Anonymverfügung an ehemalige Wohnadresse?
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Re: Anonymverfügung an ehemalige Wohnadresse?
30.05.2008, 10:56:52
Lass Dich nicht sekkieren!

Ich hab mich auch nur im ZMR umgemeldet, völlig blunzen.

1. Zustellmangel - Antrag auf Feststellung
2. Antrag geht sicher durch, weils aufs ZMR ankommt - wenn du da umgemeldet warst passt das schon für diese sache, weilst ja dauerhaft ortsabewesend warst und darum gehts.
3. Der Bescheid wird dann neuerlich zugestellt und ab dann beginnen die Fristen neu zu laufen d.h. dies ist dann die erste Verfolgungshandlung der Behörde.
4. Bist du ev. nicht gefahren, schreib Einspruch "Ich bin zum Tatzeitpunkt nicht gefahren"
5. Lenkererhebung kommt
6. Frist ausnutzen und am Ende der Frist Lenkererhebung retour schicken, nur per Brief, dauert länger.
7. Wennst nur jmd weisst, der wissen könnte wer gefahren ist, dann sagst Person soundso weiss wer gefahren ist. (Dauert dann noch länger)
8. Die Behörde schickt dann an die per lenkerauskunft angegebene Person ein Ersuchen um Stellungnahme.
9. Die Person nutzt dann wieder alle Fristen aus.
10. Person sagt (nach Verfolgungsverjährungsfrist) das Sie es war.
11. Behörde stellt Strafverfügung aus - ist aber leider schon nach der Verfolgungsverjährungsfrist - daher Antrag auf Einstellung wegen Verfolgungsverjährung und fertig.

Die Verfolgungsverjährung muss nämlich gegen eine EINE BESTIMMTE PERSON, aka den Täter gerichtet sein, die Lenkererhebung gilt nicht als Verfolgung, erst die Strafverfügung. Und wenn die erst nach der Frist ausgestellt und an den tatsächlichen Täter zugestellt wird, dann is die verfolgung verjährt und fertig!

Alles nur unter der Voraussetzung, das wirklich jmd anderer gefahren ist natürlich, ansonsten wär ja das ne Linke...

30.05.2008, 10:58 Uhr - Editiert von Sick_Boy, alte Version: hier
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Re(4): Anonymverfügung an ehemalige Wohnadresse?
30.05.2008, 16:35:31
http://www.jusline.at/103_Pflichten_des_Zulassungsbesitzers_eines_Kraftfahrzeuges_oder_Anh%C3%A4ngers_KFG.html

"(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."


In dieser Wurst liest sich "... kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, ..." nur in Bezug auf Probe-/Überstellungsfahrten. Dagegen steht weiter unten die Sache mit den zu führenden Aufzeichnungen.

--  
Rette die Welt vor Uwe Boll und unterschreib!: http://stopuweboll.org/  
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Re(5): Anonymverfügung an ehemalige Wohnadresse?
30.05.2008, 16:44:26
da ist ein ";" dazwischen ;-) - Gesetze sind "tricky" zu lesen

alles "bla bla" stimmt schon, aber es zählt dieser Teil:
kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die
die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht;


Dann wird es allerdings wirklich schwierig. weil nach Ansicht der Behörde hat diese Person dann die gewünschte Information zu erteilen. Ohne die Möglichkeit, eine weitere Auskunftsperson zu nennen. Was aber bedeuten würde, daß ein fremder Dritter eine größere Pflicht der Behörde gegenüber hat als der Zulassungsbesitzer selbst. Was nach meinem Rechtsverständnis nicht sein kann.

Der angegebene MUSS dann nach Ansicht der BH sagen "ich wars" oder "der X wars". Er kann aber nicht mehr sagen, ich weiß es nicht, fragens den X.

Und so weit hergeholt ist das nicht.
Papa hat 2 Autos auf seinen namen angemeldet. Eines benutt aber ständig die Mama. Die es wiederum gelegtlich an die beiden Kinder verleiht. So weit so gut und so legal.
Wenn der vater jetzt die Mutter als Auskunftsperson angibt, muß sie den beiden Kindern die Daumenschrauben anziehen, wer gefahren ist. Die Kinder müssen es ihr aber nicht sagen, weil nach österreichischer Verfassung niemand gezwungen werden kann, sich selbst einer tat zu bezichtigen. Nur der Behörde gegenüber muß man das, weil der deppate § des KFG im Verfassungsrang steht (weil er wegen der Pflicht zur Selbstbezichtigung eigentlich ganz klar verfassungswidrig ist). Die Behörde wälzt so die Pflicht zur Ausforschung des wahren Täters auf eine dazu nicht mit den nötigen rechten ausgestattete Privatperson ab, die noch dazu verfassungswidrig agieren müßte, um das Ansinnen der Behörde zu erfüllen.

Alle Klarheiten beseitigt?

mfg
AVS
CAUTION: my posting + sarcasm - emoticons =  use brain to understand!
Bürgerkäfig: Spritmonitor.de Moped: Spritmonitor.de
30.05.2008, 16:50 Uhr - Editiert von AVS, alte Version: hier
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