Re: Analyse Aktiendepot bez. Wertpapierleihe und Pleiterisiko
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Re: Analyse Aktiendepot bez. Wertpapierleihe und Pleiterisiko
mko
21.03.2023, 21:20:25
Flatex verwahrt meine ETF-Anteile anscheinend auch mittels "Wertpapierrechnung" bei Clearstream Luxembourg. Laut AGB bedeutet das:
Gutschrift in Wertpapierrechnung
Die Bank wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Interessen des
Kunden das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren oder eine andere im
Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und diese Rechtsstellung
treuhänderisch für den Kunden halten. Hierüber erteilt sie dem Kunden Gutschrift in
Wertpapierrechnung (im Folgenden kurz „WR-Gutschrift“ genannt) unter Angabe des
ausländischen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Lagerland).

Ich hoffe das reicht bei Insolvenz...

Auch interessant:
https://de.wikipedia.org/wiki/Wertpapierdepot#Wertpapierrechnung
https://de.wikipedia.org/wiki/Wertpapierdepot#Insolvenz_des_Verwahrers

Für Bankkunden ist die Frage von Bedeutung, ob die bei ihrer Depotbank verwahrten Wertpapiere von einer Insolvenz der Depotbank betroffen sind. Ausgenommen das Aberdepot spielt dabei die Art der Verwahrung keine Rolle. Gleichgültig, ob Girosammelverwahrung, Streifbandverwahrung oder Wertpapierrechnung, sind die bei einer Depotbank verwahrten Wertpapiere nicht von der Insolvenz dieser Depotbank betroffen, sofern die Depotbank nicht selbst der Emittent dieser Wertpapiere ist, und sofern der Deckungsbestand ausreichend ist (d. h., keine Veruntreuung oder Verlust stattfand). Bei der Verwahrung ist der Bankkunde regelmäßig Eigentümer (Alleineigentümer beim Streifbanddepot, Miteigentümer bei Girosammelverwahrung) oder hat zumindest einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch (Wertpapierrechnung), während die Depotbank lediglich Besitzerin (Streifbanddepot), Mitbesitzerin (Girosammelverwahrung) oder Treuhänderin (Wertpapierrechnung) der Wertpapiere ist. Dem Eigentümer steht in der Insolvenz des Verwahrers ein Herausgabeanspruch nach den §§ 985 BGB, § 47 InsO zu, wobei er im Rahmen der Aussonderung seine Wertpapiere vom Verwahrer herausverlangen darf. In § 47 InsO wird dieser Aussonderungsanspruch ausdrücklich mit der Folge verbunden, dass der Eigentümer nicht Insolvenzgläubiger ist und somit am eigentlichen Insolvenzverfahren nicht teilnimmt. Auch die nach Insolvenzeröffnung bei der Depotbank anfallenden Zinsen und Dividenden aus aussonderungsfähigen Wertpapieren sind selbst aussonderungsfähig.




21.03.2023, 21:25 Uhr - Editiert von mko, alte Version: hier
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