KFZ Aufzeichnungsgerät - rechtliche Situation?
Geizhals » Forum » Auto & Motorrad » KFZ Aufzeichnungsgerät - rechtliche Situation? (118 Beiträge, 2541 Mal gelesen) Top-100 | Fresh-100
Du bist nicht angemeldet. [ Login/Registrieren ]
......
Re(6): KFZ Aufzeichnungsgerät - rechtliche Situation?
11.03.2013, 11:33:32
ich kopier mal die antwort hier rein wobei ich die namen und die telefonnummern rauslösche- bitte sehr:

Sehr geehrter Herr !



Die Datenschutzkommission hat erst unlängst einen derartigen Fall entschieden. Demnach sind solche Bildaufzeichnungen als Videoüberwachung im Sinne des § 50a Abs. 1 DSG 2000 anzusehen (wobei die Regelung des § 50a DSG 2000 jedenfalls nur Bildaufnahmen und -übertragungen jedoch keine (personenbezogenen) Tonaufnahmen oder –übertragungen erlaubt). Die Unzulässigkeit ergibt sich jedoch schon aus der allgemeinen Bestimmung des § 7 Abs. 1 DSG 2000. Demnach dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und ferner die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.



Hinsichtlich der generellen Befugnis zur Durchführung einer Videoüberwachungsanlage orientiert sich die grundsätzliche Berechtigung eines privaten Auftraggebers an dessen Verfügungsbefugnis über den im Einzelfall konkret zu überwachenden Raum. Private dürfen daher regelmäßig nur jene Bereiche überwachen, an denen ihnen ein hausrechtsähnliches Verfügungsrecht zukommt; also etwa das eigene Haus, den eigenen Garten oder das eigene Betriebsgelände. Eine solche Verfügungsbefugnis kann sich dabei sowohl aus einem Eigentumsrecht, aber auch etwa aus einem Mietverhältnis ergeben.



In Abgrenzung dazu sind an „öffentlichen Orten“ (im Sinne des § 27 SPG) aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols grundsätzlich nur die Sicherheitsbehörden zur Durchführung von Videoüberwachungen berechtigt und richtet sich deren Zulässigkeit nach den Anforderungen des SPG (vgl. § 54 Abs. 6 und 7 SPG). Da die im Fahrzeug montierte Kamera während der Fahrt regelmäßig sowie in beabsichtigter und umfassender Weise öffentlichen Raum erfassen würde, fehlt es dem Antragsteller bereits an der hierfür erforderlichen „gesetzlichen Zuständigkeit“ bzw. „rechtlichen Befugnis“ im Sinne des § 7 Abs. 1 DSG 2000.



Hinweis: Obige (möglichst pointierte) Auskunft stellt keine umfassende rechtliche Abhandlung des Themas da. Insbesondere könnte eine derartige Videoüberwachung auch noch aus weiteren Gründen unzulässig sein. So wäre es etwa erforderlich, dass durch die Bildaufzeichnungen die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (also der erfassten Verkehrsteilnehmer) nicht verletzt werden (die diesbezüglichen Regelungen finden sich in § 50a Abs. 3 und 4 DSG 2000). Ferner wird darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffes durch eine geplante Videoüberwachung auch stets die betroffenen Örtlichkeiten und die einzelnen Kamerastandorte mit zu berücksichtigen sind. Dies ist bei mobilen Kameras ex ante naturgemäß schwer möglich bzw. wäre hier quasi eine „Blankogenehmigung“ jedes denkmöglichen Standortes im Voraus notwendig. Aus diesem Grund ist der geplante Einsatz einer mobilen Videoüberwachungsanlage in einem Kfz (auch) als unverhältnismäßig im Sinne des § 7 Abs. 3 DSG 2000 anzusehen.  



Besten Gruß



Geschäftsstelle der Datenschutzkommission - Datenverarbeitungsregister
Hohenstaufengasse 3
1010 Wien

Internet: http://www.dsk.gv.at/  
lg
bono_d70

bono_d70's Webalbum
_________________________________________________________________________
Rechtschreibfehler dürfen vom Finder, ohne Angabe von Gründen, behalten werden!
Bekennender Agnostiker!

Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
.
Re: KFZ Aufzeichnungsgerät - rechtliche Situation?
11.03.2013, 17:18:42
@Geri_65
Mir ist aufgefallen, dass du unter
http://forum.geizhals.at/t819268,7023682.html#7023682   auch davon schreibst
eine Kamera im Auto zu haben. Ist das eine wie in meinen Verlinkungen und hast
du dich über die rechtliche Situation informiert?


zur rechtlichen Situation kann ich leider nichts beitragen ausser meiner persönlichen Meinung:

who cares? Die DSG ist grad mal ein Verein wie der VCÖ, spricht Empfehlungen aus, hat aber keinen Gesetzescharakter und schon gar keine Exekutive die das kontrollieren könnte. Aus der langjährigen Praxis kann ich sagen, es interessiert niemanden. Natürlich ist die Cam so dezent wie möglich angebracht und ich werde es nicht jeden Rennleiter auf die Nase binden dass ich eine habe. Und falls es manche hier "beruhigt", mich interessieren die Aufnahmen überhaupt nicht. So lange nichts passiert, überspielt sich das immer wieder aufs neue. Hin und wieder kontrolliere ich kurz ob sie eh noch geht, dann lass ich sie einfach machen. Das Ding hängt bei mir nur auf Zündung, dh. ich zeichne nichts in der Garage oder beim sonstigen Parken auf.

Der positive Aspekt an der Sache, bei vielen Unfällen (in erster Line geht es mir strittige Blechschäden) kommt es ja im Vorfeld nicht gleich zu einer Verhandlung, sondern zuerst einmal zu einem Geplänkel zwischen den beteiligten Versicherungen und Sachverständigen. Und wenn zb. mein Unfallgegner behauptet - als konstruierter Fall jetzt - gaaaaanz sicher an der Stopptafel gehalten zu haben und ich wäre viiiiiiiel zu schnell gewesen, mein Video aber eindeutig den Gegenbeweis erbringen kann, wird jede gegnerische Versicherung in die Knie gehen. Ob es einer Verhandlung standhält oder vor Gericht überhaupt zugelassen wird, keine Ahnung, ich glaube das hängt auch stark davon ab was überhaupt passiert ist. Angenommen - Gott behüte - es gäbe Tote und Verletzte - bin ich sicher dass ein Richter das Material unbedingt sehen will.

Eine Frage die mich selbst immer wieder beschäftigt, angenommen ich bin unbeteiligter Zeuge von einem schweren Verkehrsunfall und meine Cam hat das Geschehen eindeutig aufgenommen. Was soll ich dann machen? :-/

nun zum technischen, die von dir gelinkten Produkte kenne ich nicht. Was mich schon mal stören würde, einige dieser Cams dürften einen relativ labrigen Saugnapf haben, dem kann ich nichts abgewinnen. Meine ist am Sockel auf der WS fest verklebt.
ich habe eine Selfic: http://www.selfic.net/
und ein Freund hat eine BlackVue http://www.blackvue.co.uk/   (imho besser durch das Smartphone-kompatible Abspielgerät, auch haben wollen ...)

am besten ist du schmökerst in Youtube, da werden einige dieser Cams vorgestellt und sehr ausführlich getestet. Bei meiner ist noch eine Auswertungssoftware für PC dabei, da kann man dann gleichzeitig zum Clip auch noch GPS Daten und Google Maps überlagern.






Grüße,
Geri

Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
..
Re(2): KFZ Aufzeichnungsgerät - rechtliche Situation?
02.08.2013, 11:48:13
Das Amtsgericht jedoch ließ die Videoaufzeichnung als Beweismittel zu. Die Richterin führte aus, dass sich die Zulässigkeit der Verwertung des Videos nach einer Abwägung der Interessen der Unfallbeteiligten richte. Die Interessen der Parteien - namentlich das Persönlichkeitsrecht des Autofahrers und das Interesse des Radfahrers an der Aufklärung des Falles - seien in solchen Fällen gegeneinander abzuwägen.

Das Gericht war der Auffassung, dass es nicht verboten, sondern sozial anerkannt sei, Fotografien und Videos aufzunehmen, auf denen fremde Personen zufällig ins Bild geraten. Jeder wisse, dass er in der Öffentlichkeit zufällig abgebildet werden könne. Die Aufnahme an sich stelle also keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Eine solche könne erst dann vorliegen, wenn eine zufällig gewonnene Aufnahme gegen den Willen der abgebildeten Person veröffentlicht würde. Zwar sei die Verwertung des Videos als Beweismittel eine Veröffentlichung; in dem Moment, in dem sich der Unfall ereignete, ändere sich aber die Interessenlage der Beteiligten, sodass aus der rechtswidrigen eine rechtmäßige Veröffentlichung werde - das Interesse an der Beweissicherung überwiege nun.




sehr gut! Genau um das geht es eigentlich, es ist abzuwägen was mehr zählt. Gibt es zb. einen Toten, ist die Dringlichkeit aufzuklären bei weiten höher als womöglich verletzte Persönlichkeitsrechte - in so einem Fall können sich die Datenschützer von mir aus grün und blau ärgern, aber ein Richter wäre sogar verpflichtet so ein Beweismaterial anzusehen bzw. zuzulassen.







Grüße,
Geri

Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
 

Dieses Forum ist eine frei zugängliche Diskussionsplattform.
Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge und behält sich das Recht vor, Beiträge mit rechtswidrigem oder anstößigem Inhalt zu löschen.
Datenschutzerklärung