Re(5): Negative Einkaufserfahrung www.0815.at
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Negative Einkaufserfahrung www.0815.at
13.03.2009, 23:27:41
Vielleicht haben ein paar meinen Thread gesehen:
http://forum.geizhals.at/t628820,-1.html#5360463
Ich habe am 9.3 besagten TFT online auf http://www.0815.at  bestellt und am 10.3 persönlich abgeholt. Entscheidend für meinen Kauf bei 0815 waren die positiven Bewertungen von den anderen Usern. Wie man meinen Beitrag entnehmen kann war ich mit dem TFT gänzlich unzufrieden. Kein Problem dachte ich mir - Fernabsatzgesetz - ich trete von dem Kaufvertrag zurück. Sollte laut den AGB von 0815 auch nicht die große Angelegenheit werden. http://www.0815.at/Default.aspx?tabid=71

Tjo, weit gefehlt, heute war ich dort und wollte den TFT zurückgeben. Dies wurde mir aber verwehrt. Angeblich kann ich nicht so einfach vom Kaufvertrag zurücktreten, es könne ein Defekt vorliegen und dies müsste von Samsung überprüft werden. Nachdem sich der Verkäufer auch nach einer längeren Diskussion nicht bereit erklärte mir das Geld zurück zu erstatten wollte ich das Gerät einschicken lassen. Aber dann ging es mit dem tollen 0815 Service (Name scheint Programm) so richtig los. Nicht genug, dass man nicht dem Fernabsatzgesetz entsprechen wollte, hat der Verkäufer dann auch noch versucht mich mit dem Gerät nach Hause zu schicken und mir das tolle PickUp Service von Samsung empfohlen. Das wäre ja wesentlich vorteilhafter für mich.
Klar, ich fahre 50 km, investiere in Summe 2 Stunden um dann die ganze Sache selbst direkt mit Samsung auszukämpfen. Verstehe, so nimmt 0815 seine Verantwortung als Händler wahr. Man versucht alles auf den Kunden abzuwälzen. Ich komme mir jedenfalls als Kunde ziemlich verarscht vor, vor allem wenn auf allen TFT's im Geschäft mit dem ach so tollen 0815 Kundenservice geprahlt wird. Persönlich gemerkt habe ich davon aber nichts.

Wie dem auch sei, ich habe heute nochmals per Mail meinen Rücktritt deutlich gemacht und das ich kein Interesse mehr an dem Gerät habe, inkl der Aufforderung den ausständigen Betrag zu überweisen. 0815 kann sich das reparierte oder ausgetauschte Gerät von Samsung behalten. Entspricht ja dann auch der Definition von 0815 betreffend dem Fernabsatzgesetz. Sie haben dann ein einwandfreies Gerät.

UPDATE 23. März 2009

So, das vermutlich letzte Update zu diesem Fall.
Am Freitag wurde ich von 0815 angerufen und man zeigte sich plötzlich sehr kooperativ. Es dürfte Probleme gegeben haben mein Beschwerdemail zu bearbeiten. ;-) Wie dem auch sei, bei diesem Telefonat war man sehr bemüht, sicherte mir zu das Geld sofort zu überweisen und man wollte mich darüber hinaus auch für meinen Aufwand entschädigen. Das habe ich abgelehnt, ich wollte nur den Betrag für den Monitor. Das Geld war heute wie versprochen auf meinem Konto, deswegen lege ich den Fall ad acta. Den Anwalt konnte ich heute stoppen, das Schreiben wurde noch nicht verschickt, somit entstehen 0815 keine Zusatzkosten.

Zu den Details von meinem Anwaltsbesuch. Den Link zum OGH Urteil unten habe ich ja bereits gelegt, auf das hat sich auch meine Anwältin gestützt. In der rechtlichen Beurteilung sind sehr interessante Punkte drin. Zum Beispiel der oft diskutierte Punkt der Abschlagszahlung. Per Se kann der Händler für das Auspacken und das kurzfristige Testen eines Gerätes keine Abschlagszahlung in Rechnung stellen. Dieser Punkt wird relativ ausführlich behandelt. (NoNa)

Ein, mittels AGB, verändern des Vertragsabschlusses auf den Zeitpunkt der Abholung im Shop ist auch nicht zulässig, da von der Art und Weise der Abwicklung ein Vertrag nach dem FAG zu Stande kam und da kann in den AGB stehen was will. Der Konsument darf durch die AGB nicht schlechter gestellt werden als im KschG verankert.

Das damit Tür und Tor für Schindluder geöffnet ist steht außer Zweifel, aus heutiger Sicht aber geltendes Recht.




23.03.2009, 10:02 Uhr - Editiert von Endorphin, alte Version: hier
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Re(5): Negative Einkaufserfahrung www.0815.at
15.03.2009, 00:06:19
Äh sorry aber wenn ich das so lese kommt mir die Galle hoch.
Ich kann zwar nichts zum Fernabsatzgesetz in AT sagen aber hier in DE wäre das jetzt ne ziemlich eindeutige Sache.

Der TE hat den TFT im Internet bestellt, eine Willenserklärung zum Kauf abgegeben.
Mit Annahme der Bestellung hat 0815 wiederum eine Willenserklärung zum Verkauf abgegeben.
Der Kaufvertrag ist geschlossen - übers Internet; was den Warenübergang angeht, ist völlig nebensächlich ob sie versendet oder abgeholt wird. Also ganz klar ein Fall fürs Fernabsatzgesetz.

Was 0815 da meint, der TFT könnte defekt sein und daher kommt das Fernabsatzgesetz nicht zum Tragen... Hier in DE würde ich einmal herzhaft darüber lachen und dem werten Verkäufer dann die weitere Abwicklung über meinen Anwalt anbieten, wenn er sich nicht nach dem Gesetz richten möchte.
So ein Schwachfug.

Für mich sieht das wie Methode aus: 0815 möchte den TFT als defekt deklarieren und ihn einschicken. Dort stellt sich dann heraus, der TFT ist nicht defekt, sondern produziert von Haus aus ein schlechtes Bild, was den Käufer aber natürlich nicht zur Rückgabe wegen Mangelhaftigkeit berechtigt, schließlich liegt kein Mangel vor. Bis das gelaufen ist ist aber die Frist für den Widerruf des Kaufvertrags hinüber - der TFT kann nicht "einfach so" zurückgegeben werden. Dann sagt 0815 "wir sind kulant und nehmen den TFT gegen Rückzahlung von 80% des Kaufpreises zurück". 20% von Betrag X bleibt 0815 dann als Umsatz/Gewinn übrig.

EDIT: Anders wäre der Fall wenn der TE den TFT übers Internet bestellt hat, aber erst im Laden bezahlt hat. Dann gilt das ganze als Warenreservierung und fällt natürlich nicht unter das Fernabsatzgesetz.
Ich geh jetzt davon aus, dass der TFT übers Internet bestellt und per Überweisung bezahlt wurde.
Lieber Endorphin, bitte berichtige mich wenn ich falsch liege.

15.03.2009, 00:12 Uhr - Editiert von AndyMachine, alte Version: hier
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...... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (i-design am 15.03.2009, 13:51:09)
 

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