Re(7): DIN für Stufen/Treppen im Wohnbereich/Haus
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Re(7): DIN für Stufen/Treppen im Wohnbereich/Haus
26.03.2011, 18:17:52
also bautechnikverordnung NÖ

  3. Abschnitt
Gänge und Stiegen


§ 21

Stiegen

(1)  Jedes nicht ebenerdig zugängliche Geschoß muß über eine Stiege (notwendige Stiege) erreichbar sein.

(2)  Für Zugänge zu Dachböden oder Spitzböden sind anstelle von Stiegen auch andere Aufstiegshilfen (z.B. Einschubtreppen, Klapptreppen) zulässig.

(3)  Für zusätzliche Stiegen gelten die Bestimmungen für notwendige Stiegen nur dann und insoweit, als es die Sicherheit von Personen erfordert.


§ 22

Durchgangsbreite und Durchgangshöhe von Gängen und Stiegen

(1)  Mindeste Breite
          
1.
Hauptgänge und Hauptstiegen: 1 m
            
2.
Nebengänge und Nebenstiegen: 90 cm

(2)  Zulässige Einengung der Breite von Gängen, Stiegen und Stiegenpodesten (Durchgangsbreite):
          
1.
durch vorstehende Bauteile (z.B. Handläufe, Geländer, Pfeiler): höchstens 10 cm
            
2.
durch nachträglich eingebaute Aufstiegshilfen (z.B. Treppenschrägaufzug): höchstens 30 cm (weggeklappt)


(3)Mindeste lichte Durchgangshöhe
          
1.
von Hauptgängen: 2,10 m
          
2.
von Hauptstiegen, Nebenstiegen und Nebengängen: 2 m


§ 23

Stufen

(1)  Das Steigungsverhältnis der Stufen muß je nach der Lage (außerhalb oder innerhalb von Gebäuden) und der Stiegenform so gewählt werden, daß die Stiege sicher begangen werden kann.


(2)  Mindestmaße und Höchstmaße von Stufenhöhen und Stufenauftritten
          
1. Stufenhöhe:                     höchstens

Hauptstiegen und Nebenstiegen 20 cm


          
2. Stufenauftritt:                     mindestens

Hauptstiegen und Nebenstiegen 25 cm




Die Stufen einer Stiege müssen innerhalb eines Geschosses gleich hoch sein und in der Gehlinie gemessen gleiche Auftritte haben.



(3)  Stufenauftritt für Stiegen mit gewendeltem Stiegenlauf:



      mindestens 13 cm (20 cm vom inneren Stiegenrand gemessen)


(4)  Bei Stiegen ohne Setzstufen darf das lichte Maß der Öffnung zwischen den Stufen höchstens 12 cm betragen.


§ 24

Handläufe

(1)  Handläufe müssen bei notwendigen Stiegen mit mehr als vier Stufen jedenfalls an einer Seite angebracht werden.


      Bei gewendelten Stiegen muß der Handlauf am äußeren Stiegenrand angeordnet sein.


(2)  Handläufe müssen fest und griffsicher sein und so hoch angebracht werden, daß sie bequem und sicher benützt werden können.


http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2009016/LRNI_2009016.html

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