Re(3): E-TEC verkauft kaputte PC´s und verweigert den Umtausch
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E-TEC verkauft mir kaputten PC und verweigert den Umtausch. Auskunft: "Das ist gängige Praxis"
24.02.2012, 12:10:20
Ich habe am Mittwoch, den 22.02.2012 einen PC bei E-TEC gekauft. Daheim angekommen wollte ich das Gerät in Betrieb setzen.- Nichts! Komplett tot!
Daher wollte ich den PC gestern gegen einen neuen tauschen. Der Umtausch wurde mir jedoch verweigert.
Das nagelneue Gerät wird zur Reparatur eingesandt und nach etwa 10 Tagen kann ich es dann als gebrauchte reparierte Havarie abholen. Bezahlt habe ich jedoch das Geld für ein neues Gerät. Ganz abgesehen davon das ich nicht einsehe jetzt 10 Tage warten zu müssen bis ich den dringend benötigten PC abholen kann.
Daher meine Frage: "Ist so eine Vorgangsweise mit dem österreichischen Recht vereinbar?
Die "BringIn - Garantie" die eine kostenlose Reparatur garantiert kann doch nur auf Geräte zutreffen die während des Gebrauchs zu Schaden kommen. Ein funkelnagelneuer PC der von Beginn weg nicht funktioniert  müßte doch eigentlich problemlos umgetauscht werden.- Dachte ich zumindest bis gestern.
Eines jedoch steht für mich bereits jetzt fest: Finger weg von E-TEC. Die lasten ihre eigene Unzulänglichkeit zu 100% dem "dummen" Kunden an der gekauft hat!

  +++ UPDATE! +++ UPDATE! +++ UPDATE! +++ UPDATE +++ UPDATE! +++ UPDATE! +++

Sehr geehrter Gerhard ....,

Wir tauschen ihnen ihr Gerät (UNIQ Magic Gaming FX 4100) in Wien 20 aus da es bereits vor Kauf defekt war.  

Mit freundlichen Grüßen

Matthias ........

Niederlassungsleiter Wien 20

Businesskundenbetreuung

Nach Erhalt dieses Emails habe ich den PC heute in der Filiale abgeholt. Weil ich z.Zt. im Weinviertel bin kann ich das Gerät erst morgen auf funktionstüchtigkeit überprüfen. Bin jedoch guter Dinge. Vielleicht hat ja E-TEC das Gerät vor der Ausgabe überprüft. Die wollen mich wahrscheinlich auch so schnell nicht wiedersehen

+++ UPDATE! +++ UPDATE! +++ UPDATE! +++ UPDATE +++ UPDATE! +++ UPDATE! +++

Nach den ganzen Aufregungen der vergangenen Tage halte ich es für fair auch die weiter unten stehende Antwort des E-TEC Vertriebsleiters auf diesen thread hier wiederzugeben.

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Gleich vorne Weg eine Richtigstellung: selbstverständlich verkaufen wir nicht bewusst defekte PC-Systeme. Workstations aus unserer hauseigenen Fertigung (UNIQ) werden vor der Auslieferung laut unseren ISO 9001 Richtlinien auf Funktion geprüft und erst danach für den Verkauf freigegeben. Ausschließen kann man dabei jedoch nicht, dass die Produkte z.B. auf dem Transportweg in die Filialen einen Schaden erleiden.

Sollte ein Produkt bei Auslieferung defekt sein, so kann dies natürlich umgehend beanstandet werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein UNIQ-System oder ein anderes Markenkomplettsystem handelt (hier gelten des Weiteren eigene DOA-Regelungen), muss dies jedoch noch vorher von einem Techniker überprüft werden.
Nach Rücksprache mit der Filiale Wien 20 war dies nicht umgehend möglich, da zur Stoßzeit am Freitag / Freitag Nachmittag alle Mitarbeiter ausgelastet waren. Ein sofortiger Umtausch war daher ohne entsprechende und angemessene Wartezeit von wenigen Stunden leider nicht möglich.

Wir bedauern dass Ihnen durch diese Umstände etwaige Unannehmlichkeiten entstanden sind und würden uns freuen, Sie weiterhin als Kunden begrüßen zu dürfen.

M..... K....
Vertriebsleiter

lg, nowhereman
29.02.2012, 00:12 Uhr - Editiert von nowhereman1961, alte Version: hier
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.... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (AvecLeTemps am 24.02.2012, 22:09:36)
........ Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (user17040 am 24.02.2012, 19:48:02)
...
Re(3): E-TEC verkauft kaputte PC´s und verweigert den Umtausch
24.02.2012, 17:10:05
§ 932 ABGB

(1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.

(2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.

(3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.

(4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

http://www.jusline.at/932_ABGB.html

Cheers Ray



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