Re(2): Dividenden und Notstandshilfe (Nicht Arbeitslosengeld)!
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Dividenden und Notstandshilfe (Nicht Arbeitslosengeld)!
12.01.2021, 19:08:06
Hi

Vorweg, ich bin nicht arbeitslos oder in Gefahr das zu werden, im Gegenteil, meine Stunden wachsen immer noch an.. und seit Corona arbeite ich eig. immer mehr und mehr.

Aber ich hatte heute ne Debatte wegen dem im Titel beschriebenen Szenario.

Was ist wenn man Ausschüttungen z.b. Dividenden oder Ausschüttungen aus Fonds oder Anleihen hat und Notstandshilfe bezieht?

Bei Mindestsicherung ist es mir klar, da geht eh garnix, man dürfte eig. gar keine Aktien haben, bzw über einen Wert von den paar Netsch die man halt Besitzen darf.

Beim Arbeitslosengeld ist das glaube ich kein Problem.

Allerdings bei der Notstandshilfe? Wie ist das so. Weil hier muss ja eig. eine finanzielle Notlage vorliegen, die betrifft allerdings nur das Einkommen nicht das Vermögen.

Ich hab mich mal reingelesen, "Vermögen" darf man behalten und das wird auch nicht irgendwie berücksichtigt, also rein theoretisch könnte ein Millionär Notstandshilfe beziehen, diese Aussage ist richtig.

Allerdings, wie verhält es sich mit Ausschüttungen, hier bin ich nämlich auf etwas gestoßen das sich das "Zuflussprinzip" nennt.. eine Dividende würde man dann als eine Art Einkommen sehen. Mieterlöse sind das ja auch, allerdings werden die anders versteuert, Mieterlöse sind ja einkommen und dafür zahlt man auch einen Steuersatz der mit der Einkommenssteuer zu tun hat und keine Kest?

Wobei auch hier, wenn man einen Kredit hat und die Mieterlöse den Kredit tilgen würde man soweit ich weiß auch die volle Notstandshilfe bekommen.

Eig. ist das echt undurchsichtig.

Könnte jemand eine Antwort geben bei der er sich auch sicher ist?


Sind Dividenden ein Problem wenn man Notstandshilfe bekommt.


Die Debatte entstand so... wenn Dividenden bei Notstandshilfe berücksichtigt werden und dann quasi abgezogen wäre es heutzutage sowieso gescheiter keine ausschüttenden Sparformen zu wählen, ich pers. will keine Ausschüttungen, also sowieso nicht, wieso versteuern wenn man nicht muss, deswegen ist bei mir alles außer Einzelaktien auch thesaurierend.



Auch wenn ich atm.  nicht in gefahr bin Arbeitslos zu werden, man sieht passieren kann das wirklich jedermann heutzutage.. also, in meinen Augen lohnt es sich schon auch daran zu denken, ich stehe halt auf sicherheit und auf langfristige Planung.

12.01.2021, 19:16 Uhr - Editiert von novate, alte Version: hier
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..
Re(2): Dividenden und Notstandshilfe (Nicht Arbeitslosengeld)!
14.01.2021, 17:53:36

Das BVWG (Bundesverwaltungsgericht) hat in dieser E mit der Zl.  W162
2183640-1 vom

29.05.2020, insb. auf folgende Gesetzesstellen des AlVG hingewiesen.

AlVG:

Gem § 33 Abs 2 leg.cit. ist Voraussetzung für einen Anspruch der
Notstandshilfe u.a. auch , dass sich der Arbeitslose in einer „Notlage“
befindet.

§ 33 Abs 3 leg.cit. definiert die „Notlage“: „Notlage liegt vor, wenn dem
Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich
ist.“

§ 36 Abs 2 leg.cit. normiert, dass bei der Beurteilung, ob eine Notlage
vorliegt, die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu
berücksichtigen. Also auch das Einkommen aus einer Dividende.

§ 36 Abs 1 leg.cit. normiert grundsätzlich zur Berechnung der
Notstandshilfe-Höhe, dass diese zunächst zu berechnen ist und im weiteren
Schritt die Notstandshilfe um das Einkommen zu mindern ist.

§ 36 Abs 4 leg.cit. normiert in dieser Notstandshilfe-Rundungsregel auf ganze
Euro, dass im Falle einer "Anrechnung von Einkommen"  auf ganze Euro zu runden
ist.

Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe ist aber auch, dass man
arbeitslos, ein „Arbeitsloser“ ist.  (§ 33 Abs 1, § 33 Abs 3 AlVG, u.a). Das
ist besonders wichtig!!!

