Re: Heizung - Austausch Ventile
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 (reddi am 17.12.2018, 13:55:59)
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 (soul am 17.12.2018, 16:47:17)
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 (s3chaos am 17.12.2018, 19:14:27)
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..  Re(2): Heizung - Austausch Ventile  (pong am 21.12.2018, 18:42:16)
.  Re: Heizung - Austausch Ventile  (bernhardg am 18.12.2018, 15:28:10)
..  Re(2): Heizung - Austausch Ventile  (bernhardg am 18.12.2018, 15:29:49)
...  Re(3): Heizung - Austausch Ventile  (reddi am 18.12.2018, 22:53:03)
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 (Rheumon am 19.12.2018, 09:25:12)
. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 20.12.2018, 08:24:52)
..  Re(2): Heizung - Austausch Ventile  (Weissbier am 21.12.2018, 07:11:06)
... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 21.12.2018, 14:59:32)
....  Re(4): Heizung - Austausch Ventile  (Weissbier am 22.12.2018, 10:55:39)
..... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 24.12.2018, 13:15:20)
.
Re: Heizung - Austausch Ventile
24.12.2018, 13:08:20
Nachdem ich mich nunmehr insg. einen 4-5 Stunden mit dieser Frage beschäftigt habe, bin ich ziemlich sicher, und es ergeht - auf Basis des genannten dürftigen Sachverhaltes- folgende Entscheidung:

Die Genossenschaft  hat die gesamt anfallenden Kosten für Tausch und das Heizungsventil zu tragen.


Begründung:

Allgemeines:
Für Heizkosten  gilt wie auch sonst
die Unterteilung in Betriebskosten und Erhaltungskosten der gemeinsamen Heizungsanlage.

Bei den Heizungskosten gibt es verbrauchsabhängige Heiz-Betriebs-Kosten und
nicht verbrauchsabhängige Kosten, die sonstigen Heiz-Betriebs-Kosten (Ablesung, Wartung etc).

Die gemessenen verbrauchsabhängigen Kosten (Heizungsenergie) jedes Wohnungsnutzers werden natürlich nicht auf alle im Verhältnis der Wohnungsgröße/Nutzwertes aufgeteilt und umgekehrt.

Die sonstigen Betriebskosten der gemeinsamen Heizungsanlage werden auf die Wohnungs-nutzer verhältnismäßig aufgeteilt.

Die Erhaltungskosten sind grundsätzlich (Ausnahme § 8 Abs 1 MRG) direkt von der GBV (Gemeinnützige Bauvereinigung; Gen. oder GesmbH oder AG) zu tragen, die diese wiederum auf die Mieter durch den EVB (Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) überträgt.

Mögliche anzuwendende Rechtsgrundlagen:
1.
WGG:
§§  14a Abs 1 und Abs 2 Zi 2a und 2b iVm § 8 Abs 1 MRG, §14 Abs 3

2.
HeizKG :
§§  1, § 2 Zi2, 3,  4 Abs 2 iVm § 7;  § 2 Z 8 u10,

3. MRG
§ 8 Abs 1 betreffend Pflichten des Mieters und
§ 3 Abs 2 Z 2 u 2a betreffend Pflichten des Vermieters

Die Vor-Frage
ist  nun, ist der Austausch des Heizungsventils einer bestimmten Wohnung unter „sonstige Heiz-Betriebs-Kosten“ oder unter „Erhaltungskosten der gemeinsamen Zentralheizungsanlage“  gem § 2 Z 9 bzw. 10 HeizKG zu subsumieren.

Dazu ist zunächst zu klären ob der Heizkörper samt Ventil einer Wohnung  gem § 2 Zi 2 HeizKG zur  gemeinsamen
Wärmeversorgungsanlage zählt ???:
= „eine Einrichtung, die für ein oder mehrere Gebäude einer oder mehrerer abgeschlossener wirtschaftlicher Einheiten, von denen zumindest eine mindestens vier Nutzungsobjekte um-fassen muß, Wärme erzeugt und bereitstellt;“

ME eindeutig nein,  und begründe das mit § 3 Abs 1 Z 3 MRG, weil der Heizkörper (samt Ventil) einer bestimmten Wohnung  nicht der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlage wie z:B. eine zentralen Wärmeversorgungsanlage ist. Ebenso § 14a Abs 2 Z 3 WGG, der iZhm der gemeinsamen Benützung den Personenaufzug auch die zentrale Wärmeversorgungsanlage aufzählt.

