Re: Fruchtgenussrecht vs Eigenbedarfsanmeldung
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........ PLONKED von Mr. 5: bugmenot   (rezet am 12.10.2011, 18:01:07)
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Re: Fruchtgenussrecht vs Eigenbedarfsanmeldung
13.10.2011, 12:35:46
Eines gleich vorweg, ich bin kein MRG-Spezialist und könnte daher nur nach umfassendere Recherche zuverlässige Auskunft geben.

ME sind die Entscheidungen zum Eigenbedarf gem § 30 Abs 2 MRG wertungsmäßig auf vorliegenden Fall anzuwenden.

In Betracht kommende Normen sind: § 509 ff ABGB, wobei ff für fortfolgende steht und § 30 Abs 2 Ziffer 8-11 MRG

Im RIS habe ich mit den Stichworten, Fruchtgenussrecht und Eigenbedarf einige Entscheidungen gefunden.

Lies selber: wobei die erste kannst vergessen. Die 2. und 3. Entscheidung habe ich ganz kurz überflogen und kommen ev. in Frage.

http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=13.10.2011&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=Fruchtgenussrecht%2c+Eigenbedarf&Position=1

Such selber im RIS in Judikatur, OGH, mit Stichwort "Eigenbedarf" und
als Norm "MRG §30 Abs2 Z8" und dann
"Eigenbedarf" und als Norm "MRG §30 Abs2 Z9"
"Eigenbedarf" und als Norm "MRG §30 Abs2 Z10"
"Eigenbedarf" und als Norm "MRG §30 Abs2 Z11"

Man beachte, dass zw Paragrafenzeichen und Zahl keine Leerzeichen sein darf. ebenso bei Absatz und Ziffer.

Sind bzw. waren die beiden verheiratet???
Im Falle einer Scheidung kommt auch zur Vermögensaufteilung, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Das Problem könnte man dann durch Scheidung und im Zuge der Vermögensaufteilung lösen.

Lt ABGB-Kommentar:

Der Wohnungsfruchtgenuss ist entweder nur obligarorisch, also nur zw. den Vertragsparteien verbindlich oder dinglich, dh. im Grundbuch eingetragen und gilt dann gegen jeden Eigentümer, falls der 1. Eigentümer die Wohnung verkauft. Dh. auch wenn die Frau die Wohnung verkauft bleibt das Wohnungsfruchtgenussrecht bestehen und gilt dann gegen den neuen Eigentümer. (Wie das Pandrecht)

Das Wohnungsfruchtgenussrecht ist ein Dauerschuldverhältnis und kann nur aus "wichtigem Grund" vorzeitig gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Was im konkreten Fall als "wichtiger Grund" gilt, entscheidet schlussendlich der Richter nach seiner Wertung der Umstände im Einzelfall.

Grundsätze für Kündigungsmöglichkeit:
Zur Kündigung des Fruchtgenussrechtes aus wichtigem Grund ist bei einer Fruchtgenuss-Vertragsverletzung (Pflichten/Rechte beider aus Vertrag und Gesetz) und Streitereien natürlich  der Eigentümer nur wenn er nicht allein oder nicht überwiegend dafür verantwortlich ist.  Hat also der Fruchtnießer keine Vertragsverletzung begangen, dann kann der Eigentümer deswegen nicht kündigen, no na net.

Die wirtschaftlichen Verhältnissen des Wohnberechtigten=Fruchtgenussberechtigten und des Eigentümers, vor allem der Verfügbarkeit sonstiger Wohnmöglichkeiten beider sind ebenfalls Maßstäbe für die Kündigungsmöglichkeit des Eigentümers. Das ist hier relevant.

Grundsätzlich ist also eine Kündigung wegen Eigenbedarf möglich. Es ist aber immer eine Einzelfallentscheidung nach den vorher gerade absrakt formulierten Umständen und daher schwer zu prognostizieren. Insbesondere, wenn man die übrigen Umstände nicht kennt.

13.10.2011, 13:21 Uhr - Editiert von Rheumon, alte Version: hier
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