Garantie oder Gewährleistung / Nexus 4?
Geizhals » Forum » Händler in Österreich » Garantie oder Gewährleistung / Nexus 4? (104 Beiträge, 1745 Mal gelesen) Top-100 | Fresh-100
Du bist nicht angemeldet. [ Login/Registrieren ]
........
Re(8): Garantie oder Gewährleistung / Nexus 4? Gekauft bei DiTech.
25.06.2013, 20:27:28

Der Mangel ist der Sprung der per se nicht unter die Gewährleistung fällt
(eben der §928 ABGB) damit spielen auch die Fristen und die Beweislastumkehr
zunächst keine Rolle,


Ich glaube hier liegt ein Missverständnis vor. Der §928 ABGB regelt nur Mängel, die dem Übernehmer bereits vor Vertragsabschluss bekannt sind oder sein mussten:
"Augenfällige (offenkundige) Mängel liegen nur dann vor, wenn der Übernehmer vor Vertragsschluss (SZ 8/130; 1 Ob 555/94 ecolex 1994, 754; Welser/Jud, Gewährleistung Rz 5 mwN) die Eigenschaften des Vertragsgegenstandes ohne weiteres erkennen konnte." (Bydlinski in ABGB Kurzkommentar 945 Rz 2)

Aus dem beschriebenen Sachverhalt geht zumindest für mich in keiner Weise hervor, dass der Käufer den Mangel in irgendeiner Weise kennen konnte.

Die Abgrenzung zwischen erkennbaren und verstecktem Mangel ist nur für ein unternehmensbezogenes Geschäft wo das UGB zur Anwendung kommt relevant, da dort ein Mangel innerhalb einer angemessenen Frist gerügt werden muss (§377 UGB). Für versteckte Mängel gilt diese Frist eben erst ab ihrer Kenntnis.
Im Anwendungsbereich des KSchG spielt das keine Rolle, da dort die Gewährleistungsregelungen des ABGB gelten.


Recht geht immer von den Gerichten aus, das ist ein Grundprinzip
des Rechtsstaats, wir können hier vortrefflich über das Thema streiten, oder
auch der Prof. an der Uni wird nur seine RechtsMEINUNG kundtun. Wenn du
wirklich wissen willst ob du richtig stehts, hilft nur der Gang zu Gericht.


Auch wenn man der Rechtssprechung der (höchst) Gerichte eine gewisse Bindungs- und Vorbildwirkung nicht absprechen kann, so geht in Österreich das Recht vor der Legislative (Parlament,..) aus. Die Gerichte sind nur für die Anwendung und Auslegung dieses Rechts zuständig und werden deshalb auch nicht als Rechtsquelle anerkannt.
Etwas anders ist die Situation im anglo-amerikanischen Raum. Dort können Gerichte in Bereichen in denen noch keine entsprechende Regelung (statue law) existiert durch Richterrecht (case law) für zukünftige Entscheidungen eine Bindungswirkung entfalten.

-------- -------------- --------------- -------------
Alle Antworten sind stets unverbindliche, nicht kartellierte Richtvorschläge.
Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
.........
Re(9): Garantie oder Gewährleistung / Nexus 4? Gekauft bei DiTech.
25.06.2013, 21:19:05
Ich glaube hier liegt ein Missverständnis vor. Der §928 ABGB regelt nur
Mängel, die dem Übernehmer bereits vor Vertragsabschluss bekannt sind oder
sein mussten:
"Augenfällige (offenkundige) Mängel liegen nur dann vor, wenn der Übernehmer
vor Vertragsschluss (SZ 8/130; 1 Ob 555/94 ecolex 1994, 754; Welser/Jud,
Gewährleistung Rz 5 mwN) die Eigenschaften des Vertragsgegenstandes ohne
weiteres erkennen konnte." (Bydlinski in ABGB Kurzkommentar 945 Rz 2)

Aus dem beschriebenen Sachverhalt geht zumindest für mich in keiner Weise
hervor, dass der Käufer den Mangel in irgendeiner Weise kennen konnte.

