Schadenseratzforderung
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Schadenseratzforderung
R-X
05.06.2008, 13:18:54
Hallo,

ich habe letzte Woche bei einem wiener Händler einen (nicht lagernden) Artikel zur Abholung bestellt. Da der Artikel nicht in der angegebenen Zeitspanne wieder lagernd war habe ich ihn wo anders bezogen. Nach einem Anruf des Händlers dass mein Artikel nun abholbereit sei, versicherte ich der Dame am Telefon dass ich den Artikel nicht mehr abholen werde und ich die Bestellung storniere. (Das war 4 Werktage nach der Bestellung)

Am 5. Werktag habe ich noch mit einer email die Stornierung untermalen.

Gestern Früh schaute ich nicht schlecht, als mir eine Schadensersatzdrohung postalisch zugestellt wurde. Selbstverständlich wurde ich weder am Telefon noch zuvor per email über eine androhende Gebür benachrichtigt.

Darin sind Posten wie Transport/Rücksendegebühren vom Zwischenlager, und Rücknahme/Einlagerungsgebühren (!) aufgestellt. Alles zusammen beläuft sich auf etwa 20 Euro.

Ist dies rechtens?
Die AGB habe ich akzeptiert, jedoch steht hier nichts von Schadenseratz im Konkreten Falle einer nicht Abholung einer Ware.

Was würdet ihr als Kunde tun?
Angerufen habe ich schon, mir wurde nur rechthaberisch und nicht gerade freundlich erklärt dass ich für den Schaden aufkommen muss, da mir sonst Verzugszinsen und Mahngebühren drohen.

Hinweis: Dieser Händer trägt das WKO Gütesiegel und Eurolabel Gütezeichen.

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NACHTRAG: Der Händler hat nun die Schadenersatzforderung zurückgezogen da meine Email erst jetzt bearbeitet werden konnte. Sie ist nun gegenstandslos.

Ich möchte mich denoch für die teilweise wirklich sehr guten Antworten bedanken! Trotzdem bitte ich um Verständnis, dass ich den Händler nicht nennen werde.

06.06.2008, 09:36 Uhr - Editiert von R-X, alte Version: hier
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Re(8): Schadenseratzforderung
05.06.2008, 16:25:27
wo willst du dann die grenze ziehen ...?!


auf wenn es hinkt: wo willst du bei der evolution eine grenze ziehen?

ist halt die sprachliche evolution, was sich bewährt und von vielen übernommen wird ist irgendwann der standard.

wer soll da jetzt bestimmen, in welche richtung sich was bewegt?


das ist der punkt. es gibt nicht die person. es ist eine tatsächlich demokratische entscheidung. und die beobachter schreiben es in büchern auf und ab dann gilt das bis zur nächsten entscheidung als richtig.

sollte man es nicht zuerst mal gekonnt haben, ums wegzurationalisieren - die
gängige mode ist ja ganz unumstritten, dass regeln aus purer bequemlichkeit
für überflüssig erachtet werden ... nicht der (sprach)dynamik halber...


ich gebe dir recht. aber was hilft es dir regeln zu haben an die sich keiner hält. die sind dann das blatt wert auf denen sie festgehalten sind. darum wird dann das blatt genommen und neu geschrieben.

wie gesagt will das nicht bewerten - nur ist das imho der weg der bis heute mit der sprache beschritten wurde, und auch so fortgesetzt wird.
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So  08.06.2008  18:00  Wien  Österreich - Kroatien
Do  12.06.2008  20:45  Wien  Österreich - Polen
Mo  16.06.2008  20:45  Wien  Österreich - Deutschland
Fr  20.06.2008  20:45  Wien  Sieger B  -  Zweiter A
Mi  26.06.2008  20:45  Wien  Sieger C1/D2 - Sieger D1/C2 (Frankreich Option)
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Re(5): Schadenseratzforderung
05.06.2008, 15:34:11
richtig:

Rücktritt: § 5e. (1) Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im
Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen
zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
(2) Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie
beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei
Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

Kosten:
§ 5g. (1) Tritt der Verbraucher nach § 5e vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug
1. der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom
Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie
2. der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes
Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit
verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der
Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung
anzusehen.
(2) An Kosten dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt
werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben.

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Rücksendung gabs keine, da gar keine Lieferung erfolgt ist.
Entgelt für Benützung/Wertminderung fällt IMHO ebenfalls flach, da ja nie ein Besitzwechsel stattgefunden hat. Die Ware blieb ja beim Händler.

Und ein Abnahmeverzug kann IMHO auch nicht eingewendet werden, da der Händler die vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten hat UND der Konsument fristgerecht vom Vertrag zurückgetreten ist.

Edit(h)/Nachtrag:
da kannst nachlesen (in den links)
http://forum.geizhals.at/t505799,4205652.html#4205652

mfg
AVS
CAUTION: my posting + sarcasm - emoticons =  use brain to understand!
Bürgerkäfig: Spritmonitor.de Moped: Spritmonitor.de
05.06.2008, 15:34 Uhr - Editiert von AVS, alte Version: hier
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