§ 12 Abs6 AlVG definiert Arbeitslosigkeit: „Als arbeitslos gilt jedoch,

a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im
§ 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt,……“

§ 5 Abs 2 ASVG normiert: die sog. Geringfügigkeitsgrenze

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im
Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm. 1) gebührt. An die
Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10)
der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§
108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

Diese Geringfügigkeitsgrenze beträgt für 2021 € 475,86.

Was auch in dieser E des BVWG steht, das dort aus dem Bescheid des AMS (in
indirekter Rede) zitiert:

„Selbst ein reiner Buchgewinn sei als Einkommen zur Anrechnung heranzuziehen.“

Und kurz davor:

„In den Jahren 2013, 2014 und 2015 hätte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
einer Höhe gehabt, die bei monatlicher Betrachtung die jeweils        
geltende Geringfügigkeitsgrenze     maßgeblich überstiegen hätten
(Geringfügigkeitsgrenze 2013: € 386,80, 2014: € 395,31 und 2015: € 405,98).“

Entscheidungsabfrage betreffen Notstandshilfe + Dividende

Entscheidungssuche mit Notstandshilfe + Geringfügigkeitsgrenze

Mein vorläufiges Fazit:

Bei einem Einkommen über der sog. monatlichen !!! Geringfügigkeitsgrenze (für
2021 beträgt diese € 475,86.) ist man rechtlich nicht mehr ein Arbeitsloser
und verwirkt allein schon dadurch den Anspruch  auf Notstandshilfe (für dieses
Monat und wahrscheinlich für die weiteren, bis das Einkommen rechnerisch
aufgebraucht ist ???).

In einem solchen Fall ist das Vorliegen einer Notlage gar nicht mehr  zu
prüfen. Daraus ist aber mE zwingend zu schließen, dass die Notlage sowieso nur
relevant ist, wenn nicht einmal ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
besteht. So kann eine Notlage  zwar auch bei einem Einkommen  über
der  Geringfügigkeitsgrenze/ Geringfügige Beschäftigung vorliegen, aber das
ist irrelevant, weil der Betreffende nicht arbeitslos ist.

Andererseits kann aber auch bei gar keinem Einkommen     keine      Notlage
vorliegen,  weil etwa Barreserven (siehe § 36 Abs 2 AlVG) in beträchtlichem
Ausmaß vorliegen. Das Finanzamt weiß über die Konten der Bürger
Bescheid.  Seit 2021 auch über das Vorliegen von Bankschließfächern. Im
Zweifelsfall wird das AMS Kontoauszüge verlangen.

Auf den Einkommensteuerbescheid/Arbeitnehmerveranlagungsbescheid kann es
ohnehin zugreifen und sieht das darin vorkommende Einkommen.


bist du dir da sicher?

insbesonders bei:
§ 12 Abs6 AlVG definiert Arbeitslosigkeit: „Als arbeitslos gilt jedoch,
a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im
§ 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt,……“
§ 5 Abs 2 ASVG normiert: die sog. Geringfügigkeitsgrenze
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im
Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm. 1) gebührt.

da geht es immer um BESCHÄFTIGUNGSverhältnisse.
Einkünfte aus apitalvermögen sind aber ex lege KEINE Einklünfte aus einem Beschädftigungsverhältnis. Wie kommst du also zu der Ansicht, diese §§ könnten auf ein beschäftigungslosen Einkommen überhaupt angewendet werden?
Andererseits kann aber auch bei gar keinem Einkommen     keine      Notlage
vorliegen,  weil etwa Barreserven (siehe § 36 Abs 2 AlVG) in beträchtlichem
Ausmaß vorliegen.

DAS ist definitiv Unsinn. Immonbilen- oder AktienVERMÖGEN in Millionenhöhe verhindern keinen Anspruch auf Notstandshilfe.
Das Finanzamt weiß über die Konten der Bürger Bescheid

nein
Seit 2021 auch über das Vorliegen von Bankschließfächern.

nein
m Zweifelsfall wird das AMS Kontoauszüge verlangen.

kann es. Von Bumsti. Von Basti. Oder dem rosa Einhorn.
Auf den Einkommensteuerbescheid/Arbeitnehmerveranlagungsbescheid kann es
ohnehin zugreifen und sieht das darin vorkommende
Einkommen.

das FA nonna, das AMS aber nicht.

mfg
AVS



aus gegebenem Anlaß: keine Toleranz gegenüber Fundamentalisten!


14.01.2021, 17:56 Uhr - Editiert von AVS_reloaded, alte Version: hier
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