Bestellter LCD um 40,78 €
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Re(7): Bestellter LCD um 40,78 €
29.09.2010, 15:52:21
doch, der fall ist eindeutig. das ist ein glasklarer irrtum und der
kaufvertrag kann ohne probleme vom verkäufer angefochten werden, was er auch
rechtzeitig getan hat. keine ahnung wie ein (praktizierender) anwalt da
zweifel haben kann.


Es kann kein KV angefochten werden da gar keiner zustande gekommen ist. Somit gibts auch nichts zum anfechten.

Gelistete Ware, egal ob im Web/Webside ist eine sogenannte "Invitatio ad offerendum", eine Aufforderung zur Stellung eines Angebotes. Hintergrund ist dieser, dass sich der Verkäufer, egal ob Toshiba/Sony/Medion etc. über den eigenen Shop/Webshop oder einen Händler, nicht an jeden x-belibigen Kunden mittels KV binden möchte. Somit stellst du, als Käufer ein Angebot, welches bestenfalls/idealerweise vom Verkäufer mittels versenden der Ware oder Auftragsbestätigung perfektioniert wird.


@TE:
Da du keine "Auftragsbestätigung" scheinbar hast und der Verkäufer sich nicht an dein Angebot binden will ist somit kein Vertrag zustande gekommen.

Ergo kannst du dich auf nichts stützen. Würde deinem "befreundeten Anwalt" raten er soll sein Studium wiederholen wenn er bei solchen Basisverträgen schon Probleme hat ;-)
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Re: Bestellter LCD um 40,78 €
29.09.2010, 15:51:30
doch, der fall ist eindeutig. das ist ein glasklarer irrtum und der
kaufvertrag kann ohne probleme vom verkäufer angefochten werden, was er auch
rechtzeitig getan hat. keine ahnung wie ein (praktizierender) anwalt da
zweifel haben kann.


Es kann kein KV angefochten werden da gar keiner zustande gekommen ist. Somit gibts auch nichts zum anfechten.

Gelistete Ware, egal ob im Web/Webside ist eine sogenannte "Invitatio ad offerendum", eine Aufforderung zur Stellung eines Angebotes. Hintergrund ist dieser, dass sich der Verkäufer, egal ob Toshiba/Sony/Medion etc. über den eigenen Shop/Webshop oder einen Händler, nicht an jeden x-belibigen Kunden mittels KV binden möchte. Somit stellst du, als Käufer ein Angebot, welches bestenfalls/idealerweise vom Verkäufer mittels versenden der Ware oder Auftragsbestätigung perfektioniert wird.

Da du keine "Auftragsbestätigung" scheinbar hast und der Verkäufer sich nicht an dein Angebot binden will ist somit kein Vertrag zustande gekommen.

Ergo kannst du dich auf nichts stützen. Würde deinem "befreundeten Anwalt" raten er soll sein Studium wiederholen wenn er bei solchen Basisverträgen schon Probleme hat ;-)
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