Re(6): Nur zur INFO: Gerichtliche Untersagung von T-Online-Klauseln (Originalverpackung usw)
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Nur zur INFO: Gerichtliche Untersagung von T-Online-Klauseln (Originalverpackung usw)
25.09.2006, 04:26:02
Hallo Leute!

Eine Info fuer allgemeine Haendler-Belange.
Da gibts ja die besonders gscheiten Exemplare die Kundenrechte an die Originalverpackung binden wollen, nun hat ein Gericht durchgegriffen. Zwar in Deutschland, die Grundabsicht wird in Austria aber nicht unaehnlich sein.

http://www.satundkabel.de/modules.php?op=modload&name=News&file=article&sid=11144&mode=thread&order=0&thold=0
Verbraucherschutz setzt Änderung von AGB-Klauseln bei T-Online durch


"...
Zudem ging es um eine Klausel, die den Kunden verpflichten sollte, Rücksendungen in der Originalverpackung, samt Innenverpackung und Antistatikhülle durchzuführen. Damit werde das Rückgaberecht des Kunden unzulässig eingeschränkt, urteilte das Gericht. Nach Angaben des Verbraucherschutzes werfen viele Kunden die Originalverpackung weg, was auch rechtmäßig ist und hätten nach dieser Klausel ihr Rückgaberecht verwirkt."




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Zum Drueberstreuen gleich noch was:
http://www.satundkabel.de/modules.php?op=modload&name=News&file=article&sid=11244&mode=thread&order=0&thold=0
Stiftung Warentest rügt Elektronikmärkte - nur Expert mit "Gut"

"Die Stiftung Warentest hat den deutschen Elektronikfachmärkten ein denkbar schlechtes Zeugnis ausgestellt.

Als einziger bundesweit vertretener Markt erhielt Expert ein "Gut" für die Beratung beim Kauf, berichtet die Stiftung in der kommenden Ausgabe des Magazins "Test" (Oktober). Die Prüfer hatten die Beratungsleistung der Verkäufer von Unterhaltungselektronik bei fünf bundesweit vertretenen Elektronikmärkten und zwei Kaufhäusern untersucht.

Dabei stellte sich heraus, dass die Verkäufer in jedem dritten Fall auf die Fragen nach einer passenden Digitalkamera, einem Notebook oder einem hochauflösenden Fernseher keine Lösung oder nur eine mit deutlichen Mängeln parat hatten. Bei ProMarkt und MediMax reichte es trotz des freundlichen Verkaufspersonals nur für ein "ausreichendes" Qualitätsurteil, weil Kundenprobleme nur unzureichend gelöst wurden und das Fachwissen nicht tief genug war.

Wer sich bei den Fachmärkten auf Slogans wie "Geiz ist geil" oder "echte Tiefpreise" verlässt, zahlt nach Einschätzung der Stiftung Warentest mehr als er müsste: So fanden die Tester einen LCD-Flachfernseher von Philips einmal für 879 Euro, bei anderen Anbietern kostete er dagegen stolze 1.150 Euro."


Kurz gesagt, die "Fachberater" von MM's und Konsorten stellen in ihrem Mutterland Deutschland in Summe gesehen auch keine wirklichen Geistesgroessen dar :-)

Das wars dann wieder,
Tschuess, hctec.

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Re(6): Nur zur INFO: Gerichtliche Untersagung von T-Online-Klauseln (Originalverpackung usw)
28.09.2006, 17:26:23
Ich denke, dass ich im Gegensatz zu Dir wenigsten weiss, was wie läuft. ;)
Einer der Vorteile, wenn man Händler als Kunden hat. Eine relevante Antwort,
wenn Du überhaupt eine haben willst, kannst von Deinem Distri-Betreuer mal
sowieso vergessen. Aber er "kümmert sich drum". Du darfst dann zehnmal
nachtelefonieren (ich weiss, alles kein Aufwand), um dann den Hut
draufzuhauen.

Mag sein. Nur mit der Anfrage hat der Händler seiner Schadensminderungspflicht genüge getan. Er muß nicht auf Teufel komm raus versuchen, eine Originalverpackung aufzutreiben, er muß es nur überhaupt versuchen.

Als nächstes wäre das Teil dann begrapscht und ohne Verpackung zu verkaufen.
Ich wünsche Dir mal drei Monate als Händler, der Du so ein Teil an den/die
Mann/Frau zu verkaufen suchst. Egal, zu welchem Preis. Geh dabei ruhig von
einer Grafikkarte aus, das wäre ein häufig vorkommendes Teil. Und wenn der
"Kunde" die Originalverpackung weggeworfen hat, gibt es im Regelfall auch
keine Anleitung mehr, die Treiber-CD ist leider auch "verschwunden"...

Wenn der Händler nicht fähig ist Ebay zu bedienen, dann wünsche ich ihm die 3 Monate wirklich.

Ich denke diese Meinung lässt sich durch ein Zitat aus dem Fernabsatzgesetz
schnell widerlegen:

Könnte das ein Zitat aus dem österreichischen Gesetzestext sein?

Im deutschen Gesetz schaue (welches im konkreten Fall anzuwenden ist), dann sind §346 und §357 (3) BGB maßgeblich - und in denen kann ich das Wort "Nutzungsentgelt" irgendwie nicht finden.

Gruß, Jogy

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