An die Juristen: abgefahrende Winterreifen
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Re(5): An die Juristen: abgefahrende Winterreifen
22.11.2005, 22:55:28

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967; §4 Abs 4:

(4) Die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche
des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens
(Profiltiefe) muß im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa
drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit
einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen
Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit
von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens
1,6 mm, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg mindestens 2 mm, und
bei Motorfahrrädern mindestens 1 mm betragen. Reifen, die für die
Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch-
und Eisreifen bestimmt sind, müssen, sofern sie gemäß einer
straßenpolizeilichen Anordnung verwendet werden, eine Profiltiefe
von mindestens 5 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder von mindestens
4 mm bei Reifen in Radialbauart aufweisen. Reifen von
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen müssen mit Indikatoren
versehen sein. Diese müssen an mindestens vier gleichmäßig über den
Umfang des Reifens verteilten Stellen so angeordnet sein, daß sie
dauerhaft und deutlich erkennbar machen, ob die Mindesttiefe der
Vertiefungen erreicht oder unterschritten ist. Die Reifen dürfen
keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens
reichenden Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der
Seitenbänder aufweisen.


gefunden unter ris.bka.gv.at

schönen Tag

Y. Letris

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Re(2): An die Juristen: abgefahrende Winterreifen
22.11.2005, 22:53:17
das stimmt ebenfalls, entgegen der weitläufigen meinung!



Ergänzende Betrachtungen  des ADAC


Befasst man sich nochmals mit dem Teil II der Tabelle, den "Kritischen Fahrzuständen":

Entscheidend für die Richtungsstabilität des Fahrzeugs, sowohl in Kurven, wie auch bei Geradeausfahrt sind die Seitenführungskräfte der Hinterachse. Blockierende Räder bei einer Bremsung oder Überschreitung der Haftreibung zwischen Reifen und Fahrbahn ("zu schnell in der Kurve") können abrupt zu einem nicht mehr kontrollierbaren Fahrverhalten führen (Fahrzeugheck bricht aus, Übergang zum Schleudern). Diese Seitenführungskräfte fallen bei unzureichender Profiltiefe besonders stark und dann schlagartig ab. Ein Fahrzeug, welches über die Vorderräder zum Kurven-Außenrand schiebt ("Untersteuern") kann problematisch sein.

Mehr als problematisch ist es aber, ein ausbrechendes Fahrzeugheck ("Übersteuern"), in solchen kritischen Fahrsituationen durch Gegenlenken wieder auf den gewünschten Kurs zu bringen. Bei dieser Gelegenheit ein Tipp: Informieren Sie sich beim ADAC über das angebotene Fahrsicherheitstraining - all diese Dinge werden dort demonstriert und können so von Ihnen selbst "erfahren" werden! Bei einer Gegenüberstellung aller Vor- und Nachteile ergibt sich somit, dass kritische Fahrzustände besser beherrschbar sind, wenn die Reifen mit der größeren Profiltiefe auf der Hinterachse montiert werden. Dies gilt für Pkw mit Vorderrad-, Allrad -und Heckantrieb.


22.11.2005, 22:54 Uhr - Editiert von extrem_oaga_nick, alte Version: hier
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Re(2): An die Juristen: abgefahrende Winterreifen
22.11.2005, 23:01:04

Zahlt die Versicherung bei einem Unfall mit Sommerreifen?

Der geschädigte Dritte erhält von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf jeden Fall den Schaden ersetzt, unabhängig davon, ob dem Schädiger seitens seiner Haftpflichtversicherung die Verwendung von Sommerreifen trotz winterlicher Bedingungen vorgeworfen werden kann. Ein Rückforderungsanspruch des Versicherers an den schuldtragenden Lenker ist de facto nicht gegeben, da das österreichische Kraftfahrrecht keine generelle Winterreifenpflicht kennt.

Es ist somit nicht verboten, auch bei extrem winterlichen Fahrverhältnissen mit normalen Sommerreifen zu fahren. Wer mit Sommerreifen fährt, kann allein deswegen nicht bestraft werden, bei einem Unfall kann sich die Kaskoversicherung allerdings leistungsfrei erklären: Kaskoversicherungen kennen den Tatbestand der "groben Fahrlässigkeit", und wenn eine solche im konkreten Fall nachgewiesen werden kann, ersetzt sie den eigenen Schaden nicht. Auch die Gefahr, ein zivil- oder strafrechtliches Mitverschulden angelastet zu bekommen, ist bei Verwendung von Sommerreifen mehr gegeben als mit Winterreifen. Wer sein Fahrzeug lediglich mit Sommerreifen ausgerüstet hat und auf rutschiger Fahrbahn mit einer derart mangelhaften Bereifung unterwegs ist, muss daher nach ständiger Rechtsprechung diesem Umstand zumindest durch besonders vorsichtige Fahrweise Rechnung tragen.


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