Re(3): Auskünfte am Gemeindeamt kostenpflichtig? Grundlage?
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Re(3): Auskünfte am Gemeindeamt kostenpflichtig? Grundlage?
20.11.2018, 10:35:03
Hier geht´s zum GebG:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003882

Hier gehts zur Stmk Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000569

hier gehts zum B-VG Auskunftsplicht Art 20 Abs 4
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000138

Hier gehts zur BAO:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003940

Hier gehts zum Stmk Baugesetz
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000070

Das Gebührengesetz (GebG) ist ein Relikt, entstand als Papier noch extrem teuer war.
Jeder Finanzminister disqualifiziert sich von selbst, wenn er dieses G nicht aufhebt.
Diesem G liegt der Gedanke einer Papierverbrauchssteuer zugrunde.

Wenn Du also keine schriftliche Eingabe einbringst, sondern zum Gemeindeamt hingehst, und dort Einsicht in die Verordnung (=Gesetz, materielles G) Flächenwidmungsplan (Text und Plan) nimmst, dann entsteht in deinem Fall kein Gebührenschuldverhältnis und damit keine Gebühr/Abgabe. Bei einer schriftlichen Eingabe schon.

Du kannst die Verordnung auch selbst fotografieren, etwa mit dem Handy.
Für Kopien fallen aber Verwaltungsgebühren an, die aber mit dem GebG nichts zu tun haben.
Vielleicht gibt es diese Gde-Verordnungen auch auf der homepage der Gemeinde zum download.
Manche größeren Gemeinde habe ihre Verordnungen auch im RIS veröffentlicht.
In all diesen Fällen könntest Du Dir das Theater ersparen.

Ganz etwas anderes ist die Benützungsbewilligung. Sie ist ein Bescheid.
https://www.gemeindebund.steiermark.at/service/vorlagen/baurecht/

Es gibt  oder gab also ein Verwaltungsverfahren. In dieses hast Du als Partei immer, auch nach Abschluss eines solchen das Recht auf Akteneinsicht, bei einem Verwaltungsverfahren gem § 17 AVG, in einer Abgabesache gem § 90 BAO.
VwGH, 22.10.2013, verst. Senat 2012/10/0002 und dort insb die Rechtssätze 2, 5 und 6
https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2012100002_20131022X00

Hier gehts zum AVG: lies dort  insb § 17Abs 1 !!!
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005768  

Du musst zum Gemeindeamt gehen, Akteneinsicht verlangen, etweder selbst fotografieren, oder für die dortig angefertigten Kopien bezahlen.  Dann fallen keine Gebühren an.
Partei mußt halt sein, sonst bekommst keine Akteneinsicht. Oder Du hast eine Vollmacht von der Partei, etwa des damaligen Baurechtsverfahrens, wenn diese noch Eigentümer ist. Wobei Du als Rechtsnachfolger des damaligen Bauherrn auch Partei bist, zumal die Bescheide sog.  dingliche Wirkung entfalten.

Das GebG ist im Detail recht unverständlich, sodass sich oft nicht einmal das Finanzamt und das BFG auskennen. Es gibt daher in der BAO einen Paragrafen, wonach man schon bezahlte Gebühren binnen 3 Jahren wieder zurückverlangen kann, § 241 Abs2 BAO ist das.

Hier geht´s zum Kommentar des GebG durch das Finanzminiserium, nennt sich Gebühren-Richtlinie, die kann aber auch Fehler enthalten. Sie ist kein Gesetz, keine Verordnung und hat daher keine Gesetzesgeltung:
https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/ff6984fd-b640-4906-94fb-474822f458a8/25527.1.-1.X.pdf

Siehe dort die Textzahlen  TZ 128 ff, insb 130 zum email und z.B 131 u 132.

Nachtrag:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/LrStmk/20000643/LGVAG%201968%2c%20Fassung%20vom%2020.11.2018.pdf

Siehe dort den § 1 Abs 6 betreffen Aktenkopien
Dieses G ist die Grundlage für die Stmk Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012



20.11.2018, 12:56 Uhr - Editiert von Rheumon, alte Version: hier
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