Re(2): Zahl einfach und lass esDir eine Lehre sein...
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Re(2): Zahl einfach und lass esDir eine Lehre sein...
24.03.2014, 19:24:18
1. Sachverhalt: Cold Calling Vertrag im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel -
Ungültig lt. Gesetz.
Sky - ich kann nicht beweisen dass dies im Zusammenhang mit einer Gewinnzusage
gemacht wurde.


Das Thema Gewinnspiel ist nur im Zusammenhang mit dem §5e Abs4 KSchG wichtig (Vertrag ist ungültig).
Daneben gibt es aber auch den §5e Abs5 KSchG:

Die Rücktrittsfrist nach Abs. 2 und 3 beginnt bei Verträgen über Dienstleistungen, die während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs ausgehandelt werden, sobald der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt oder, wenn er die Dienstleistung erst später in Rechnung stellt, mit der ersten Rechnungslegung.


Wenn du also keine Zustimmung zu dem Anruf gegeben hast (Beweisen muss das das Unternehmen), so beginnt die Rücktrittsfrist (1 Woche bei Erhalt einer vollständigen Belehrung) frühestens mit der ersten Rechnung.
Wann hast du also die erste Rechnung von denen erhalten bzw. was stand im Schreiben vom 5. Nov?

3. Sachverhalt: Keine Widerrufsbelehrung erhalten
Sky behauptet diese am x.10.2013 verschickt zu haben.

Das Unternehmen muss beweisen, dass dir die Belehrung zugegangen ist (z.B. durch Einschreiben, Paketbestätigung,..). Versenden alleine genügt laut ständiger Rechtssprechung des OGH nicht.

Für meinen (subjektiven) Eindruck sind die Ausführungen des Unternehmens nicht wirklich stimmig:
Tel. soll zum Vertragsabschluss dienen vs. Schreiben dass der Widerruf zu spät erfolgte,...

Nachdem der VKI einerseits gegen das Unternehmen wegen unzulässiger AGB vorgeht und andererseits auch schon über Kundenbeschwerden bezüglich der Telefonwerbung berichtet hat (http://www.konsument.at/cs/Satellite?pagename=Konsument/MagazinArtikel/Detail&cid=318886920316 ) solltest du dich eventuell dort beraten lassen. Alternativ kann dir natürlich auch ein Anwalt weiterhelfen.
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.  Re: Sky  (Rapex am 24.03.2014, 20:57:32)
 

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