Analyse Aktiendepot bez. Wertpapierleihe und Pleiterisiko
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Re(6): Analyse Aktiendepot bez. Wertpapierleihe und Pleiterisiko
21.03.2023, 17:10:34


Gutschrift in Wertpapierrechnung
Wertpapiere, die nicht über die T2S Plattform abgewickelt werden, verwahrt CBF unter Nutzung der technischen Infrastruktur ihrer Schwestergesellschaft CBL, die wiederum Lagerstellen in diversen Ländern zur Verwahrung nutzt.
Verwahrer sind verpflichtet, von der (ersten) Lagerstelle im Ausland eine sogenannte “Drei-Punkte- Erklärung” einzuholen. Darin bestätigt die ausländische Lagerstelle, dass sie die für die Depotbank verwahrten Wertpapierbestände als Kundenbestände der Depotbank führt, diese im Fall der Insolvenz der Lagerstelle ausgesondert werden können und dass sie diesbezüglich prinzipiell keine Pfand- bzw. Zurückbehaltungsrechte geltend macht. Ferner erklärt die Lagerstelle, dass sie die Verwahrung der der “Drei-Punkte-Erklärung” unterliegenden Wertpapierbestände nicht ohne Zustimmung der CBF auf einen Dritten auslagern wird. Die deutschen Depotbanken sichern diese Erklärungen mit entsprechenden Rechtsgutachten zu den jeweiligen Lagerländern ab.
Die Herausgabeansprüche des Zwischenverwahrers bzw. des Endinvestors sind bei Insolvenz der CBF bzw. der Depotbank nach herrschender Meinung aussonderungsberechtigt.
Zusätzlich wurden die Verwahrarten um die spezielle Verwahrart NCSC-T erweitert, durch welche Wertpapiere in der Gutschrift-in-Wertpapierrechnung auch über T2S zugelassen werden.


https://www.clearstream.com/resource/blob/1317374/326c8fcbd8bddf71f65c505cfc6b741c/cbf-customer-handbook-de-data.pdf

"Herrschende Meinung", naja.

Wie das bei anderen Verwahrern aussieht, weiß ich nicht.


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Der ärgste Feind und Verderber der Menschen [ist] der auf Denkfaulheit und Ruhebedürfnis beruhende Drang nach dem Kollektiv. (Hermann Hesse)

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Re: Analyse Aktiendepot bez. Wertpapierleihe und Pleiterisiko
mko
21.03.2023, 21:20:25
Flatex verwahrt meine ETF-Anteile anscheinend auch mittels "Wertpapierrechnung" bei Clearstream Luxembourg. Laut AGB bedeutet das:
Gutschrift in Wertpapierrechnung
Die Bank wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Interessen des
Kunden das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren oder eine andere im
Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und diese Rechtsstellung
treuhänderisch für den Kunden halten. Hierüber erteilt sie dem Kunden Gutschrift in
Wertpapierrechnung (im Folgenden kurz „WR-Gutschrift“ genannt) unter Angabe des
ausländischen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Lagerland).

Ich hoffe das reicht bei Insolvenz...

Auch interessant:
https://de.wikipedia.org/wiki/Wertpapierdepot#Wertpapierrechnung
https://de.wikipedia.org/wiki/Wertpapierdepot#Insolvenz_des_Verwahrers

Für Bankkunden ist die Frage von Bedeutung, ob die bei ihrer Depotbank verwahrten Wertpapiere von einer Insolvenz der Depotbank betroffen sind. Ausgenommen das Aberdepot spielt dabei die Art der Verwahrung keine Rolle. Gleichgültig, ob Girosammelverwahrung, Streifbandverwahrung oder Wertpapierrechnung, sind die bei einer Depotbank verwahrten Wertpapiere nicht von der Insolvenz dieser Depotbank betroffen, sofern die Depotbank nicht selbst der Emittent dieser Wertpapiere ist, und sofern der Deckungsbestand ausreichend ist (d. h., keine Veruntreuung oder Verlust stattfand). Bei der Verwahrung ist der Bankkunde regelmäßig Eigentümer (Alleineigentümer beim Streifbanddepot, Miteigentümer bei Girosammelverwahrung) oder hat zumindest einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch (Wertpapierrechnung), während die Depotbank lediglich Besitzerin (Streifbanddepot), Mitbesitzerin (Girosammelverwahrung) oder Treuhänderin (Wertpapierrechnung) der Wertpapiere ist. Dem Eigentümer steht in der Insolvenz des Verwahrers ein Herausgabeanspruch nach den §§ 985 BGB, § 47 InsO zu, wobei er im Rahmen der Aussonderung seine Wertpapiere vom Verwahrer herausverlangen darf. In § 47 InsO wird dieser Aussonderungsanspruch ausdrücklich mit der Folge verbunden, dass der Eigentümer nicht Insolvenzgläubiger ist und somit am eigentlichen Insolvenzverfahren nicht teilnimmt. Auch die nach Insolvenzeröffnung bei der Depotbank anfallenden Zinsen und Dividenden aus aussonderungsfähigen Wertpapieren sind selbst aussonderungsfähig.




21.03.2023, 21:25 Uhr - Editiert von mko, alte Version: hier
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