Re(8): Garantie oder Gewährleistung / Nexus 4? Gekauft bei DiTech.
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Re(8): Garantie oder Gewährleistung / Nexus 4? Gekauft bei DiTech.
25.06.2013, 20:27:28

Der Mangel ist der Sprung der per se nicht unter die Gewährleistung fällt
(eben der §928 ABGB) damit spielen auch die Fristen und die Beweislastumkehr
zunächst keine Rolle,


Ich glaube hier liegt ein Missverständnis vor. Der §928 ABGB regelt nur Mängel, die dem Übernehmer bereits vor Vertragsabschluss bekannt sind oder sein mussten:
"Augenfällige (offenkundige) Mängel liegen nur dann vor, wenn der Übernehmer vor Vertragsschluss (SZ 8/130; 1 Ob 555/94 ecolex 1994, 754; Welser/Jud, Gewährleistung Rz 5 mwN) die Eigenschaften des Vertragsgegenstandes ohne weiteres erkennen konnte." (Bydlinski in ABGB Kurzkommentar 945 Rz 2)

Aus dem beschriebenen Sachverhalt geht zumindest für mich in keiner Weise hervor, dass der Käufer den Mangel in irgendeiner Weise kennen konnte.

Die Abgrenzung zwischen erkennbaren und verstecktem Mangel ist nur für ein unternehmensbezogenes Geschäft wo das UGB zur Anwendung kommt relevant, da dort ein Mangel innerhalb einer angemessenen Frist gerügt werden muss (§377 UGB). Für versteckte Mängel gilt diese Frist eben erst ab ihrer Kenntnis.
Im Anwendungsbereich des KSchG spielt das keine Rolle, da dort die Gewährleistungsregelungen des ABGB gelten.


Recht geht immer von den Gerichten aus, das ist ein Grundprinzip
des Rechtsstaats, wir können hier vortrefflich über das Thema streiten, oder
auch der Prof. an der Uni wird nur seine RechtsMEINUNG kundtun. Wenn du
wirklich wissen willst ob du richtig stehts, hilft nur der Gang zu Gericht.


Auch wenn man der Rechtssprechung der (höchst) Gerichte eine gewisse Bindungs- und Vorbildwirkung nicht absprechen kann, so geht in Österreich das Recht vor der Legislative (Parlament,..) aus. Die Gerichte sind nur für die Anwendung und Auslegung dieses Rechts zuständig und werden deshalb auch nicht als Rechtsquelle anerkannt.
Etwas anders ist die Situation im anglo-amerikanischen Raum. Dort können Gerichte in Bereichen in denen noch keine entsprechende Regelung (statue law) existiert durch Richterrecht (case law) für zukünftige Entscheidungen eine Bindungswirkung entfalten.

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