Re: Acer - die sogenannte Garantie!
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Acer - die sogenannte Garantie!
06.06.2006, 10:29:50
Hat jemand von euch schon Garantie-Erfahrungen mit Acer gemacht? Ich habe im April 2004 einen (damals teuren) Acer AL1731M 17" TFT Monitor bei Ecotec gekauft und 3 Jahre Hersteller-Garantie wurde im Webshop versprochen.

Der Monitor ist seit 2 Monaten defekt, bei Ecotec wollte man das Gerät nicht zur Reparatur annehmen, ich müsse das direkt mit der Acer Servcie-Hotline machen. Ecotec hätte das nur gegen Bearbeitungsgebühr gemacht. Nun habe ich Ende April bei Acer den Service-Auftrag gemeldet und die haben ein Bestätigungsmail geschickt das am selben Tag ein neues Tauschgerät geschickt wird, sogar inkl. Paketnummer.

Ein Paket kam nicht an. Eine Woche später bekam ich die Auskunft von Acer dass doch noch kein Gerät verschickt wurde. Nun habe ich schon drei mal urgiert und immer wieder heißt es: Nächste Woche erhalten wir wahrscheinlich ein Tauschgerät. Keine Angabe über maximale Dauer usw.

Ich mein das ist ja ein Witz! Drei Jahre Garantie versprechen und wenn's drauf ankommt wochenlang kein Ersatzgerät liefern können.

Kann ich Acer irgendwie in die Pflicht nehmen? Das ist ja ausserhalb der gesetzlichen Gewähleisungsfrist sondern nur mehr in der Frist der freiwilligen Herstellergarantie. Aber gibt es da nicht auch Regelungen (Reparatur-Dauer usw.) wenn ein Hersteller mit einer höheren Garantiedauer ein Produkt bewirbt? Oder können die mich wirklich monatelang auf einen Tauschmonitor warten lassen?

EDIT - AKTUELLER STAND:
HEUTE, 17. Juli 06 ist die Sache noch immer nicht erledigt. Zuerst wurde versprochen das defekte Gerät innerhalb zwei Tagen zu reparieren. Dann hab ich einer Reparatur zugestimmt, dann bekam ich die Info dass man auf ein Teil warten muss und keine Angabge wie lange. Dann eskalierte ich es zur Acer-Geschäftsführung und plötzlich war doch ein Ersatzgerät lieferbar. Das bekam ich innerhalb drei Tagen, hab ich aber nicht angenommen da der Karton eingedrückt war und ich das Paket kontrolliert, aber nicht angenommen habe. Das Gehäuse hatte eine Delle und war verkratzt. Zwei Wochen später hat Acer nochmals das nächste Tauschgerät geschickt. Da fehlt aber der Monitorfuss und das Netzteil, das eingeschickte Gerät zur Reparatur war vollständig. Die Hotline ist UNFÄHIG! Es wird seit kurzem manchmal einfach ins deutsche Callcenter weitergeleitet und die können mit der österreichischen Auftragsnummer null Anfangen.

Acer hat kein Qualitätsmanagement - jeder Support-Betrieb hat ein Ticketing-System wo überlang offene Tickets an irgend einen Qualitätsmanager weitergeleitet wird. Weiters kann Acer (der Hersteller selbst) keien Aussagen über Lieferzeiten machen! Versprechen über Rückrufe werden nicht eingehalten, Reparaturdauer auch nicht!

ICH RATE VON ACER AB!

LG, fleptin

17.07.2006, 21:31 Uhr - Editiert von fleptin, alte Version: hier
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.  Re: Acer - die sogenannte Garantie!  (oil®bua am 06.06.2006, 10:49:06)
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.
Re: Acer - die sogenannte Garantie!
30.06.2006, 08:07:21
Gewährleistung oder Garantie
  
   Es sind zwei Begriffe, die  landläufig in einen Topf geworfen werden. Aber rechtlich gesehen, so wie eben die Juristen unsere Welt betrachten, handelt es sich um zwei unterschiedliche Aspekte, von denen die Garantie selbst bis zum 31. 12. 2001 mehr oder weniger gesetzlich so gut wie gar nicht verankert war.
  
Kodifiziertes Recht war und ist hingegen bereits seit 1. Juli 1811 die ‚Gewährleistung’, welche für ‚bewegliche Sachen’ - Dinge, die man mehr oder weniger einfach transportieren kann, im Gegensatz von Häusern die auf festen Fundamenten stehen – eine sechsmonatigen Frist einräumte. Zu finden im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz-Buch – ABGB – welches immerhin auf Erzherzogin Maria-Theresia von Österreich zurückgeht. Und deren Mann, der Lothringer, römischer Kaiser deutscher Nation war. Frauen konnten damals gar nicht ‚Kaiser’ werden …

Im aktuellen Kosumentenschutzgesetz:
  
   Garantierte Garantie
  
   „Vertragliche Garantie - § 9b
   (1) Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, für den Fall der Mangelhaftigkeit der Sache diese zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst Abhilfe zu schaffen (Garantie), so hat er auch auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Übergebers und darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Der Unternehmer ist an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden.

   (2) Die Garantieerklärung hat den Namen und die Anschrift des Garanten sowie in einfacher und verständlicher Form den Inhalt der Garantie, vor allem ihre Dauer und ihre räumliche Geltung, und die sonstigen für ihre Inanspruchnahme nötigen Angaben zu enthalten. Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garant dafür, dass die Sache die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.

   (3) Die Garantie ist dem Verbraucher auf sein Verlangen schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger bekannt zu geben.

   (4) Verstößt der Garant gegen die Abs. 1 bis 3, so berührt dies die Gültigkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden.“

Hoffe, Du bist rechtsschutzversichert, denn nur dann ist der Gang zu Gericht ratsam. Sofern die Versicherung für den jeweiligen Fall auch schon eine Deckungszusage abgegeben hat. Aber dann kann schon ein anwaltliches Schreiben "Wunder" wirken ...



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