Kostenersatz
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Kostenersatz
04.07.2022, 10:39:14
Hallo!

Folgendes, bin kostenersatzpflichtig und wollte wissen wie ihr das versteht/seht das Gesetz?

Es geht mir vor allem um die Verbindlichkeiten(Schulden), da ich einen Kredit laufen habe, muss/kann/darf das in die Berechnung herangezogen/hineinfliessen?

Anbei:

Link: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008375

Paragraf 40, Absatz 2 Punkt 2:

Da heißt es:

2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, ihnen zum Unterhalt verpflichteten Personen sowie nahen Angehörigen zur Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge sowie zum Zweck des Kostenersatzes der vollen Erziehung, der Berechnung des Pflegebeitrages gemäß § 20 Abs. 4 und der Abrechnung der Entgelte für soziale Dienste zu verarbeiten:
1.
Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Staatsangehörigkeit, familienrechtliche Beziehung;
2.
Einkommen, Sozial- und Familienleistungen, Angaben über Dienstgeber oder Dienstgeberin, Vermögen, Verbindlichkeiten und Bankverbindung;

Ja ich bin Vater, ja ich bin zahlungswillig, aber habe auch noch einen Kredit zu tilgen

So her mit euren Kommentaren…..

Danke und an scheanen Tag noch







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..................
Re(18): Kostenersatz
05.07.2022, 17:07:41
2) Zulagen, Zuschüsse und Entschädigungen:

Sämtliche Zulagen, denen kein tatsächlicher finanzieller Aufwand des Dienstnehmers gegenübersteht sind wegen ihres Entgeltcharakters zu 100 % als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zu qualifizieren.
"100 %" Zulagen & Zuschüsse
Zulagen werden unterhaltsrechtlich oft als Einkommensbestandteil gesehen und sind dementsprechend in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen:

z.B.: Dienstzulagen, Feiertags- und Wochenendzulagen etc.
ebenso sind aber auch Miet- und Übersiedlungskostenzuschüsse zu qualifizieren
auch Fehlgeldentschädigungen zählen zum unterhaltsrechtlichen Einkommen

"50 %" Zulagen & Diäten
Nachfolgende Zulagen sind zwar steuerrechtlich zu 100 % anerkannt, werden aber unterhaltsrechtlich zumeist nur zu 50 % anerkannt, d.h. die restlichen 50 % sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (teilweise hat der Unterhaltspflichtige die Möglichkeit die erhöhten Aufwendungen nachzuweisen um in den Genuss der 100%igen Anerkennung zu kommen):

km-Gelder
Entfernungszulagen
Diäten (iSd § 26 Z 4 EStG)
Montagezulage
Schmutzzulage

"0 %" Entschädigungen & Ersätze
Manche Kostenersätze und Entschädigungen sind auch unterhaltsrechtlich zu 100 % anerkannt und müssen demnach nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden. Teilweise muss aber der fehlende Entgeltcharakter nachgewiesen werden:

Aufwandsentschädigung
Spesen- und Materialkostenersatz
Urlaubsvertretungsgeld eines Hausbesorgers

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