Telefongespräche auf PC aufzeichnen, wie??
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Re(5): Telefongespräche auf PC aufzeichnen, wie??
07.02.2005, 18:53:24
Da es sich um meinen Anschluss handelt vermute ich mal das es legal ist....


hmmmmmmm, hab nur kurz gegoogelt
http://www.arcs.ac.at/dissdb/rn034895


Die Darstellung der Grundlagen des Urheberrechts ergibt, dass dieses auch an nicht körperlich festgelegten Schöpfungen besteht, also auch das bloß gesprochene und nicht schriftlich oder durch Schallaufzeichnung festgelegte Wort erfasst. Die individuelle und kreative Interpretation eines Sprachwerkes genießt allerdings keinen Urheberschutz, sondern das Leistungsschutzrecht, das nicht alle berechtigten Interessen ausübender Künstler schützt. Daher wird untersucht, wie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zur Ergänzung des Schutzes des gesprochenen Wortes herangezogen werden kann. Im Sprachstil, in der Stimme und im Inhalt des gesprochenen Wortes kommt die Persönlichkeit, die Individualität des Menschen zum Ausdruck. Ihre wachsende Gefährdung in einer von neuen Technologien geprägten Gesellschaft begründet einen hohen Bedarf an Persönlichkeitsschutz im Privatrechtsverkehr, der über einzelne normierte Bereiche (Urheberrecht, Recht am Bild, Namensrecht) oder den deliktischen Schutz gegen Eingriffe in die Privatsphäre hinausgeht. Positivrechtliche Grundlage dafür ist die Generalklausel des §16 ABGB: Die Bestimmung des Inhalts des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß §16 ABGB durch historische Interpretation und durch Heranziehung des Persönlichkeitsgüterschutzes auf zivilrechtlicher und verfassungsrechtlicher Ebene ergibt, daß Persönlichkeitsschutz im Schutz der Selbstbestimmungsmöglichkeit über die eigenen Persönlichkeitsgüter besteht. Der Kreis der durch 'angeborene Rechte' geschützten Güter kann aus den biologischen Voraussetzungen des Menschseins (Funktionstüchtigkeit des Körpers) und seinen psychologischen Voraussetzungen (die Persönlichkeit konstituierende Faktoren) gebildet werden. Aufgrund §16 ABGB kann der Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den Schutz seiner berechtigten Interessen durch Klage aktivieren. In Bezug auf das gesprochene Wort ergibt sich daraus der Anspruch auf Schutz der Stimme, der Identität, der unbefangenen Kommunikation und der Privatsphäre: Durch Güter- und Interessenabwägung ist zu entscheiden, ob die Nachahmung der Leistung eines ausübenden Künstlers, die Imitation von Stimme und Sprachstil oder die heimliche Aufzeichnung eines Gespräches und seine Weiterleitung rechtswidrig sind und Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche begründen.


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Re(8): Telefongespräche auf PC aufzeichnen, wie??
07.02.2005, 19:24:07
oida *lol*


http://www.btp.at/pdf_folder/Tonbandaufnahmen_br.pdf

Auszug:
2. Tonbandaufnahmen von
Telefongesprächen und deren
Verwendung
2.1. Strafrechtlicher Aspekt
von Tonbandaufnahmen
Auf der Suche nach einschlägigen Bestimmungen
fällt zunächst § 120 Abs 2
StGB ins Auge. Danach ist es verboten,
Tonbandaufnahmen nichtöffentlicher
Äußerungen einer Person einem
Dritten zugänglich zu machen oder sie
zu veröffentlichen. Dritter ist jeder, für
den die Äußerung nicht bestimmt ist.
Das bedeutet, daß es aus der Sicht des
Strafrechts zulässig ist, ein Gespräch
aufzunehmen, es aber verboten ist, es zu
verwerten. Dies folgt auch aus einem
Umkehrschluß des Tatbestandes des
§ 120 Abs 1 StGB, der es verbietet, ein
Tonaufnahmegerät zu benützen, um sich
oder einem anderen Unbefugten von
einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner
Kenntnisnahme bestimmten Äußerung
eines anderen Kenntnis zu verschaffen.
Denn nach dieser Strafvorschrift ist
das Aufnehmen der Äußerung durch jemanden,
für den sie bestimmt ist, strafrechtlich
nicht verboten, und zwar auch
dann nicht, wenn es geschieht, um die
Äußerung zur Kenntnisnahme für einen
Dritten festzuhalten, für den sie nicht
bestimmt ist; denn das Fixieren der
Äußerung eines anderen ohne dessen
Einverständnis auf einem Aufnahmegerät
ist, solange die auf Indiskretion des
Täters gerichtete Absicht nicht verwirklicht
wird, straflose Vorbereitungshandlung.

Strafrechtlich nicht verboten, solange kein Dritter das Gespräch mithört, bzw. ihm vorgespielt wird.
Zivilrechtlich könnte mich der Gesprächspartner evt. belangen, wie in Punkt 2.2 beschrieben....
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