befristeter Mietvertrag läuft aus..
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Re: befristeter Mietvertrag läuft aus..
22.06.2010, 22:41:54
Befristung

Im Falle befristeter Mietverträge können diese schriftlich beliebig oft um jede Vertragsdauer verlängert werden.

Im Fall der Wohnungsmiete muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren eingehalten werden; nach oben hin sind keine Grenzen gesetzt. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden.

Im Falle eines befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung hat der Mieter oder die Mieterin im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.
Achtung:

Wenn ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst wird, geht dieser in einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre neuerlich nicht vertraglich verlängert oder aufgelöst, gilt er auf unbestimmte Zeit verlängert. Dies gilt für alle befristeten Mietverträge, deren Vertragsdauer nach dem 30. September 2006 endet.

Der Mieter oder die Mieterin ist an die gesetzliche Verlängerung um drei Jahre aber nicht gebunden. Er oder sie kann den verlängerten Mietvertrag jederzeit – allerdings unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – kündigen.


Quelle: http://help.gv.at/Content.Node/21/Seite.210211.html#Befrist


Wenn ich das richtig interpretiere muss der Vermieter den Vertrag auflösen (wie auch immer das zu verstehen ist), sonst hast nochmal 3J.

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Re: befristeter Mietvertrag läuft aus..
23.06.2010, 00:50:03
Da es bislang noch niemanden hier interessiert hat, stelle ich mal die grundlegende Frage: In welchen Anwendungsbereich des MRG fällt dein Mietverhältnis überhaupt?

*Nur* Im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG gilt für Wohnungen:

- Befristeter Vertrag, welcher nach Ablauf der Vertragsdauer weder aufgelöst noch schriftlich verlängert wird, gilt einmalig um 3 weitere jahre verlängert. Nach diesem weiteren Abklauf ist es ein unbefristetes Mietverhältnis!
- Mindestdauer der Befristung muss 3 Jahre sein und schriftlich erfolgen, darunter wäre es automatisch ein unbefristeter Vertrag.
- Für Befristung muss entweder Endtermin (30.06.2010) oder genau definierte Zeitdauer angegeben sein ("Beginn 01.01.2007, Dauer 3 1/2 Jahre"). Nicht zulässig wäre ein Zufallsereignis, wie etwa bis zum Beginn der Leibrente oder bis das Enkerl der Eigentümerin heiratet und Wohnungsbedarf hat.

Da der Mietvertrag ende Juni 2010 ausläuft, wollte ich fragen, ob Sie die
Möglichkeit hat, mich mit 1. Juli auf die Strasse zu setzen oder ob es eine
gewisse Frist gibt, die mir bleibt um auszuziehen?


In deinem Fall (nur sofern keine Vollausnahme vom MRG vorliegt!) ist es so:
An sich endet der formal korrekte Vertrag per 30.06. automatisch. Bleibst du aber drinnen, erfüllst auch deine Zahlpflichten (Mietzinsrückstand wäre ein wichtiger Kündigungsgrund nach §30 MRG, allerdigns braucht es dazu noch mahnung und diverse Fristen), dann würde sich der MV einmalig um 3 Jahre verlängern, also bis 30.06.2013. Die vermeiterin hat aber die Möglichkeit, den Endtermin durchzusetzen, indem sie zuerst einen Übergabsauftrag macht und nach dessen nutzlosen Verstreichen innerhalb 14 Tagen eine Räumungsklage beim zuständigen Bezirksgericht einbringt.

Im schlimmsten Fall hast du also noch etliche Wochen Zeit, bis du tatsächlich raus musst. Oder die vermeiterin ist rechtlich zu wenig versiert und übersieht die relativ knappen Fristen.

WB.



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