Garantie - Manipulationsgebühr?
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Re(3): Garantie - Manipulationsgebühr?
20.03.2007, 21:57:07
Aber, dass 10 Euro ein Geschenk wären, mag vielleicht aus Sicht des
Unternehmers korrekt sein. Als Kosument finde ich das, vor allem in Anbetracht
des Kaufpreis von 35.- doch happig.

Nun, ich halte es für erfreulich, dass einige Händler Garantieabwicklungen noch kostenlos durchführen. Ich halte es aber für keinesfalls ehrenrührig, wenn sie wenigstens einen Teil der Kosten für ihre Dienstleistung an den Kunden weitergeben. Soweit dürften wir uns einig sein. Die Frage "Happig oder nicht?" ist aus der Sicht des Konsumenten schnell geklärt:

Was kostet das Porto in die Schweiz (wenn ich nicht irre, residiert dort Logitech, Babe weiß das wahrscheinlich besser, ich hatte noch keinen Logitech-Defekt) inkl. Zollbehandlung? Oder, wenn möglich, das Porto (versichert, daher für einen Dienstleister kein Briefporto möglich, weil er das Verlustrisiko nicht tragen kann - Du kannst für Dich anders entscheiden) nach Deutschland? Für den Dienstleister kommen dann noch die Handlingkosten (Personalkosten, Verpackung, Nachtelefonieren, weil Kunde nicht versteht, warum das alles so lange dauert) dazu.

Bei "üblicher" Ware und deren Gewicht sind schon die Portokosten meist deutlich über dem genannten Satz. Das habe ich gemeint. Leider hat die Post keine Tarife, die sich nach dem Preis des Paketinhalts richten, was eine Sendung nicht billiger macht, nur weil der Preis des Produktes "nur" 35 Euro betragen hat. ;)

GrummelGrumpf
20.03.2007, 22:32 Uhr - Editiert von GrummelGrumpf, alte Version: hier
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Re(4): Garantie - Manipulationsgebühr?
30.03.2007, 12:41:28

Er GLAUBT eben oder er kennt den ONKEL einer SCHWIEGERTANTE, die... oder
er HAT GEHÖRT, dass...   GrummelGrumpf


Konsumentenschutzgesetz KSchuG


Gewährleistung

§ 8. (1) Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch
verpflichtet (§ 932 ABGB), so hat er diese Pflicht zu erfüllen
1. an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist; hat der
Unternehmer die Sache vertragsgemäß nach einem im Inland
gelegenen Ort befördert oder versendet, so tritt dieser Ort an
die Stelle des Übergabsortes; oder wenn es der Verbraucher verlangt
2. an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet, sofern
dieser Ort im Inland gelegen ist, für den Unternehmer nicht
überraschend sein mußte und sofern nach der Art der Sache deren
Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist,
besonders weil die Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau
unbeweglich geworden ist.
(2) Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn
es für diesen tunlich ist, die Sache übersendet. Der Unternehmer hat
jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen.
(3) Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs,
insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, hat der
Unternehmer zu tragen.



NOCH Fragen ... Klug*PIEP* ...



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Re(6): Garantie - Manipulationsgebühr?
30.03.2007, 12:50:12
Ist die Frage wer der Möchtegern ist ...

Konsumentenschutzgesetz



Vertragliche Garantie

  § 9b. (1) Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem
Verbraucher, für den Fall der Mangelhaftigkeit der Sache diese zu
verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst
Abhilfe zu schaffen (Garantie), so hat er auch auf die gesetzliche
Gewährleistungspflicht des Übergebers und darauf hinzuweisen, dass
sie durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Der Unternehmer ist
an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung
bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden.
  (2) Die Garantieerklärung hat den Namen und die Anschrift des
Garanten sowie in einfacher und verständlicher Form den Inhalt der
Garantie, vor allem ihre Dauer und ihre räumliche Geltung, und die
sonstigen für ihre Inanspruchnahme nötigen Angaben zu enthalten.
Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor,
so haftet der Garant dafür, dass die Sache die gewöhnlich
vorausgesetzten Eigenschaften hat.
  (3) Die Garantie ist dem Verbraucher auf sein Verlangen
schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften
Datenträger bekannt zu geben.
  (4) Verstößt der Garant gegen die Abs. 1 bis 3, so berührt dies
die Gültigkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem
Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden.