Die Abgrenzung zwischen erkennbaren und verstecktem Mangel ist nur für ein
unternehmensbezogenes Geschäft wo das UGB zur Anwendung kommt relevant, da
dort ein Mangel innerhalb einer angemessenen Frist gerügt werden muss (§377
UGB). Für versteckte Mängel gilt diese Frist eben erst ab ihrer Kenntnis.
Im Anwendungsbereich des KSchG spielt das keine Rolle, da dort die
Gewährleistungsregelungen des ABGB gelten.


Grundsätzlich kein Widerspruch, allerdings handelt es sich bei der Aussage der Sprung ist plötzlich aufgetreten lediglich um eine Behauptung des Besitzers, genauso wäre es möglich, dass der Sprung von anfang an da war, nur nicht bemerkt wurde, oder eben durch unsachgemäße Handhabung aufgetreten ist.
Und dann findet IMHO sehr wohl der §928 Anwendung.

Auch wenn man der Rechtssprechung der (höchst) Gerichte eine gewisse Bindungs-
und Vorbildwirkung nicht absprechen kann, so geht in Österreich das Recht vor
der Legislative (Parlament,..) aus. Die Gerichte sind nur für die Anwendung
und Auslegung dieses Rechts zuständig und werden deshalb auch nicht als
Rechtsquelle anerkannt.
Etwas anders ist die Situation im anglo-amerikanischen Raum. Dort können
Gerichte in Bereichen in denen noch keine entsprechende Regelung (statue law)
existiert durch Richterrecht (case law) für zukünftige Entscheidungen eine
Bindungswirkung entfalten.

es ging mir da weniger um den gesetzgebungsprozess, der ist mir bekannt, genauso wie der Umstand das Präzedenzfälle bei uns eher bescheidene Bedeutung haben, da dürftest du meinen Kommentar ein bisschen in den falschen Hals bekommen haben. Es ging mir um die Anwendung der Gesetze und die obligt nunmal den Gerichten (und nicht dem GHF, zumindest noch nicht|-D)
-------------------------------------------------------------
für jedes Problem gibt es genau die Richtige Dosis an Gewalt.
-------------------------------------------------------------

Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
..
Re(2): Garantie oder Gewährleistung / Nexus 4? Gekauft bei DiTech.
20.06.2013, 21:33:03
Wenn du bei deinem Auto die Windschutzscheibe wechseln lässt, eine Woche später über einen Kanaldeckel fährst und diese einen Riss bekommt ist das sicher Gewährleistung, da das Glas anscheinend unter Spannung eingebaut wurde.

Sofern das Handy nicht runtergefallen ist und "normal" benutzt wurde sollte es eben als Gebrauchsgegenstand dies aushalten können.

Gewährleistung bedeutet ja dass der Verkäufer dir beweisen muss dass weder ein Mangel bei Übergabe bestanden hat, das Handy nicht ordnungsgemäß behandelt wurde (Fallschaden) und der Kunde daran schuld ist.

Beim S3 gibt es sehr wohl einige komische Brüche wo doch ein sehr hoher Anteil der Kunden nicht daran schuld ist. Die Hersteller sollten daran erinnert werden dass ein Handy ein Gebrauchsgegenstand ist denn man einsteckt, ... und das Handy so bauen dass es dies auch aushält (genauso das Problem von Samsung Galaxy Ace, S2 mit dem verkorksten USB Anschluss, der schon bei Feuchtigkeit durch feuchte Haare (Sommer), Hosentasche zu korrodieren beginnt und den Dienst versagt).

Die Schuld warum so viele Handy(gewährleistungen)garantien abgelehnt werden ist ja dass so viele Handys eingeschickt werden wo am Schaden rein der Benutzer schuld ist (Fall- / Wasserschaden) und nicht wirklich genau geschaut wird wer nun wirklich daran schuld ist sondern einfach das Fehlerbild für bestimmte Ablehnungen hergenommen wird.
_____________________________________________________________
würden Wahlen wirklich etwas ändern wären sie schon verboten.
Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
 

Dieses Forum ist eine frei zugängliche Diskussionsplattform.
Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge und behält sich das Recht vor, Beiträge mit rechtswidrigem oder anstößigem Inhalt zu löschen.
Datenschutzerklärung