Anonymverfügung, weil Polizei Blinker nicht gesehen hat
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Anonymverfügung, weil Polizei Blinker nicht gesehen hat
11.03.2020, 13:40:46
Steht eigentlich eh schon alles um Betreff. Dankenswerterweise kam eine aufforderung zur spende von 56€ wegen nicht blinkens beim verlassen des kreisverkehrs. das blöde dran:
1) fahr ich dort täglich
2) blink ich vorblidlich, egal wo. aus einem einzigen grund: mir gehts selbst am keks, wenn andere ohne blinken durch die gegend eiern
3) hab ich bereits gesehen, dass die kiberei wiedermal an ihrer lieblingsstelle steht und auf nichtblinken schaut

und wie nun das ganze zustandegkommen ist:
dame vor mir hat ihre fahrspurwahl im kreisverkehr so gewählt, dass eine gute autobreite vom rand in die mitte platz war. somit hätte ich ihr beim verlassen des kreisverkehrs mit gutem willen sogar in ihre rechte seite reinfahren können oder auch einfach rechts überholen. vor und während dem verlassen hab ich geblinkt, konnten die polizisten in ihrem auto aber nicht sehen, da ja das auto vor mir durch die interessante spurwahl zum teil die sicht verdeckt hat. ebenso ist auch ein lkw richtung kreisverkehr unterwegs gewsen, hat also auch die sicht verdeckt. zu guter letzt ist dann noch der winkel beim ausfahren so ungünstig, dass vom standort der polizei keine sicht auf die rechte fahrzeugseite besteht.

lange rede kurze frage: hat ein abwarten auf die strafverfügung + einspruch erfahrungsgemäß irgend eine chance auf strafaufhebung/milderung? beweisen kann ich ja nichts, dashcam wäre da jetzt sehr praktisch...

nachdem ich das getippt hab ist mir noch eine "kleinigkeit" aufgefallen: ich war an diesem tag garantiert nicht dort, weil es ein sonntag zeitig in der früh war. um die zeit war ich im bett, aber wie soll ich das wieder beweisen?

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Re: Judikatur zu § 11 Abs 2 StVO
13.03.2020, 13:49:31

siehe
https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=13.03.2020&Norm=StVO+1960+%c2%a711+Abs2&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=%27andere+Stra%c3%9fenben%c3%bctzer%27&Position=1&SkipToDocumentPage=true
und dort z.B. unter der 4. Entscheidung, VwGH 97/03/0028 vom 04.07.1997

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=2e5915c7-fe61-45db-b2b4-186e58a7ada8&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=13.03.2020&Norm=StVO+1960+%c2%a711+Abs2&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=%27andere+Stra%c3%9fenben%c3%bctzer%27&Dokumentnummer=JWT_1997030017_19970514X00
dort geht es um das Nichtblinken nach einem Überholvorgang und anschließendem
Fahrstreifenwechsel wieder auf den rechten.

Im drittletzten Absatz der E heißt es:

"Zu Recht ist die belangte Behörde grundsätzlich davon ausgegangen, daß die
Nichtanzeige des Fahrstreifenwechsels nach dem Überholvorgang ein Delikt nach
§ 11 Abs. 2 StVO 1960 darstellt. Sie hat jedoch verkannt, daß der
diesbezügliche Fahrstreifenwechsel nicht in jedem Fall angezeigt werden muß,
sondern nur dann, wenn andere Straßenbenützer in Betracht kommen, welche durch
den Vorgang behindert oder gefährdet werden können. Die Anzeige des Wechsels
des Fahrstreifens nach dem Überholen ist somit dann nicht erforderlich, wenn
ein anderer Straßenbenützer, der sich auf den angezeigten Vorgang einzustellen
hätte bzw. gefährdet oder behindert werden könnte, nicht gegeben ist. So hat
der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 8. April 1964, Zl.
1210/63, ausgehend von einer Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges von 20
km/h und des überholenden Fahrzeuges von 50 km/h, ausgeführt, daß bei einem
solchen Geschwindigkeitsunterschied der überholende Personenkraftwagen weder
das überholte Kraftfahrzeug noch die entgegenkommenden Fahrzeuge behindern
oder gefährden könnte. ......"

Grundsätzliches zu den Verwaltungsstrafverfahren in Österreich:

Die Anzeigen haben sich im Vergleich vor ca 20-30 Jahren insgesamt verdoppelt
bis verdreifacht. Insb. bei Geschwindigkeitsübertretungen mehr als
verzehnfacht, mit gleichem oder geringerem Personal. Die Verfahren sind bis
zum Landesverwaltungsgericht im Großen und Ganzen automatisiert. Nicht nur
Anonymverfügungen, Strafverfügungen, sondern auch die Straferkenntnisse und
dort die sog. Begründung. All diese Verfahren sind rechtsschutzstaatlich
höchst bedenklich und gefährlich. Es geht nur darum, mit möglichst wenig
Personalresourcen die Anzeigenflut zu bewältigen. Das geht aber nur, wenn sich
das keiner wirklich anschaut.

Erst beim Landesverwaltungsgericht befasst sich eine Person, ein/e Richter/in
mit dem Fall. Aber selbst bei irrtümlichen oder bewußt falschen Anzeigen hat
der Beschuldigte schlechte Karten, weil es sich auch der Verwaltungsrichter
einfach macht und dem Polizisten glaubt. Selbst Videobeweise führen nur im
Promillebereich zum Erfolg.

Das Problem ist auch, dass sog. Bagatellstrafen beim VwGH gar nicht
angefochten werden können.

siehe § 25a Abs 4 VwGG (nicht VwGVG) und dort bitte das "und" zw. Punkt 1 und
2 nicht übersehen.

Das führt quasi zur Narrenfreiheit der Verwaltungsrichter an den
Landesverwaltungsgerichten bei diesen Bagatellstrafen.


das bedeutet: immer gleich mit vollem G'schäft gegen den allerersten Strafbescheid angehen, damit sie gleich am Anfang aufgeben.

mfg
AVS



kann den bitte wer rufen?


13.03.2020, 13:50 Uhr - Editiert von AVS_reloaded, alte Version: hier
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