und STVO? Wieso redest Du voller INnbrunst von einem Thema von wlechem Du für jeden sofort erschtlich - absolut keine Ahnung hast?

So hier mal der Passus was eine Niederschrift überhaupt ist:

Niederschriften

§ 14 AVG. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Vorheriger SuchbegriffNiederschriftNächster Suchbegriff festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.

(2) Jede Vorheriger SuchbegriffNiederschriftNächster Suchbegriff hat außerdem zu enthalten:


1.


Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;

2.


die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.

3.


(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)

(3) Die Vorheriger SuchbegriffNiederschriftNächster Suchbegriff ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Vorheriger SuchbegriffNiederschriftNächster Suchbegriff elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Vorheriger SuchbegriffNiederschriftNächster Suchbegriff erheben.

(4) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Vorheriger SuchbegriffNiederschriftNächster Suchbegriff sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.

(5) Die Vorheriger SuchbegriffNiederschriftNächster Suchbegriff ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Vorheriger SuchbegriffNiederschriftNächster Suchbegriff von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Vorheriger SuchbegriffNiederschriftNächster Suchbegriff festzuhalten. Wird die Vorheriger SuchbegriffNiederschriftNächster Suchbegriff elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Vorheriger SuchbegriffNiederschriftNächster Suchbegriff treten.

(6) Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Vorheriger SuchbegriffNiederschriftNächster Suchbegriff auszufolgen oder zuzustellen.

(7) Die Vorheriger SuchbegriffNiederschriftNächster Suchbegriff oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Vorheriger SuchbegriffNiederschriftNächster Suchbegriff ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Vorheriger SuchbegriffNiederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.



Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
.................
Re(17): Zettel im Schnee
05.03.2018, 10:17:35
So einen Fall vor einiger Zeit selbst gehabt.
Ablauf wie folgt:

Ausparkrempler abends gegen mein Auto.
Natürlich selbst nichts bemerkt, da gemütlich vorm PC...
Schadensverursacher steigt (2x !) aus, begutachtet(!) den Schaden und wird dabei von Nachbarn beobachtet...
Schadensverursacher fährt von dannen... 8-O . Nachbar notiert Nummernschild. |-D
Nachbar verständigt Polizei, und versucht durch Nachfrage den Geschädigten ausfindig zu machen.

Hat damit Erfolg und wir gehen zusammen zu meinem Auto. Kurze Zeit später trifft Polizei ein.
Schaden und Personalien werden aufgenommen.
Fahrzeughalter wird quasi sofort ermittelt, und Polizei wird am gleichen Abend noch vorstellig... :-P

Ist eine Fahranfängerin in der Probezeit (Auah), und auch sofort geständig.
Papa ruft mich am gleichen Abend noch an, und teilt mir Versicherungsdaten mit...Fahranfängerin dazu nicht fähig, mit den Nerven völlig am Ende... %-)

Kostenvoranschlag von meiner Werkstatt geht an Polizei, und danach war die Sache für mich erledigt...für die Schadensverursacherin, die ich nie gesehen habe(!), wohl nicht, da der Schaden auf fast 2000€ gekommen ist, und damit wohl "gemeinnützige Arbeit" und Führerscheinentzug mit einher ging...

Und das alles, wegen "Dummheit" und Panik.
1. Weil, wenn sie nicht 2x ausgestiegen wäre, und sofort davon gefahren wäre, hätte es vielleicht keiner mitbekommen, zumindest das Nummernschild wäre wahrscheinlich nicht erfasst worden...nicht nett, aber weniger überraschend.  
2. Hätte sie den Schaden gemeldet, wo doch Papa auch noch KFZ-Sachverständiger war 8-O , dann wäre alles mit einem blauen Auge ausgestanden gewesen...

mfg

Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
...
Re(3): Zettel im Schnee
05.03.2018, 16:13:52
ich hatte bei ALLEN meinen PArkschäden, wo ich geschädigter war, Fahrerflucht. Immer. Dabei waren aber Sachen, daß mir im Winter ein Mercl voll in die Breitseite reingerutscht ist, mein armer kleiner Golf war hin vom Heck bis zur Stoßstange, Kotflügel vorne, beide Seitentüren und ganz leiht auch noch hinten. Also absolut UNMÖGLICH, das nicht mitbekommen zu haben.
Hätte es keinen Zeugen gegeben, der mir seine Karte reingesteckt hätte, ich wär auf dem Schaden sitzen geblieben.

Oder PKW kommt bei rot über die Ampel, ich seh den aus den Augenwinkel und spring vom Moeped, mir passiert nix, aber das Moped wird leicht überfahren. Der hilft mir noch das Moped aufstellen, meint, er blockiert die Kreuzung, er stellt sich nur weg - und ist weg. Glück: ich hatte die Nummer und einer der Lenker, die an der Kreuzung gewartet haben, gab mir seine Karte. Ich hatte also auchg Zeugen.

Ich hatte auch 2x Fahrerflucht bei echten Unfällen, mit Personenschaden.
Der eine ist mir voll in die Fahrertür, hat gemerkt, ich bin benommen und die Tür geht ned auf, hat den Rückwärtsgang reingehaut und ist abgehauen. Blöd nur: ich hab mir seine Nummer aufgeschrieben.

Der 2. hat mich am Motorrad abgeschossen (entgegenkommen, Linksabbieger, voll abgeschossen). Wenn du dann mit gebrochenen Knochen auf der Straße liegst und siehst, wie dieses ARSCHLOCH abhaut, dann bekommst du solche Kabel. Da war ich aber nicht mehr fähig, irgendwas zu tun. Zum Glück gabs Zeugen, die sich die Nummer aufgeschrieben haben und auch bis zum Eintreffen der Polizei gewartet haben.

Also meine Erwartungshaltung, was die Ehrlichkeit von Lenkern bei Unfällen angeht, ist NULL, absolut NULL, nein weniger Null.

mfg
AVS



kann den bitte wer rufen?


Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
 

Dieses Forum ist eine frei zugängliche Diskussionsplattform.
Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge und behält sich das Recht vor, Beiträge mit rechtswidrigem oder anstößigem Inhalt zu löschen.
Datenschutzerklärung