Austauschsrecht,ja oder nein
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Re: Austauschsrecht,ja oder nein
01.05.2005, 09:24:36
Wie hier schon mehrfach erwähnt, gibt es kein generelles Umtauschrecht. Fernabsatz ist in diesem Fall auch schwerlich anwendbar.

Wie hier scheinbar gar nicht bemerkt, geht es hier aber auch gar nicht um ein GENERELLES Umtauschanliegen, sondern um die Behebung eines in die Gewährleistungs fallenden Mangels. Und da sieht es schon anders aus:

Rechte aus der Gewährleistung

§ 932. (1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.

(2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.

(3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.

(4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung.

Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.“

In Kurzform: DU hast die Wahl zwischen Reparatur oder Austausch, solange dadurch dem Verkäufer nicht unzumutbarer Aufwand entsteht. Hat der Verkäufer also beispielsweise eine gleiche Kamera lagernd, sollte er Deinem Wunsch nach Austausch nachzukommen, so Du das gekaufte Teil mit allen Zubehörteilen in der unbeschädigten Originalpackung (bitte, diese Zusätze sind entscheidend wichtig!) zurückbringst.

Hat er nicht lagernd, kann er in Deinem Fall auch zum Austausch zum Lieferanten zurücksenden. SOFORTaustausch steht Dir nach dem Gesetz nicht zu, nur ein Austausch "in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer (Dich)". Zum Austausch zurücksenden, meine ich selbstverständlich ziemlich wörtlich, nicht zur Reparatur (außer Du wünscht das).

GrummelGrumpf
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Re: Austauschsrecht,ja oder nein
01.05.2005, 20:36:15
er würde mir die Ware anstandlos umtauschen

Wenn er einen identischen Camcorder noch lagern hat, wäre das naheliegend und so ist es im KSchG auch vorgesehen. Der Händler kann sich zwar auf den Standpunkt stellen, nicht sofort auszutauschen, sondern das Gerät erst genauestens zu untersuchen, aber bei dem von Dir geschilderten Schaden bringt das ja nichts.

lehnte er einen Umtausch ab

Mit welcher Begründung?

vervies mich auf Hersteller

Ein ganz übler Trick - damit will der Händler seiner Gewährleistungsverpflichtung entkommen und reicht Dich an den Hersteller weiter, wo Du allerdings "nur" Garantie hast. Ob die Bedingungen der Garantie gut oder schlecht für Dich sind, entnimmst Du den Garantiebedingungen. Wird Dein aus Garantie ausgetauschter Camcorder innerhalb von sechs Monaten wiederum defekt, kannst Du sogar ernsthafte Probleme mit der Gewährleistung bekommen, weil das dann ja nicht mehr das Gerät ist, auf welches sich die Gewährleistung bezieht.

er schickt es zu Reparatur ein.

Was der Händler mit dem von Dir retournierten Camcorder macht, ist sein ganz persönliches Vergnügen. Du hast Anspruch auf einen anderen neuen Camcorder, schlechtestenfalls mußt Du dem Händler für den Umtausch eine Frist von maximal zwei Wochen einräumen.

Hätte ich auf einen Umtausch bestehen sollen

Schwierige Frage. Das mußt Du selbst entscheiden, was Dir lieber ist.

hatte der Händler Recht?

Das zu beurteilen, fehlen entscheidende Angaben. Hatte er noch einen Camcorder auf Lager?

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Re: Austauschsrecht,ja oder nein
02.05.2005, 14:09:59
soll jetzt natürlich keine unterstellung in irgendeiner art sein, aber gerade bei solchen defekten sind einige händler (zu recht) vorsichtig, da ja manipulation am gerät nur vom hersteller selber ausgeschlossen werden kann.
ist/war ja auch so mit diversen übertakteten cpus, denen man den overclockingtod nicht angesehen hat, und reihenweise händler auf den hinnigen cpus sitzengeblieben sind...

ich selbst hatte sogar einen extra dreisten fall, ein kunde kauft eine canon xm2 (semiprofessionelle videocamera, kaufpreis gut 2500 euro), nach gut 3 wochen ist er wieder da, gerät ist tot, tut nix, was auch immer, aber er braucht ganz dringend eine, und überhaupt... wir gutmütigen deppen haben ihm ein leihgerät mitgegeben (!!), haben eine cam von canon schicken lassen, zwecks austausch... die story geht noch lange weiter, der kunde hat und dabei auch noch betrug usw vorgeworfen, wolle uns erpressen (wollte 20 % nachlass, weil er ja so oft herfahren hat müssen)
im endeffekt ist er vom kaufvertrag zurückgetreten, hat nach über 6 wochen (mittlerweile schon) den kaufbetrag bar zurückbekommen, und nach ein paar wochen trudelt der kostenvoranschlag von canon ein: *TRÖT* im rahmen der garantie nicht möglich, da kamera per stromschlag zerstört wurde (ist wohl mit 220v direkt in die cam hineingefahren), kosten 90€, die natürlich auch wir zahlen durften...

natürlich fragt man sich danach schon, wies den menschen so geht... und natürlich wird der nächte kunde mit ähnlichem fall ungerechtfertigt (?) schief angeschaut.
gut das die firma damals groß ist und sich kulanz in der art auch weiter leisten kann...

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