Erbrecht (Landwirtschaft)
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Re: Erbrecht (Landwirtschaft)
ROG
06.05.2016, 19:53:54
nur um dir zu vermitteln wie weit es gehen könnte

"Eine Besonderheit hat der Gesetzgeber mit dem landwirtschaftlichen Sondererbrecht geschaffen, mit welchem er ausdrücklich zu Gunsten der Unternehmenskontinuität und gegen die Vermögensverteilung entscheidet: So begünstigt das Anerbenrecht das Interesse an der Erhaltung des Erbhofs gegenüber Pflichtteilsberechtigten...."

"Die bäuerlichen Erbteilungsvorschriften gelten auch für die Noterben, wenn das AnerbenG bei der gewillkürten Erbfolge zur Anwendung kommt. Grundlage zur Berechnung der Pflichtteile stellt der Übernahmswert des Erbhofs dar. Dieser ist vergleichsweise gering
...
Orientierungspunkt bei der Festlegung des Übernahmspreises ist der Ertragswert, wobei der Ertragswert nicht mit dem Übernahmspreis identisch sein muss. Der OGH bestimmt, dass eine „die bäuerliche Lebensordnung gebührend berücksichtigende Berechnungsmethode dieser Art angewendet werden soll“. Keinesfalls darf der Verkehrswert die Festlegung des Übernahmspreises beeinflussen. Der Übernahmspreis muss auf den Betrieb und die Familienverhältnisse zugeschnitten sein. Die Höhe richtet sich nach der Größe des Erbhofs, nach der Bodenqualität, der Gebäudeausstattung, dem Stand der Technik, dem Betriebsmittelvorrat und dem Geldvorrat, aber auch Schuldenlasten, die außer den Abfindungsleistungen zu tragen sind oder Aufwendungen, die der Anerbe aus persönlichen Gründen zur Befriedigung besonderer Bedürfnisse notwendigerweise zu erbringen hat, sind solche Kriterien. Unter gewissen Umständen kann der Übernahmepreis des Erbhofs auch mit Null festgesetzt werden."

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Re: Erbrecht (Landwirtschaft)
17.05.2016, 19:56:14
Meine Frau (Einzelkind) wäre Erbe einer Landwirtschaft.


Einziger Erbe oder existiert auch noch ein berechtigter Partner des Erblassers?

Gehen wir mal davon aus, dass deine Frau, als seine Tochter den Alleinerben darstellt. Bei Tod, wäre sie allein anspruchsberechtigt und es geht alles in ihr Eigentum über. Falls sie das Erbe annimmt. Sie könnte natürlich auch zu Gunsten der Enkerl verzichten. Eure Entscheidung. Vorsicht -> Erblinie, nicht das noch irgendwer auftaucht!

Diese will mein Schwiegervater zugunsten unseres älteren Sohnes (Enkerl)
übergeben.


Was er so nicht bestimmen kann, sondern höchsten über ein Kodizill durch deine Frau = seine Tochter geregelt werden könnte. Aus eigener Erfahrung rate ich dringend davon Abstand zu halten. Und falls soetwas zu Stande kommt um den Familienfrieden zu erhalten, per sofort hinterrücks widerrufen. Davon bekommt niemand ausser der Tochter und der Notar etwas mit.

An sich, ist es üblich, dass man gegen eine Einmalleistung auf seinen Teil aus der Wirtschaft verzichten kann um den Betrieb zu erhalten. Was nicht heißt, dass die Tochter auf weitere Werte verzichten muss.

Grund, wir haben noch einen zweiten Sohn und dieser soll nicht leer ausgehen.


Deine Absichten in Ehren, aber das ist sowas von absolut wurscht.

Er hat hier überhaupt keine Relevanz. Da dieser in keinsterweise Ansprüche stellen kann, und ihm sowieso 1/3 des Besitzes deiner Frau zusteht. Allein durch das Verwandschaftsverhältnis zu euch, ist er abgesichert, ausser ihr enterbt ihn (fast aussichtsloses Unterfangen in Österreich, ausser er stößt euch mit Betonpatscherln in den nächsten Fluss).

Was dein SchwiVa tun kann, ist ein Wohnrecht auf etwaigen Besitz für beide Enkerl zu vergeben. Damit wird die Liegenschaft zumindest quasi unverkäuflich.

In deinem eigenen Interesse: Nimm 200€ in die Hand und lass dich rechtssicher beraten.

btw. Für Erbrecht brauchts oft eine eigene RV.

pong



"Ein Gewitter reinigt die Luft", sagte ein Mann, nachdem ein Blitz seine Frau erschlug


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