Rechtspanorama der Zeitung " Die Presse" - Premium-Artikel
Geizhals » Forum » Auto & Motorrad » Rechtspanorama der Zeitung " Die Presse" - Premium-Artikel (27 Beiträge, 578 Mal gelesen) Top-100 | Fresh-100
Du bist nicht angemeldet. [ Login/Registrieren ]
.. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 21.08.2017, 16:27:18)
... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 21.08.2017, 17:11:29)
..... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 21.08.2017, 17:29:26)
....... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 21.08.2017, 18:02:12)
.. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 21.08.2017, 17:03:51)
.. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 21.08.2017, 17:22:08)
.. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 21.08.2017, 18:31:13)
Rechtspanorama der Zeitung " Die Presse" - Premium-Artikel
21.08.2017, 14:47:02
Die Rechtsinteressierten des Geizhals-forums kennen sicher auch die montäglich aktuelle Rechtsseite der Tageszeitung "Die Presse".
Die meisten dortigen Artikel sind sog. Premium-Artikel, die nur für zahlende Kunden vollständig lesbar sind.

Das wirklich Eigenartige daran ist, dass man fast alle dortigen Beiträge und insb. Entscheidungen im Original im RIS findet, in gerade einmal 10 Sekunden.

Wozu wird also ein künstlicher Premium-Artikel geschaffen ???

aktuellles Beispiel vom 21. Aug. 2017:
http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/5270898/Hoechstgericht-kippt-1600EuroStrafe_Mann-durfte-Alkotest-verweigern

Im RIS:
https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2017020086_20170727L00

Zur  E selber:
Das Szbg LVWG, und vorher schon die Behörde und die Polizei konnte in der StVO  sicherlich unterscheiden zwischen Lenken  und Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges (§ 5 Abs 1  StVO).

Was diese aber nicht unterscheiden konnten, ist, dass die StVO in § 5 Abs 2, unterscheidet zwischen bewiesenem Lenken/bewiesener Inbetriebnahme eines Fahrzeuges und  dort in Ziffer 1  nur!!!  dem  Verdacht des Lenken eines Fahrzeuges, natürlich im alkoholbeeinträchtigtem Zustand.

Von einem Verdacht der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges  im alkoholbeeinträchtigtem Zustand ist aber dort nichts geregelt:

Wer also besoffen in seinem Auto sitzt, die Zündung eingeschaltet hat oder den Motor am Stand laufen läßt, lenkt kein Fahrzeug, das ist klar, sondern hat es in Betrieb genomen. Hat die Polizei  aber bloß einen Verdacht, dass jemand so ein Fahrzeug in Betrieb genommen hat, ist sie nicht berechtigt, ihn zum Blasen am Alkomaten aufzufordern, weil sie dazu im § 5 Abs 2 StVO nicht ermächtigt ist.

Weshalb das Blasenlassen am Alkomaten bei  bloßem Verdacht der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in alkohohlbeeinträchtigtem Zustand rechtswidrig ist.
Einer solchen rechtwidrigen Aufforderung braucht man auch nicht nachzukommen und darf deswegen - bei Verweigerung - auch nicht bestraft werden.

Eine Glanzleistung eines spezialisierten Verwaltungsrichters ist das natürlich nicht.

Hier geht´s zur StVO:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336



21.08.2017, 15:10 Uhr - Editiert von Rheumon, alte Version: hier
[ Dieser Beitrag wurde inzwischen editiert. Die aktuelle Version befindet sich hier. ]
Antworten PM Alle Chronologisch
 
Melden nicht möglich
 

Dieses Forum ist eine frei zugängliche Diskussionsplattform.
Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge und behält sich das Recht vor, Beiträge mit rechtswidrigem oder anstößigem Inhalt zu löschen.
Datenschutzerklärung