Re(2): Normen für EU-ausländische Handwerksbetriebe
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Normen für EU-ausländische Handwerksbetriebe
05.02.2019, 08:35:43
Nach ca. 30 min. Recherche auf häufig defekten Websites der EU und Ministerien, konnte ich leider diese einfache Frage nicht eindeutig klären: welche Normen hat ein ungarischer Bodenleger, der grenzüberschreitend für einen Konsumenten tätig ist, zu beachten? („vorübergehend und gelegentlich“, weil mehr ist ja im Binnenmarkt mit „freiem Dienstleistungsverkehr“ derzeit nicht erlaubt).

Intuitiv wäre: die in Ungarn gültigen Normen, da die jeweilige Gewerbeberechtigung dazu verpflichtet und nicht der Ort der Tätigkeit (da in dem Fall keine Bewilligung o.ä. erforderlich ist). Dass er sich die über 50 ÖNORM-Dokumente um einige 1000 € für gelegentliche Aufträge besorgt, wäre ja auch eine fragwürdige Hürde und nicht im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie. Darüber hinaus gehende Normen bzw. Anforderungen muss der Auftraggeber dann wohl explizit verlangen.

Wird hingegen etwas Bewilligungspflichtiges gebaut, müssen die lokalen Normen beachtet werden (vom Bauherren), wobei der Dienstleister eigentlich gewerberechtlich immer noch die ungarischen Normen beachten muss.

Ist das korrekt so? Hatte jemand schon mal einen Steitfall/Gewährleistungsfall o.ä., im Zuge dessen das geklärt wurde?

Edit: die (wie ich finde, sehr gute) Antwort der EU-SOLVIT; bedeutet i.W: der Ungar muss gar nix, außer ich verlange es explizit...Und sollten irgendwelche Normen verpflichtend einzuhalten sein, dann wohl nur durch mich als Bauherren...

im Folgenden finden Sie die Antwort auf Ihre Anfrage. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Beratung durch „Ihr Europa – Beratung“ um einen unabhängigen Rat handelt, der nicht die Auffassung der Europäischen Kommission, einer anderen Einrichtung der EU oder ihrer Mitarbeiter widerspiegelt. Weiterhin ist der Rat für die Europäische Kommission, andere Einrichtungen der EU oder nationale Einrichtungen nicht bindend.

Sehr geehrter EU-Bürger!

Vielen Dank für Ihre Anfrage bei Ihr Europa – Beratung, die wir wie folgt beantworten können:

Als unionsrechtlicher Beratungsdienst können wir nur zu Binnenmarktrechten Auskunft geben, jedoch nicht bzw. nur sehr beschränkt zum nationalen Recht.

Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/126/EG regelt nur, dass ein Dienstleistungserbringer, der in einem Mitgliedstaat nach den dortigen Vorschriften ansässig ist, in anderen Mitgliedstaaten vorübergehend Dienstleistungen erbringen darf. Wenn Ihr ungarischer Vertragspartner daher alle Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Bodenlegers in Ungarn erfüllt, darf er in Österreich vorübergehend Dienstleistungen erbringen.

Ihre Frage betrifft jedoch nicht die Voraussetzungen, unter denen er in Österreich tätig sein darf, sondern in Wahrheit den Inhalt des Vertrags, den Sie mit dem ungarischen Bodenleger abschließen. Dabei handelt es sich um eine Frage des österreichischen Zivilrechts und nicht um eine Frage des Verwaltungs- oder Gewerberechts oder des Unionsrechts. Es kommt daher darauf an, ob auf den Vertrag, den Sie mit dem ungarischen Bodenleger abschließen, ungarisches oder österreichisches Privatrecht anzuwenden ist. Wenn der ungarische Bodenleger in Österreich einen Boden verlegt, und nichts anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort des Vertrags im Regelfall Österreich und somit ist österreichisches Zivilrecht anwendbar. Der ungarischen Bodenleger ist daher verpflichtet, auch Gewährleistungsbestimmungen nach österreichischem Recht einzuhalten. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die ÖNORMen in Österreich nur den Stand der Technik wiedergeben, aber keinesfalls eine vertragliche Verpflichtung des Dienstleistungserbringers darstellen, außer Sie vereinbaren im Vertrag mit Ihrem Auftragnehmer, dass die (genau bezeichneten) ÖNORMen einzuhalten sind. Es handelt sich bei den ÖNORMen aber nicht um eine Art „behördliche Vorschriften , die in den Vertragsinhalt zwischen privaten Vertragspartnern eingreifen.

Wenn Sie daher möchten, dass der ungarische Bodenleger bei der Verlegung des Bodens ÖNORMen einhält, sollten Sie dies mit ihm vereinbaren. Im Übrigen sollten Sie dies auch mit einem österreichischen Bodenleger vereinbaren.

Informationen zur Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union finden Sie auf der Website des österreichischen Einheitliche Ansprechpartners auf https://www.eap.gv.at/.  Die Dienstleistungsrichtlinie finden Sie auf https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32006L0123.  

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Europa – Beratung

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Wenn ich auf Provokationen nicht reagiere, liegt das wohl daran, dass ich sie dank "Plonk" nicht sehen kann.

Faustregel: 1 Langstreckenflug emittiert (pro Passagier) so viel CO₂ wie 1 Jahr Autofahren (pro Auto)


07.02.2019, 17:12 Uhr - Editiert von Lazy Jones, alte Version: hier
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