Anonmyverfügung gerchtfertigt?
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Re(2): Anonmyverfügung gerechtfertigt?
01.07.2012, 21:28:52

Ich hab mal eine Anonymverfügung bekommen weil ich in der 30er Zone ca. 50
km/h gefahren bin. Ich bin dann zur besagten Straße, weil ich es nicht
geglaubt habe, und habe irgendwo am Rand halb versteckt ein "30-er" Zonen
Schild gesehen, und hab mich irrsinnig geärgert. Denn das ist wirklich sehr
schwer zu sehen gewesen.


Verkehrszeichen sind rechtlich betrachtet sogenannte Verwaltungsakte in Form von sogenannten Allgemeinverfügungen und müssen zur Entfaltung ihrer Rechtswirkung dem Verkehrsteilnehmer zugänglich, d.h. sichtbar sein. Hierbei reicht es aus, wenn sie so angebracht sind, dass ein ordnungsgemäß-aufmerksamer durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer sie ohne weiteres erkennen kann. Unter dieser Voraussetzung äußern sie Rechtswirkung dann unabhängig davon, ob der konkrete Verkehrsteilnehmer oder Fahrer das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht.

Werden nun Verkehrsregelungen aufgrund von äußeren Einflüssen so unkenntlich, dass die Erkennbarkeit nicht mehr gegeben ist, so verlieren sie ihre rechtliche Wirksamkeit.


Im aktuellen Fall vor dem OLG Hamm hatte nun ein Taxi-Fahrer innerorts ein Tempo-30-Schild übersehen, was nachweislich völlig von Baumbewuchs zugewuchert war; er wurde bei einer Geschwindigkeit von 73 Km/h geblitzt. Die Verkehrsbehörde hatte gegen ihn daraufhin wegen Überschreitung der Geschwindigkeit um 43 km/h einen Bußgeldbescheid von 200,00 € verhängt. Nach Einspruch hiergegen hatte das Amtsgericht die Auffassung der Verkehrsbehörde noch bestätigt und den Bußgeldbescheid nebst Geldbuße bestätigt.

Die Entscheidung des OLG Hamm:

Die Richter beim OLG Hamm sahen dies aber auf Grundlage des geltenden Rechts anders: Verkehrszeichen müssen immer so angebracht sein, dass ein Verkehrsteilnehmer ihre Anordnung ohne weitere Überlegungen eindeutig erfassen kann. Ist ein Schild aber nicht erkennbar, entfalte es auch keine Rechtswirkung. Da der Taxifahrer zudem nicht ortskundig war, gebe es auch keinen weiteren Anknüpfungspunkt für ein vorwerfbares Verhalten.


http://www.mcadvo.at/AT/de/186_news_view_3425_geldbusse-bei-verschneiten-verkehrsschildern-insbesondere-bei-geschwindigkeitsuebertretungen-verkehrszeichen-muessen-sichtbar-sein-.html

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