notebooksbilliger - Erfahrungen aus AT bei Reklamation?
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notebooksbilliger - Erfahrungen aus AT bei Reklamation?
24.09.2014, 09:11:07
Vor knapp einem Monat habe ich aufgrund der vielen positiven Rückmeldungen im GHF erstmals bei notebooksbilliger.at eingekauft. Das gelieferte Handy zeigte von Anfang kleinere Softwaremacken, welche ich tolerierte, in der Hoffnung auf ein kommendes Update des Herstellers Wiko. Doch seit einer Woche spinnt es völlig: Alle 10 Sekunden versucht es einen Neustart, diese Endlosschleife leert den vollen Akku dann innerhalb 3 Stunden. Zugriff auf Handyfunktionen (Recovery Reset) ist nur selten möglich, nach einem solchen Reboot läuft es wieder. Bis entweder nach 5 Minuten oder wahlweise 5 Stunden diese Endlosschleife unvermittelt wieder startet.

Ich vermute, dass das ein Gewährleistungsfall ist und somit der Händler die Ansprechperson ist. Liege ich da richtig? Oder ist es Garantie, welche ich beim Hersteller Wiko einreiche?

Jedenfalls habe ich es gestern bei notebooksbilliger online reklamiert, es kam die Mailantwort über kostenlose Einsendemarke. Und den kleinen lapidaren Hinweis, dass das nur innerhalb Deutschlands gültig sei.

Jetzt bin ich ziemlich sauer. Denn Online finden sich keine Hinweise auf eine Ungleichbehandlung, nur der Hinweis, dass ausschließlich nach DE und AT geliefert werde. Aber anscheinend sind berechtigte Reklamationen aus AT unerwünscht?-)

Bevor ich mich mit dem Händler direkt in Verbindung setze: Hat jemand schon diesbezügliche Erfahrungen gemacht und wie wurde es da gehandhabt?


BTW: Nächstes Mal bestelle ich wieder bei Amazon, da gibt es keine solchen Unklarheiten und eine österreichische Rücksendeadresse.

WB.
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Inhaltsstoffe: Kompetenz, Erfahrung, Halbwissen, Hörensagen. Kann Spuren von Ironie enthalten.
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Re(7): notebooksbilliger - Erfahrungen aus AT bei Reklamation?
25.09.2014, 09:48:31
Gibt es eine gesetzliche Regelung, welche Kosten dem Konsumenten bei einer
Gewährleistungsabwicklung angelastet werden
dürfen?

ja

Auf die Schnelle, aus dem Kopf: steht irgendwo im ABGB bzw KSchG: Die Gewährleistung ist am Ort der Übergabe geltend zu machen, die Kosten des Transportes dorthin trägt der Konsument, außer es ist dem Konsument nicht zuzumuten oder "unbillig" (Einbauschrank, zu groß, zu schwer, etc) - dann ist der Erfüllungsort der Aufstellort.
da haben wir eine Quelle: §8 KSchG:
Gewährleistung

§ 8. (1) Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet (§ 932 ABGB), so hat er diese Pflicht zu erfüllen

    an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist; hat der Unternehmer die Sache vertragsgemäß nach einem im Inland gelegenen Ort befördert oder versendet, so tritt dieser Ort an die Stelle des Übergabsortes; oder wenn es der Verbraucher verlangt
    an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet, sofern dieser Ort im Inland gelegen ist, für den Unternehmer nicht überraschend sein mußte und sofern nach der Art der Sache deren Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist, besonders weil die Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden ist.

(2) Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn es für diesen tunlich ist, die Sache übersendet. Der Unternehmer hat jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen.

(3) Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, hat der Unternehmer zu tragen.


(1)+(2) ist, was ich gesagt hab.
Beim (3) steht jetzt, der Händler hat den Versand zu bezahlen. Es steht aber nicht, welcher Versand?!?!? Der vom Kunden zum Händler? Vom Händler zum Hersteller? Den Rückversand an den Kunden?
Nachdem im (2) steht, die Sache sei auf Verlangen an den Händler zu senden, wobei der Händler das Risiko trägt, es aber NICHT steht "und auch die Kosten" interpretiere ich das so, daß die Kosten hier bewußt nicht angeführt sind und daher vom Händler auch nicht zu tragen sind.
Aber du weißt: IANAL

Nachsatz:
für DE hab ich allerdings die nette Sache der "NAcherfüllung" gefunden:  § 439 Abs. 2 BGB.
§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.



Ich kenne aber keinen vergleichbaren §§ für AT.

mfg
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statt https://forum.geizhals.at/t809723,6942576.html#6942576

25.09.2014, 09:53 Uhr - Editiert von AVS_reloaded, alte Version: hier
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Re(8): notebooksbilliger - Erfahrungen aus AT bei Reklamation?
01.10.2014, 10:26:11
Nachdem im (2) steht, die Sache sei auf Verlangen an den Händler zu senden,
wobei der Händler das Risiko trägt, es aber NICHT steht "und auch die Kosten"
interpretiere ich das so, daß die Kosten hier bewußt nicht angeführt sind und
daher vom Händler auch nicht zu tragen sind.


Europarechtskonform ist der Abs 2 so auszulegen, dass der Händler sowohl die Kosten für den Hin- als auch den Rückversand zu tragen hat.
Das EU-Recht sieht - vereinfacht gesagt - vor, dass der Konsument keine Kosten aus dem Fall der Gewährleistung zu tragen hat.

Dazu gibt es auch eine Entscheidung des EuGH (Putz) in der Verbundene RS C-65/09 und C-87/09:
Kurz zusammengefasst wurde ein Geschirrspüler von einer Konsumentin gekauft und auch bis vor die Haustüre geliefert. Der Einbau erfolgte dann von einem Dritten. Der Geschirrspüler hatte einen nicht behebbaren Mangel ( der nicht durch den Einbau verursacht werden konnte). Händler und Konsumentin einigten sich auf einen Austausch, allerdings weigerte sich (bzw. reagierte nicht) der Händler die Kosten für den Aus- und Einbau zu tragen. Daraufhin trat die Konsumentin vom Kaufvertrag zurück. Strittig war nun, ob der Rücktritt zurecht erfolgt war (Händler muss auch Ein/Ausbau tragen) oder nicht (Händler hat diese Kosten nicht zu tragen - entsprach der damaligen Gesetzeslage/Rechtssprechung in DE).
Der EuGH entschied, dass grundsätzlich auch die Aus- und Einbaukosten zu tragen sind:


1.      Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.

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