seit dem service pack 3
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Re(26): seit dem service pack 3
16.08.2002, 15:40:27
100.000 sind leute aus einer firma - die bei m$ sehr gut einkauft - und die es von der firma haben und für die firma programmieren.
Hab ich geschrieben, das er für die Firma zuhause programmiert????
Und MS macht dies sicher nicht um Geld zu bekommen, sondern verklagt nur ein paar wenige, so zusagen als Warung für die Anderen, damit sie sich legale Software kaufen.


du hast nur einen teil von mir rausgenommen und zitiert -> nicht korrekt.
so wie du's schreibst kann's schon stimmen, aber genau das war ja meine aussage: wenn die ein paar leute "herauspicken", dann werden die sicher nicht jemanden nehmen, der von einer großen firma her ist und sich dabei etwas die finger verbrennen, sondern eher einen der wirklich die software zweckentfremdet.

Uni-Lizenzen sind so wie Schullizenzen, den Unterschied findest du auf der MS Homepage.

weiß ich nicht - mag jetzt auch incht nachsehen - aber was anderes dazu: du hast glaub ich irgendwo geschrieben, dass die kids von ihm die "falsche" cd genommen haben - sprich er hat auch eine richtige? wenn das so ist, dann ist er ja ohnhin aus dem schneider, denn er hat die lizenz.

wenn nicht, (nehmen wir mal an es ist wirklich so wie du schreibst), dann würde ich mir bei der summe eine schullizenz (oder auch normale - je nachem) über 2 ecken zukommen lassen - wenn man sich umhört hat sicher jemand eine lizenz mit rechnung noch.

lg
olli

Der Mensch benötigt wenig Licht um zu sehen,
jedoch viel um zu erkennen.

Verfasser: olli
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Re(11): seit dem service pack 3
15.08.2002, 18:59:28
OGH, am 18. September 2001, Gesch=E4ftszahl 14Os91/01 (14Os92/01), =
Stichworte:
Benutzung/Gebrauch von Raubkopien, keine strafbare Handlung, =A7 91
Urheberrechtsgesetz

Anmerkung von rechtsprobleme.at: Diese Entscheidung sagt nichts =FCber
privatrechtliche Anspr=FCche bez=FCglich des Gebrauches von Raubkopien =
aus!

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. September 2001 durch den
Senatspr=E4sidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als =
Vorsitzenden
und durch die Hofr=E4te des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr.
Holzweber, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart =
der
Richteramtsanw=E4rterin Mag. Albel als Schriftf=FChrerin, in der =
Strafsache
gegen Dipl. Ing. Plamen I***** wegen des Vergehens nach =A7 91 Abs 1 =
UrhG, AZ
4c E Vr 9.538/98 des Landesgerichtes f=FCr Strafsachen Wien, =FCber die =
vom
Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des =
Gesetzes
gegen die Urteile des Landesgerichtes f=FCr Strafsachen Wien vom 20. =
M=E4rz
2000, GZ 4c E Vr 9.538/98-37, und des Oberlandesgerichtes Wien als
Berufungsgericht vom 22. August 2000, AZ 20 Bs 207/00 (=3D ON 48 des
Vr-Aktes), nach =F6ffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des =
Vertreters des
Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, des
Privatanklagevertreters Dr. Kucsko, des Verteidigers Mag. Suppan, =
jedoch in
Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 4c E Vr 9.538/98 des Landesgerichtes f=FCr Strafsachen =
Wien
verletzen das Urteil dieses Gerichtes vom 20. M=E4rz 2000, ON 37, und =
das
Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. August
2000, AZ 20 Bs 207/00 (=3D ON 48), das Gesetz in der Bestimmung des =A7 =
91 Abs 1
UrhG.

Diese Urteile werden aufgehoben und es wird in der Sache selbst =
erkannt:

Dipl. Ing. Plamen I***** wird (auch) von der wider ihn erhobenen
Privatanklage, er habe in Wien =FCber einen l=E4ngeren, nicht n=E4her =
bestimmbaren
Zeitraum hinweg, jedenfalls aber im November 1998 die nachgenannten
"unlizenzierten" Kopien von Microsoft und Autodesk Computerprogrammen =
in
Form von CD-ROMs gebraucht und zwar AutoCAD 12, AutoCAD 13, AutoCAD 14,
AutoCAD Lite, AutoCAD Simulator 12, AutoCAD Data Extension, AutoCAD =
Designer
1.2, AutoCAD Map 2.0, Mechanical Desktop, AutoSketch und Auto Vision =
sowie
Windows NT 4.0 Server, Windows 95, Office 97 Pro, Word 97, Word 6.0, =
Money
98 Plus, Outlook 97, Exchange Server 4.0, Publisher, Frontpage 1.1, SQL
Server 6.5, Encarta 97 und Visual Studio 97, gem=E4=DF =A7 259 Z 3 StPO
freigesprochen.

Den Privatankl=E4gern fallen die Kosten des Verfahrens erster und =
zweiter
Instanz zur Last.

