Miete besteuern
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Re: Miete versteuern
05.09.2012, 19:49:27
Grundsätzlich: Achte darauf, dass dein Haus NICHT mehr als 2 selbstständige Wohneinheiten hat. Selbst wenn die dritte nicht vermietet wird oder ein Familienmitglied gratis drin wohnt. Denn dann fällst das Mietverhältnis nicht mehr in die Vollausausnahme des MRG.

Stimmt meine Milchmädchenrechnung oder hab ich da was falsch verstanden?

1. Wenn du die BK pauschal einhebst, dann solltest du diese auch betragsmäßig nachweisen können im Falle einer Prüfung. Deine Rechnung bei der ESt-Erklärung heißt also nicht "Einnahmen von 12 x 350 Euro". Sondern "Einnahmen von 12 x 500 Euro", denen dann bestimmte Ausgaben gegenüber stehen.

2. Als Ausgaben kannst du zb auch die Abwohnung mitvermieteter Möbel einrechnen. Oder anteilig Erhaltungsaufwendungen des Hauses, welche auch der Mietwohnung zugutekommen. Oder Aufwendungen unmittelbar aus der Vermietung wie Investitionen in diverse Reparaturen (falls du zu du.. äh naiv warst, den MV selber zu schreiben). Vielleicht hast du auch einen Kredit/Darlehen aufs gesamte Haus laufen (da gilt es aber wiederum aufzupassen, ob eine Vermietung nicht den Förderrichtlinien widerspricht).

3. Schick das Milchmädchen auf Urlaub und lasse einen Steuerprofi auf Basis deiner höchstpersönlichen Situation alles durchrechnen, BEVOR du irgendwas vermietest.

WB.
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05.09.2012, 19:51 Uhr - Editiert von Weissbier, alte Version: hier
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Re(3): Miete versteuern
05.09.2012, 20:23:05
Mietvertrag wurde von einem Anwalt aufgesetzt.

Ohne diesem Anwalt nähertreten zu wollen: Ich habe zwölf Seiten lange Mustermietverträge, an denen 2 Anwälte gearbetiet haben und die von studierten Juristen kontrollgelesen worden sind. Trotzdem habe ich darin Fehler und Widersprüche vorgefunden, die dann korrigiert worden sind.

Ich vermieten NUR das/die Zimmer (sind zwei) und es lauft nicht als
eigenständige Wohneinheit

Wie es "läuft" (=wie es vom Vermieter definiert wird), ist bei genauer rechtlicher Betrachtung belanglos. Die Frage ist zB, ob es sich um selbstständig zugängliche und vermietbare Räume handelt. Eingangs hast du geschrieben, dass du den 1. Stock vermietest. Das klingt recht eigenständig.

Aber im Grunde egal, sofern dein Haus so klein ist, dass keine Gefahr besteht, dass eine dritte Wohneinheit vorhanden ist.

Betreff Förderung: Landesdarlehen ist noch zum Teil offen

Dann erkundige dich unbedingt über die Zulässigkeit der Vermietung. Landesdarlehen haben typischerweise damit zu tun, dass der Wohnbedarf des Förderwerbers gedeckt werden soll. Bei einer Weitervermietung ist das sehr in Frage zu stellen.

Die BK kann ich natürlich alle per Rechnung nachweisen und sind auch voll
nachvollziehbar! Da gibts nicht viel zu schummeln.

Es soll auch nicht geschummelt werden, sondern nachvollziehbar sein, welcher Anteil deiner Betriebs- und Erhaltungskosten auf die vermietete Fläche anrechenbar sind. Diesen Anteil bringst du bei der ESt in Abzug, egal wieviel du vom Mieter auf dem Papier verlangst.

*TRÖT*en mache ich alle selber, da bist dann leider der Trottel, da kannst
dann nichts abschreiben

Warum? Eigenleistungen wie Schnee räumen darf man ebenso bewerten wie die Verwaltung (3,25 Euro pro m² und Jahr).

Steuerprofi würde ich mir halt gerne sparen als alter Geizhals

Bitet nicht "Sparen" mit "Gier" verwechseln. Ein Steuerberater kostet weniger als ein Anwalt und spart dir vermutlich mehr Geld, als du bei Eigenveranlagung versteuerst.

WB.

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.......
Re(7): Miete versteuern
05.09.2012, 20:58:01
Nein, die Begründung hab ich (nicht lachen) so im Netz gefunden.
Aber was wären es denn für Gründe nicht unters MRG zu fallen?

Dass nicht mehr als 2 selbständige Wohnungen vorhanden sind. Wie deine vermietete Fläche definiert wird, ist egal, sofern wirklich nur 2 Flächen vorhanden sind. Gefährlich wird es, wenn eine dritte derart "schöngeredete" Fläche da ist und der mieter im Streitfall nicht blöd ist.

Zu § 1096 ABGB steht was im Mietvertrag

Das ist sehr relevant, weil es da um viel Geld geht.

Hier kann man also auch auf 1 Jahr vermieten.

Ja, das darfst du. Aber das war bisher im Strang auch nicht Thema. Auch hier gilt: Sofern es nicht mehr als 2 Wohnungen sind.

BTW ist deine Zitatenquelle (ich nehme an, dass du das nicht selber formuliert hast) von mäßiger Genauigkeit:
mehr als 2 getrennt vermietbaren Objekten

Eine Garage, ein Lager oder ein Keller sind auch vermietbare Objekte, sind aber keine für §1 Abs 2 Zi 5 MRG relevanten Flächen. Ergo immer gut aufpassen, was man im Internet so alles findet.

wie ist ein "getrennt vermietbares Objekt" definiert???

Insbesondere durch die Rechtsprechung, wo solche schlauen Winkelzüge wie "der Kachelofen steht im EG und heizt das OG mit" zerpflückt werden. Eine Auswahl findest du bei den Anmerkungen zu § 1 Abs. 2: http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=77&paid=1  (ich hoffe, der Link funktioniert dauerhaft)


WB.
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