Widerrufsrecht: Ware online bestellt, im Geschäft abgeholt
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Re(4): Widerrufsrecht: Ware online bestellt, im Geschäft abgeholt
02.06.2021, 17:28:28
ich tu jetzt juristisch ein bissl hirnwixxen:


Da reden jetzt wohl zwei Blinde von der Farbe, aber ich mach mal mit.

Ein Kaufvertrag entsteht durch Willensübereinstimmung. Nicht durch Bezahlung,
nicht durch Lieferung.


Nachdem ein verbindliches Angebot abgegeben und angenommen wurde. Wofür wiederum Rechtsbindungswille erforderlich ist. Vergleiche das beliebte Beispiel mit der Supermarktkasse. Nicht Ware und Preisschild im Regal sind das Angebot. Das verbindliche Angebot, die Ware zum ausgezeichneten Preis zu erwerben, machst _Du_, und zwar erst, wenn Du die Ware aufs Band legst. Und das nimmt der Händler entweder an, indem er Dir den erwarteten Preis bestätigt, oder er lehnt es ab und nennt Dir einen anderen, den Du dann wiederum annehmen oder ablehnen kannst. Aber auf die ursprüngliche Preisauszeichnung hast Du keinen Anspruch.

Jetzt wirklich den Extremfall, den alle Händler in die Bestätigungsmail
schreiben: nein, das ist nur eine Empfangsbestätigung, kein Kaufvertrag.


Genau so siehts am Telefon aus. Man wird sehr exakt formulieren müssen, damit es schon am Telefon ein Kaufvertrag wird und nicht erst bei Bezahlung oder LIeferung. Und das müsste dann auch noch gerichtsfest beweisbar sein. Und spätestens wenn Du den Händler fragst, ob Du das Gespräch aufzeichnen darfst, dürfte er Dir wohl sagen "wissens was, kommens vorbei oder lassens bleiben".

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Re(5): Widerrufsrecht: Ware online bestellt, im Geschäft abgeholt
02.06.2021, 19:54:56
Da reden jetzt wohl zwei Blinde von der Farbe,

also ganz blind bin ich DEM Rechtsbereich nicht, sag ma mal einäugig ;-)
Vergleiche das beliebte Beispiel mit der Supermarktkasse. Nicht Ware und
Preisschild im Regal sind das Angebot. Das verbindliche Angebot, die Ware zum
ausgezeichneten Preis zu erwerben, machst _Du_, und zwar erst, wenn Du die
Ware aufs Band legst.

ja, völlig deiner Meinung
Und das nimmt der Händler entweder an, indem er Dir den erwarteten Preis
bestätigt, oder er lehnt es ab und nennt Dir einen anderen, den Du dann
wiederum annehmen oder ablehnen kannst. Aber auf die ursprüngliche
Preisauszeichnung hast Du keinen
Anspruch.

Bin ICH jetzt bei dir, in der Literatur gibts andere Ansichten, aber die sind eher Minderheit.
Man wird sehr exakt formulieren müssen, damit es schon am Telefon ein
Kaufvertrag wird und nicht erst bei Bezahlung oder LIeferung. Und das müsste
dann auch noch gerichtsfest beweisbar sein. Und spätestens wenn Du den Händler
fragst, ob Du das Gespräch aufzeichnen darfst, dürfte er Dir wohl sagen
"wissens was, kommens vorbei oder lassens bleiben".

und das ist jetzt der Punkt, wo ich nicht mehr deiner Meinung bin: wenn der Kunde das Anbot "Kauf auf Abholung" abgibt und der Händler nix sagt bis "liegt zur Abholung bereit", dann hat er das Kaufanbot in dem Moment konkludent angenommen. Und da ist der Vertrag geschlossen.

OK, Hirnwixxerei. Das in Praxis durchfighten - LOL
Aber formaljuristisch ist der KAuf entstanden und gültig

mfg
AVS



aus gegebenem Anlaß: keine Toleranz gegenüber Fundamentalisten!


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Re(6): Widerrufsrecht: Ware online bestellt, im Geschäft abgeholt
04.06.2021, 21:57:47
wir reservieren nur die Ware, der Kunde kommt ins Geschäft, kann die Ware
überprüfen und wenn es ihm passt zahlt er - hat aber auch was für sich. Es
steht oft dabei, dass die Reservierung verfällt wenn die Ware nicht innerhalb
von x Tagen abgeholt wird.

Falls man vorausbezahlt hat ist die Sache m.A. wieder eindeutig: Vertrag
abgeschlossen - da kommt der Verkäufer schwer heraus.

das interessiert MICH nicht. Ich will kaufen, ich will abholen, du signalisierst mir: OK, Ware liegt bereit = Kaufvertrag
Ich weiß, das ist wieder die Hirnwiggserei, aber weder der Zeitpunkt der Übergabe noch der Zeitpunkt der Zhlung haben irgendwas mit dem Zeitpunkt des Kaufes zu tun! Das mißverstehen fast alle:
Wir beide gehen auf den gegenüberliegenden Gehsteigen einer Straße, rufen über die Straße hinweg zu:
hey, ich will dein Auto!
Ok, 200.
Ok ich komms in 2 Wochen holen

Das ist ein KAufvertrag. Absolut waserdicht und vom OGH bestätigt, sogar für Grundstückskäufe, für die wieder ganz besonders strenge Regeln gelten.
wenn du aber einen Kaufvertrag abgeschlossen hast und die Ware aber dann weder
abholst noch nachweislich vom Vertrag zurücktrittst kann das Geschäft dich
nach 2 Wochen für den Preis klagen und sogar Lagerungskosten verrechnen.

das ist ein Abnahmeverzug. Der ist gesetzlich eindeutig definiert und geregelt.
des Vertragsabschlusses bei Abholung tatsächlich dem Geschäft überlassen
werden kann.

seh ich eben anders ;-)

mfg
AVS



aus gegebenem Anlaß: keine Toleranz gegenüber Fundamentalisten!


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