Der Umfang ist belaufen auf den Gesamtschaden, sprich die Aufwendungen
auch dazu ...

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Re(5): Garantie - Manipulationsgebühr?
30.03.2007, 12:49:46
Konsumentenschutzgesetz



Vertragliche Garantie

  § 9b. (1) Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem
Verbraucher, für den Fall der Mangelhaftigkeit der Sache diese zu
verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst
Abhilfe zu schaffen (Garantie), so hat er auch auf die gesetzliche
Gewährleistungspflicht des Übergebers und darauf hinzuweisen, dass
sie durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Der Unternehmer ist
an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung
bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden.
  (2) Die Garantieerklärung hat den Namen und die Anschrift des
Garanten sowie in einfacher und verständlicher Form den Inhalt der
Garantie, vor allem ihre Dauer und ihre räumliche Geltung, und die
sonstigen für ihre Inanspruchnahme nötigen Angaben zu enthalten.
Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor,
so haftet der Garant dafür, dass die Sache die gewöhnlich
vorausgesetzten Eigenschaften hat.
  (3) Die Garantie ist dem Verbraucher auf sein Verlangen
schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften
Datenträger bekannt zu geben.
  (4) Verstößt der Garant gegen die Abs. 1 bis 3, so berührt dies
die Gültigkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem
Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden.



Der Umfang ist belaufen auf den Gesamtschaden, sprich die Aufwendungen
auch dazu ...

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Re(3): Garantie - Manipulationsgebühr?
30.03.2007, 12:51:25
Könntest du BITTE, mit Sahnehäubchen oben drauf,
ENDLICH BEGINNEN den Schlapfen zu halten ... THX

Konsumentenschutzgesetz



Vertragliche Garantie

  § 9b. (1) Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem
Verbraucher, für den Fall der Mangelhaftigkeit der Sache diese zu
verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst
Abhilfe zu schaffen (Garantie), so hat er auch auf die gesetzliche
Gewährleistungspflicht des Übergebers und darauf hinzuweisen, dass
sie durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Der Unternehmer ist
an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung
bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden.
  (2) Die Garantieerklärung hat den Namen und die Anschrift des
Garanten sowie in einfacher und verständlicher Form den Inhalt der
Garantie, vor allem ihre Dauer und ihre räumliche Geltung, und die
sonstigen für ihre Inanspruchnahme nötigen Angaben zu enthalten.
Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor,
so haftet der Garant dafür, dass die Sache die gewöhnlich
vorausgesetzten Eigenschaften hat.
  (3) Die Garantie ist dem Verbraucher auf sein Verlangen
schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften
Datenträger bekannt zu geben.
  (4) Verstößt der Garant gegen die Abs. 1 bis 3, so berührt dies
die Gültigkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem
Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden.



Der Umfang ist belaufen auf den Gesamtschaden, sprich die Aufwendungen
auch dazu ... (Material/Arbeitszeit/Versand usw)

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Re(3): Garantie - Manipulationsgebühr?
30.03.2007, 12:52:27
du bist der beste .. nur des hilft dem thread ersteller auch ned weiter ...

lesen -> denken ob es wen hilft und dann am besten bei dir nix schreiben ... THX

Konsumentenschutzgesetz



Vertragliche Garantie

  § 9b. (1) Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem
Verbraucher, für den Fall der Mangelhaftigkeit der Sache diese zu
verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst
Abhilfe zu schaffen (Garantie), so hat er auch auf die gesetzliche
Gewährleistungspflicht des Übergebers und darauf hinzuweisen, dass
sie durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Der Unternehmer ist
an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung
bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden.
  (2) Die Garantieerklärung hat den Namen und die Anschrift des
Garanten sowie in einfacher und verständlicher Form den Inhalt der
Garantie, vor allem ihre Dauer und ihre räumliche Geltung, und die
sonstigen für ihre Inanspruchnahme nötigen Angaben zu enthalten.
Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor,
so haftet der Garant dafür, dass die Sache die gewöhnlich
vorausgesetzten Eigenschaften hat.
  (3) Die Garantie ist dem Verbraucher auf sein Verlangen
schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften
Datenträger bekannt zu geben.
  (4) Verstößt der Garant gegen die Abs. 1 bis 3, so berührt dies
die Gültigkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem
Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden.



Der Umfang ist belaufen auf den Gesamtschaden, sprich die Aufwendungen
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