Re: Sammlung von Information für eine Klage gegen Xadox // Agio Invest
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.. PLONKED von queen of wands: Datenschutz   (Potter am 12.03.2005, 17:27:31)
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Re: Sammlung von Information für eine Klage gegen Xadox // Agio Invest
23.03.2005, 11:25:40
grüsst euch..mal wieder....

n bekannter von mir... hat mir die rechtliche situation mal genauer beschrieben...
dürfte für die jenigen interessant sein..die keinen RS haben und so keine möglichkeit..sich genau erklärungen zu holen..

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lieber kimi,
die rechtliche situation bei dir sieht ungefähr so aus:

die wahrscheinlichkeit, dass du dein geld aus der konkursmasse zurückerhälst, ist meiner meinung nach gleich null.
die einzige wirkliche chance, an die kohle zu kommen, ist die, den zu diesem zeitpunkt eingesetzten geschäftsführer privat haftbar zu machen.
ein anspruch daraus leitet sich vor allem aus § 283 des Strafgesetzbuches ab ( ... für das fahrlässige nichterkennen von gründen die zum insolvenzverfahren führen einen strafrahmen von bis zu 2 jahren freiheitsstrafe in aussicht. außerdem kann bei frühzeitigem erkennen eines drohenden insolvenzgrundes durch die durchführung von sanierungsmaßnahmen, oftmals die insolvenz verhindert werden ... ).
der ansatzpunkt deiner ansprüche ergibt sich aus den pflichten des gmbH-geschäftsführers (vorstandes einer AG) bei drohender insolvenz.
die gesetzliche verpflichtung zur stellung des insolvenzantrags ist in der praxis leider oft nicht bekannt oder sie wird fehlerhaft ausgelegt. Dabei kann eine nichtbeachtung dieser pflicht für den geschäftsführer (vorstand) erhebliche konsequenzen in zwei richtungen entfalten.
es droht zum einen die persönliche zivilrechtliche haftung, für schäden die gläubiger des unternehmens dadurch erleiden, dass der insolvenzantrag nicht oder verspätet gestellt wurde.
zum anderen drohen auch strafrechtliche folgen. nach §86 Abs.1 Nr.2 GmbHG (§401 Abs.1 Nr.2 AktG) ist eine Verletzung der insolvenzantragspflicht mit einem strafrahmen von freiheitsstrafe bis zu 3 jahren oder geldstrafe sanktioniert.
diese konsequenzen lassen sich nur vermeiden, wenn bei einer entsprechenden unternehmenslage der insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wird.
gemäß §64 GmbHG (§92 AktG) muss der geschäftsführer (vorstand) die eröffnung des insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes zögern bei dem zuständigen insolvenzgericht beantragen, wenn das Unternehmen entweder
- zahlungsunfähig ist gemäß §17 InsO
oder
- überschuldet ist nach §19 InsO

dabei empfiehlt es sich eine genauere prüfung vorzunehmen, wenn bestimmte alarmsignale in dem unternehmen auftreten.
hinweise für das vorliegen der zahlungsunfähigkeit können sein: überzogene bankkonten, pfändungsversuche durch den gerichtsvollzieher, rückstände bei gehaltszahlungen und sozialversicherungsbeiträgen, mahnschreiben oder ausstehende Lieferantenverbindlichkeiten.
Eine überschuldung könnte vorliegen, wenn bilanzielle verbindlichkeiten nicht mehr plangemäß getilgt werden können und es somit zu einer bilanziellen schieflage kommt.

für dich hier ist von bedeutung, dass ausstehende lieferverbindlichkeiten dir gegenüber nicht eingehalten worden sind, obwohl schon frühzeitig eine insolvenz hätte angenommen werden müssen.

damit sind wir nunh auch beim nächsten thema, dem sogenannten eingehungsbetrug, der im §263 des strafgesetzbuches geregelt wird.

Tatbestand:
einen eingehungsbetrug begeht, wer verbindlichkeiten begründet, obwohl er weiß dass er diese wahrscheinlich nicht wird erfüllen können.

ist ein unternehmen in liquiditätsschwierigkeiten und werde in dieser zeit neue verbindlichkeiten begründet, so kann die unternehmensführung sich des eingehungsbetruges strafbar gemacht haben, wenn diese verbindlichkeiten nicht beglichen werden können.

es scheint bei dieser firma schon früh zu problemen dieser art gekommen sein, deshalb auch diese monatelange hinhaltetaktik dir gegenüber.

meiner meinung nach hast du eine realistische chance gegenüber dem damaligen geschäftsführer, deine ansprüche durchzusetzten.
problematisch kann nur sein, wenn der damalige geschäftsführer bereits in privatinsolvenz ist oder du keinen rechtsschutz hast.
zum einen bekommst du dann kein geld, auch wenn es ein gerichtsurteil zu deinen gunsten gibt, zum anderen würde ich dir nicht raten, das finanzielle risiko eines rechtsstreits ohne abdeckung des rechtsschutzes zu tragen.

ich würde den sachverhalt einem erfahren rechtsanwalt vorlegen, da es sehr schwer ist, ohne genaue einsicht in den akten der insolvenz eine genaue einschätzung der möglichkeiten abzuwägen.

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hoffe...ich konnte helfen...

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......... PLONKED von M.A. Morpheus: Verstoß gegen Richtlinien Pkt. 8   (dniepr am 28.03.2005, 20:45:25)
 

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