Gr=FCnde:

Im Privatanklageverfahren der A***** und M***** gegen Dipl. Ing. Plamen
I***** wegen =A7 91 Abs 1 UrhG, AZ 4c E Vr 9.538/98 des Landesgerichtes =
f=FCr
Strafsachen Wien, wurde dieser mit Urteil vom 20. M=E4rz 2000 (ON 37) =
des
genannten Vergehens schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe =
verurteilt,
weil er in Wien w=E4hrend eines l=E4ngeren, nicht n=E4her bestimmbaren =
Zeitraums,
jedenfalls aber im November 1998 "unlizenzierte", auf CD-ROM =
gespeicherte
Kopien von im Urteil n=E4her bezeichneten M***** und =
A*****Computerprogrammen
"gebraucht" hat. Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen wurden im =
Zug
einer Hausdurchsuchung beim Verurteilten zehn St=FCck CD-ROM mit der =
genannten
Software vorgefunden, f=FCr die er keine Gebrauchslizenzen hatte. Diese
Datentr=E4ger wurden ihm von seinem Bruder geschenkt, der sie in S***** =
um
etwa 50 S pro St=FCck gekauft hatte. Die Software wurde vom =
Verurteilten zur
genannten Zeit gebraucht, wobei er es zumindest ernstlich f=FCr =
m=F6glich hielt
und sich damit abfand, dass er dadurch in fremde Linzenzrechte =
eingreift (US
4 f). Das Erstgericht ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass =
gem=E4=DF =A7
91 Abs 1 iVm =A7 86 Abs 1 Z 1 UrhG zu bestrafen sei, wer vors=E4tzlich =
ein
Computerprogramm "verwertet, vervielf=E4ltigt oder verbreitet", und kam =
zum
Ergebnis, dass der Beschuldigte duch das Gebrauchen der =
"unlizenzierten"
Software den Tatbestand des =A7 91 Abs 1 UrhG sowohl in objektiver als =
auch in
subjektiver Hinsicht erf=FCllt habe.

Das Oberlandesgericht Wien gab der gegen dieses Urteil von Dipl. Ing. =
Plamen
I***** erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe mit =
Urteil
vom 22. August 2000, AZ 20 Bs 207/00 (ON 48), nicht Folge. Im Rahmen =
einer
in der Entscheidungsbegr=FCndung dargelegten Pr=FCfung, "ob der =
Gebrauch der
Raubkopien gegen das dem Urheber vorbehaltene Vervielf=E4ltigungsrecht
verst=F6=DFt" (S 421), f=FChrte das Oberlandesgericht aus, dass dem =
festgestellten
Abspielen eines Computerprogramms und der (auch probeweisen) Arbeit mit =
dem
Programm notorisch dessen "Installierung auf einem Speicherplatz"
vorausgehe. Das Vorliegen einer Verletzung des ausschlie=DFlichen
Verwertungsrechts des Urhebers im Sinn des =A7 15 UrhG sei zutreffend =
bejaht
worden. Mit dem Berufungseinwand, dass strafbares Verhalten deshalb =
nicht
gesetzt worden sei, weil selbst die Herstellung von =
Vervielf=E4ltigungsst=FCcken
zum eigenen Gebrauch zul=E4ssig sei, werde verkannt, dass im =
vorliegenden Fall
=A7 42 UrhG keine Anwendung finde. Eine Vervielf=E4ltigung und =
Bearbeitung eines
Computerprogramms im Sinn des =A7 40d Abs 2 UrhG sei dem zur Benutzung
Berechtigten vorbehalten, wovon bei einer Verwendung von Raubkopien
keinesfalls die Rede sein k=F6nne (S 423 f).

Diese Urteile des Landesgerichtes f=FCr Strafsachen Wien und des
Oberlandesgerichtes Wien stehen - wie der Generalprokurator in seiner =
zur
Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend =
ausf=FChrt -
mit dem Gesetz nicht im Einklang.


Ein kleiner Auszug aus einem Gerichtsverfahren.


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Re(12): seit dem service pack 3
16.08.2002, 18:28:41
Es verhält sich ähnlich wie in Deutschland, der Klick auf das Ja, ist rechtlich nicht bindend!!!
Das Recht zur Nutzung hast du mit dem Kauf beim Händler erworben, außerdem verstoßen Passagen der EULA gegen den Verbraucherschutz und sind daher auch nicht gültig!

Zu den weiteren Punkten:
1) IMHO hat MS keine Information zu Lizenzen <-> User

2) Schon gar nicht kann MS herausfinden wem die IP gehört, solange kein richterlicher Beschluss vorhanden ist der die Provider zur herausgabe zwingt!

3) Q: Wie erfährt MS von Raubkopien?
    A: Ein Mitbewerber, oder ein gekündigter Mitarbeiter meldet das MS bzw. der BSA.

4) Q: Was passiert dann?
    A: Die Firma kriegt einen Brief vom Anwalt sie möge doch bitte ihre Installationen mit entsprechenden Lizenzen versorgen, wenn sie das nicht tut müsse man Gerichtlich vorgehen. Die meisten Firmen lassen sich nicht auf einen Rechtsstreit ein weil sie Angst haben dabei Auszubluten, weil MS einfach mehr Geld hat und es sich leisten kann einen langen Prozess zu führen. Aber wie ich dem grauslich quote entnommen habe hat der sogar den Prozess gegen MS in der Urheberrechtsverletzung gewonnen!

5) Q: Geht MS gegen Privatpersonen vor die die Produkte nur einsetzen?
    A: Nein, das zahlt sich einfach nicht aus.

6) Q: Gegen wen geht dann MS vor?
    A: Gegen Firmen, denn nur da ist Geld vorhanden das man Schröpfen kann, und gegen VERKÄUFER von Raubkopien, das dürfte bei deinen geschilderten Fällen der Tatbestand sein!

7) Auch die "paar Tage" sind sicher nicht korrekt, in Österreich ist die Zeit von Anzeige zum Tätigwerden der Polzei manchmal so lange das der Tatbestand nicht mehr nachgeweisen werden kann, vor allem die Logfiles der Provider werden nur sehr kurz aufbewahrt!


Zu meinen Quellen: Ich arbeite unter anderem für einen gerichtlich beeideten Sachverständigen (IT) und kenne zwar nicht die genauen Gesetzestexte, dafür aber den Ablauf und die Ergebnisse.

GeMini

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