Re: Kollege aus China hat ein Ticket bekmmen
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 (Rheumon am 22.02.2018, 19:47:23)
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 (Rheumon am 23.02.2018, 12:19:46)
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Re: Kollege aus China hat ein Ticket bekmmen
22.02.2018, 19:47:23
Wie weit geht da die "Asfinag??? werden die einen Titel in China erwirken?


Der Titel ist die rechtskräftige Strafverfügung od. Straferkenntnis, falls gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben wurde ( der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 26 BStMG ) d.i. die BH oder Magistrat).
Ob die Geldstrafe  in China vollstreckbar ist, kommt darauf an, ob Österreich mit "China" ein Vollstreckungsabkommen vereinbart hat. Eher nicht.

Nach 3 Jahren ab "formeller Rechtskraft  im eingeren Sinne" des Strafbescheides, d.i. bei der Strafverfügung oder Straferkenntnis nach dem ungenützten Verstreichen der Rechtsmittelfrist 2 Wochen bei der Strafverfügung/4Wochen beim Straferkenntnis, jeweils ab Zustellung, ohne dass es darauf ankommt, ob  noch eine Beschwerde (gg. Straferkenntnis)  an das LVWG eingebracht wird oder nicht  - tritt  grundsätzlich Vollstreckungsverjährung ein (§ 31 Abs 3 VStG), wobei aber gem § 31 Abs 3, Z3 VStG Zeiten, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat, nicht eingerechnet werden. In dieser Zeit läuft diese Frist nicht weiter !
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005770

Nach § 1478 ABGB können in Ö Titel (Judikatsschulden) 30 Jahre vollstreckt werden.

Die Strafe richtet sich an den Lenker ! § 20 Abs 1 u 2 BStMG
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002090

Aber: Gem §  23 Abs 1 BStMG  haftet der Zulassungsbesitzer für die über die Lenker ihres Fahrzeugs wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten "zur ungeteilten Hand", wenn sie dem Lenker das Fahrzeug selbst oder über Dritte überlassen haben.

D.h., die Asfinag kann  es sich aussuchen, von wem (Lenker oder Zulassungsbesitzer) sie sich das Geld holt.

Ob diese Gesetzesstelle jedoch verfassungsgemäß (Gleichheitssatz, Sachlichkeitsgebot) ist, darf stark bezweifelt werden. Ich persönlch habe sehr starke Bedenken.

Aber das kann man nur im Instanzenzug ausjudizieren. Wenn der Strafbescheid rechtskräftig ist, ist das nicht mehr möglich.
Also Einspruch, Beschwerde an LVWG und E-Beschwerde an VfGH, wobei schon das LVWG (Landesverwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes) an den VfGH (Verfassungsgerichtshof) herantreten kann, wenn es solche Bedenken hat (Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG).
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000138

Faktisch und üblicherweise wird - entsprechend einer AGB-Vereinbarung- über die Kreditkarte das Konto des China-Lenkers belastet und mit diesem Geld wird der Zulassungsbesitzer die Strafe zahlen.


24.02.2018, 08:20 Uhr - Editiert von Rheumon, alte Version: hier
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