Damit bleibt für die Anwendung von § 4 Abs 2 HeizKG keine Anwendung, sofern man davon ausgeht, dass der Ventiltausch überhaupt zum Erhaltungsaufwand zählt.

Ebenso ist  § 4. Abs 1 HeizKG augenscheinlich irrelevant (für vorliegenden Fall):
"Sonstige bundesgesetzliche oder vertragliche Regelungen über die Heiz- und Warmwasserkosten sind nur anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen. "

§ 4 Abs 2  HeiZKG:
"Wird ein Gebäude (eine wirtschaftliche Einheit) mit Wärme versorgt, die
1. nicht im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird oder
2. von einem gewerbsmäßigen Wärmeerzeuger mit Zustimmung der Wärmeabnehmer im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird,
richten sich die Erhaltungspflichten betreffend die gemeinsame Wärmeversorgungsanlage nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Wärmelieferungsverträgen. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, ist § 7 anzuwenden."
Diese Norm ist ebenfalls irrelevant, weil Heizkörperventil einer bestimmten Wohnung eben nicht zur gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zählt.)

Da mE die § 2 Z 8-10 (Energiekosten, sonstige Heizkosten) HeizKG sich auf § 2 Z 2 HeizKG, gemeinsame Wärmeversorgungsanlage, beziehen, sind diese Normen ebenfalls irrelevant für den vorliegenden Fall. Dies gilt auch für den dort genannten Erhaltungs- u. Verbesserungsaufwand der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage, weil – wie schon bereits gesagt -  der Heizkörper samt Ventil  einer bestimmten Wohung mE mit Verweis auf § 3 Abs 1 Z 3 MRG dazu nicht zählt. Ebenso § 14a Abs 2 Z 3 WGG, der iZhm der gemeinsamen Benützung den Personenaufzug auch die zentrale Wärmeversorgungsanlage aufzählt.


Die in Frage kommenden gesetzl. Regelungen sind  mE daher nur mehr die Regelungen betreffend Erhaltung der vermieteten Wohnungen in:
§ 14a Abs 2a und 2b WGG iVm § 8 Abs 1 und § 3 MRG

§ 14a Abs 2 Z 2a und Z 2b WGG: (im Gleichklang mit § 3 und 8 MRG)

§ 14a Abs 2 Z 2a WGG lautet (vereinfacht formuliert):  
Die Erhaltungs-Arbeiten im Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand,
die zur Behebung von ernsten Schäden der Baulichkeit oder zur Beseitigung einer vom Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsge-fährdung erforderlich sind, hat die Bauvereinigung=Genossenschaft zu tragen (Anm: und fließen indden EVB (Erhaltungs- u. Verbesserungsbeitrag § 14d) ein).

Unter diese Z 2a, Fall 1, läßt sich das Heizungsventil mE keinesfalls subsumieren, allenfalls unter Fall 2, wenn dadurch die nötige Wärme in der Wohnung fehlt, sodass eine erhebl. Gesundheitsgefährdung angenommen werden muss, weshalb die Genossenschaft den Austausch und Ventil zahlen muss.


§ 14a Abs 2 Z 2b WGG lautet (vereinfacht formuliert):
Die Erhaltungsarbeiten (nur) in Wohnungen zur Erhaltung der Miet- und sonstigen Nut-zungsgegenstände samt ihrer Ausstattung, also sie zu reparieren oder – im Fall der Unwirt-schaftlichkeit einer Reparatur – zu erneuern, trägt ebenfalls die GBV(Gemeinn. BauVereini-gung=Genossenschaft).

Davon ausgenommen sind aber  jene Maßnahmen (Anmerk: Wartung u. Instandhaltung der Wohnung und ihrer vermieteten Einrichtunsteile) die nach § 8 Abs. 1 MRG dem Mieter obliegen. Überdies obliegen der Ersatz von Beleuch-tungsmitteln, die Vornahme von Bagatellreparaturen sowie die Erhaltung von Malerei und Tapeten nicht der Bauvereinigung sondern dem Mieter. Die Beseitigung normaler Abnützungen der sonstigen Innenflächen des Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes (wie insbesondere Bodenbelag und Verfliesung) obliegt der Bauvereinigung nur dann, wenn deren Brauchbarkeit wesentlich beeinträchtigt ist, sonst dem Mieter.


