Re(4): Anonymverfügung an ehemalige Wohnadresse?
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...... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Justin am 29.05.2008, 22:07:56)
.  Re: Anonymverfügung an ehemalige Wohnadresse?  (MG am 29.05.2008, 21:49:12)
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Re(4): Anonymverfügung an ehemalige Wohnadresse?
30.05.2008, 16:35:31
http://www.jusline.at/103_Pflichten_des_Zulassungsbesitzers_eines_Kraftfahrzeuges_oder_Anh%C3%A4ngers_KFG.html

"(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."


In dieser Wurst liest sich "... kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, ..." nur in Bezug auf Probe-/Überstellungsfahrten. Dagegen steht weiter unten die Sache mit den zu führenden Aufzeichnungen.

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