Re(2): Strafe bei Autobahnpanne durch nicht-tanken?
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Re(2): Strafe bei Autobahnpanne durch nicht-tanken?
31.10.2009, 15:06:55
Also kann man zusammenfassen:

§ 46 Abs 3 StVO sagt ja nur aus, dass es einen bei einen Gebrechen erlaubt ist, das Fahrzeug abzustellen.
Und nicht, dass man eine Strafe zu zahlen hat, wenn das Gebrechen durch Fahrlässigkeit entstanden ist.

Ein möglicher Strafabsatz wäre:  §99 Abs. 3 welcher folgendes Aussagt:
"
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
d)wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält,
"
Habe ein paar Punkte ausgeblendet.

Aber wenn der Richter sagt, dass zu wenig Sprit kein Gebrechen o.d.Gl ist, so ist das halten am Pannenstreifen ein verwenden zu verkehrsfremden Zwecken.

In meinen Augen ist die Behauptung (dass zu wenig Benzin kein technisches Gebrechen ist) allerdings ein Schwachsinn.
Es ist definitiv ein technisches Gebrechen ... nur einfach genug, dass es die meisten auch verstehen.

However ... was lernt man daraus:
Wenn man ein Auto kauft ... als erstes die Tankanzeige manipulieren ... dann hat man ein technisches Gebrechen.

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.. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 01.11.2009, 12:21:50)
 

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