Gem § 3 Abs 1 und 2 Z 2 u 2a MRG hat der Vermieter den Mietgegenstand zu erhalten und
und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner/Mieter zu beseitigen mit der Ein-schränkung, und zwar betreffend
1. Mietgengenstand (Wohnung, Haus):
Erhaltungspflicht der Vermieters nur bei ernstem Schaden des Hauses vorliegt (z. B. Was-serrohrbruch, Mauerfeuchtigkeit, undichte Gasleitung, feuergefährliche Elektroleitungen),

und weitere Einschränkung betreffend
2. Bewohner/Mieter:
Erhaltungspflicht des Vermieters nur bei erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner (hier der TE) oder wenn ein freigewordener Mietgegenstand vor der Wiedervermietung brauchbar gemacht werden muss;

Gem § 3 Abs 2a MRG  ist seit 1.1.2015 der Vermieter (auch bei vorher geschlossenen Verträgen!) in den Mietgegenständen (Wohnung etc) auch zu Arbeiten verpflichtet, die zur
Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern und sonsti-gen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses erforderlich sind.

§ 8 Abs 1 MRG:
Umfang des Benützungsrechts
§ 8. (1) Der Hauptmieter ist berechtigt, den Mietgegenstand dem Vertrag gemäß zu gebrauchen und zu benützen. Er hat den Mietgegenstand (Wohnung) und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen, wie im besonderen (=beispielsweise Aufzählung) die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen so zu warten und, soweit es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt, so instand zu halten, daß dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst. Wird die Behebung von ernsten Schäden des Hauses nötig, so ist der Hauptmieter bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug Anzeige zu machen.

Sollte durch das defekte Heizungsventil die  Wohnung nicht mehr so geheizt werden können, sodass der Mieter (hier der TE) krank wird, dann muss es der Vermieter= dieGenossenschaft auf ihre Kosten tauschen.

Die dort genannten Maßnahmen sind also insb. 1. die  Wartung und 2. bei defekten Teilen die Instandhaltung (Austausch der defekten Teile) des Mieters  betreffend Wohnung und dort beispielsweise genannten Einrichtungsteile, aber nur, wenn dadurch der Vermieter (GBV) oder andern Mietern ein Nachteil (mE am übrigen Teil des Hauses oder der übrigen Wohung oder übrigen Wohnungsteile des Mieters) erwachsen würde, was bei einem Heizkörperventil in der Wohnung des TE nicht der Fall ist.


Bleibt die Wartung des Heizkörperventils: Der Austausch eines defekten Heizkörperventils kann keine Wartung sein, weil es schon eine Instandhaltung(=Austauch eines defekten Teiles) ist.

Fazit: Die GBV= Genossenschaft muss das Heizkörperventil samt Austausch bezahlen, außer es handelt sich um eine Bagatellreparatur, dann müßte es der Mieter (TE) der Genossenschaftswohnung zahlen.  

Aber nach 6Ob81/09v ist nicht einmal eine Silikonfugenerneuerung eine  bloße Bagatellreparatur.
„Die fachgerechte Erneuerung von elastischen Fugen ist auch keine bloße Bagatellreparatur, die der Mieter selbst vornehmen könnte.“

In der AK-Broschüre „Mietrecht für Mieter“, auf der Papierseite 131 bzw im pdf-Document auf der Seite 133 wird auch der Grund für die Unklarheit ausgesprochen: Die Begriffe Wartung und Instandhaltung seien unklar, ebenso weitere Teile des § 8 MRG.

Nach Meinung der AK, die sich auf den OGH beruft, sind defekte Teile nicht mehr Wartung, sondern Instandhaltung, zu der der Mieter nicht verpflichtet sei. Etwaige solche vereinbarte vertragl. Regelungen seien nicht wirksam, sodass nach der Rechtsansicht der AK der Vermieter, im vorliegenden Fall also die GBV (=Genossenschaft)  zu zahlen hat.

https://wien.arbeiterkammer.at/service/broschueren/wohnen/index.html

https://wien.arbeiterkammer.at/service/broschueren/wohnen/Mietrecht_fuer_Mieter_2018.pdf
siehe Papier-Seite 133 bzw. 133 pdf-Seite

https://wien.arbeiterkammer.at/service/broschueren/wohnen/Betriebskosten_2017.pdf




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