Re(5): An die Juristen: abgefahrende Winterreifen
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Re(5): An die Juristen: abgefahrende Winterreifen
22.11.2005, 22:55:28

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967; §4 Abs 4:

(4) Die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche
des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens
(Profiltiefe) muß im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa
drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit
einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen
Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit
von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens
1,6 mm, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg mindestens 2 mm, und
bei Motorfahrrädern mindestens 1 mm betragen. Reifen, die für die
Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch-
und Eisreifen bestimmt sind, müssen, sofern sie gemäß einer
straßenpolizeilichen Anordnung verwendet werden, eine Profiltiefe
von mindestens 5 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder von mindestens
4 mm bei Reifen in Radialbauart aufweisen. Reifen von
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen müssen mit Indikatoren
versehen sein. Diese müssen an mindestens vier gleichmäßig über den
Umfang des Reifens verteilten Stellen so angeordnet sein, daß sie
dauerhaft und deutlich erkennbar machen, ob die Mindesttiefe der
Vertiefungen erreicht oder unterschritten ist. Die Reifen dürfen
keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens
reichenden Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der
Seitenbänder aufweisen.


gefunden unter ris.bka.gv.at

schönen Tag

Y. Letris

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