Urlaubs / Weihnachtsgeld-monatliche Auszahlung
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Urlaubs / Weihnachtsgeld-monatliche Auszahlung
03.06.2016, 23:42:33
Abend,

eine Frage: hat es steuerlich irgendwelche Vorteile / Nachteile wenn ich Urlaub/Weihnachtsgeld monatlich, und nicht Ende Juni / Ende Nov ausbezahlt bekomme?

Ich sehe einen Nachteil was die Kontrolle angeht. Ich kann mir mit div Brutto/Nettorechnern ja schön anzeigen lassen was ich als Urlaubs/Weihnachtsgeld erhalten sollte und kann dann problemlos schauen ob das annähernd hinkommt. Erhalte ich diese Zahlungen nun monatlich wird zwar wohl, so nehme ich an, der anteilige Bruttobetrag Urlaub/Weihnachtsgeld angeführt sein, es wird aber wohl nur eine Nettosumme am Lohnzettel stehen, somit ists "etwas" schwierig den Überblick zu behalten da am Lohnzettel div Mehrstunden/Überstunden ebenso angeführt sind, auch Sachbezüge und anderes Zeug. Kommt nun ein Posten mehr dazu wirds schwierig rauszufinden welcher Teil des Nettos dem Brutto Urlaubs/Weihnachtsgeld Anteil zuzuordnen ist.

Weiters frage ich mich wie es sich auswirken würde wenn ich die Firma verlasse.

Und dann wäre noch interessant ob eine Firma das frei entscheiden kann, also den Kollektivvertrag in dieser Frage "außer Kraft" setzen kann oder ob die dafür zwingend meine Unterschrift brauchen.

Zusätzlich würde mich noch interessieren wieso eine Firma das so haben möchte, welchen Sinn hats? Was bringts der Firma? Ist das üblich? Wer von euch bekommt das Urlaub/Weihnachtsgeld abweichend von der Norm nicht 2*pro Jahr sondern "irgendwie verteilt" ausbezahlt?

03.06.2016, 23:51 Uhr - Editiert von h-works, alte Version: hier
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Re: Urlaubs / Weihnachtsgeld-monatliche Auszahlung
05.06.2016, 19:18:40
Das macht nur Sinn wenn du in einem Prämienmodell bist:

§ 67 Abs 1 EStG sieht für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Belohnungen), die dem Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn zufließen, nach Abzug eines Freibetrags von € 620,– die Versteuerung zu einem festen Steuersatz von 6 % vor. Die Besteuerung unterbleibt, sofern das Jahressechstel nach § 67 Abs 2 EStG € 2.100,– nicht übersteigt. Diese begünstigte Besteuerung ist allerdings mit einem Sechstel der laufenden Bezüge (sogenanntes Jahressechstel) begrenzt; der darüber hinausgehende Bezugsteil unterliegt der laufenden Tariflohnsteuer – und das ist der Knackpunkt: Dieses Jahressechstel ist mit den in der Regel kollektivvertraglich zustehenden Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) bereits grundsätzlich ausgeschöpft, sodass bei „Belohnungen“ (insbesondere Jahresprämien) grundsätzlich kein Raum mehr für eine begünstigte Besteuerung besteht und der Steuerpflichtige daher bestrebt ist, sich ein zusätzliches Jahressechstel zu schaffen – dies erfolgt durch Aufteilung der „Belohnung“ (zB Jahresprämie) in sieben Teile, wobei 6/7 als (sechstelerhöhender) laufender Bezug ausbezahlt werden und somit 1/7 mit dem festen Steuersatz von 6 % statt mit der Tariflohnsteuer versteuert werden kann. Die Ersparnis beträgt somit im Extremfall eines 50%igen Grenzsteuersatzes 44 % des mit 6 % versteuerten Siebentels.

(Quelle)



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