Re(15): Auskunft von den Rechtsgelehrten NÖ Kanalgesetz
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Re(15): Auskunft von den Rechtsgelehrten NÖ Kanalgesetz
18.11.2015, 17:29:33
Einschlägig ist § 207 BAO, die Abgabenfestsetzungsverjährung, hier die Ergänzungsabgabe für die durch die Garage vergrößerte Berechnungsfläche. (Von der Abgabenfestsetzungsverjährung ist die Abgabeneinhebungsverjährung von bereits festgesetzten Abgaben § 238 BAO zu unterscheiden.)

Die Festsetzungs-Verjährunsfrist beträgt  in diesem Fall grundsätzlich 5 Jahre, beginnend ab dem nächsten 1.1., dem Anschluss der baubewilligten Garage  (samt Fertigstellungsanzeige) an den öffentlichen Kanal, somit mit Entstehung der Abgabenschuld, . Siehe § 207 Abs 1 und 2 BAO und § 12 NÖ KanalG.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003940

Ich habe dazu auch eine E des LVWG NÖ gefunden, LVwG-AV-469/001-2014

https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Lvwg&Dokumentnummer=LVWGT_NI_20140926_LVwG_AV_469_001_2014_00

Bei Verjährung fragt sich der Profi;-) , ob und gegebenfalls wann die Verjährung zu laufen beginnt:

Für den Beginn der Verjährungsfrist=Entstehung der Abgabenschuld ist entscheidend, ob die angeschlossene Garage an das öffentliche Kanalnetz baubewilligt ist oder nicht. Siehe § 12 NÖ KanalG: "Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige nach der NÖ BO."


Z.B. Eine baubewilligte Garage(samt Fertigstellungsanzeige)  wird nur nachträglich an den Ortskanal angeschlossen: Abgabenfestsetzungsverjährungsfrist beginnt mit dem Anschluss der Garage an Ortskanal.

Wird die Garage aber ohne Baubewilligung gebaut (es gibt naturgemäß auch keine Fertigstellungsanzeige an die Gemeinde) und auch an den Ortskanal angeschlossen, so  entsteht die Abgabenschuld nach dem NÖ KanalG trotzdem nicht und beginnt daher auch keine Verjährungfrist  für die Ergänzungsabgabe/ergänzende Kanaleinmündungsabgabe zu laufen. Es muss  die  Garage erst nachträglich bewilligt oder abgerissen werden.

Hier der Originaltext:


"Bei nicht baubewilligungspflichtigen Maßnahmen (wie dem Anschluss eines vorhandenen Geschoßes) wird eine Abgabenschuld bereits durch die tatsächliche Vornahme der Veränderung begründet. Ist nun eine solche – nicht baubewilligungspflichtige – Veränderung vor mehr als fünf Kalenderjahren eingetreten (vgl. § 207 BAO) wäre diesbezüglich Verjährung eingetreten, der entsprechende Anspruch der Gemeinde auf eine Ergänzungsabgabe könnte nun nicht mehr zu Recht geltend gemacht werden und die entsprechende Berechnungsfläche wäre bei einer allfälligen Ergänzungsabgabenvorschreibung – nach weiteren Veränderungen – dem Altbestand zuzurechnen."  

Siehe auch die E
LVwG-AV-5/001-2015
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Lvwg&Dokumentnummer=LVWGT_NI_20150413_LVwG_AV_5_001_2015_00&ResultFunctionToken=0aef54e0-d217-4bde-a9ed-32a268a6e02f&Position=1&Entscheidungsart=Undefined&Bundesland=Nieder%C3%B6sterreich&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=01.01.2014&BisDatum=18.11.2015&Norm=BAO+%C2%A7207&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Kanalgesetz%2c+Verj%C3%A4hrung




18.11.2015, 17:49 Uhr - Editiert von Rheumon, alte Version: hier
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