Re(8): Zu wenig Abstand (Anonymverfügung)
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.  Re: Zu wenig Abstand (Anonymverfügung)
 (ramski am 23.08.2024, 10:19:41)
..  Re(2): Zu wenig Abstand (Anonymverfügung)
 (reddi am 23.08.2024, 17:50:01)
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 (reddi am 26.08.2024, 23:05:56)
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.  Re: Zu wenig Abstand (Anonymverfügung)
 (Horst50 am 27.08.2024, 02:52:22)
.........  Re(9): Zu wenig Abstand (Anonymverfügung)  (raiuno am 29.08.2024, 09:22:02)
.......  Re(7): Zu wenig Abstand (Anonymverfügung)  (Gott am 28.08.2024, 16:11:25)
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 (Gott am 28.08.2024, 17:14:11)
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 (Gott am 29.08.2024, 11:28:31)
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 (Nik am 19.09.2024, 12:51:59)
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 (Nik am 19.09.2024, 14:24:04)
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 (Nik am 25.09.2024, 14:53:03)
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.......................  Re(23): Zu wenig Abstand (Anonymverfügung)  (Nik am 25.09.2024, 10:13:08)
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...........  Re(11): Zu wenig Abstand (Anonymverfügung)  (Gott am 29.08.2024, 11:34:29)
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........
Re(8): Zu wenig Abstand (Anonymverfügung)
30.08.2024, 08:24:35
Ok, wir reden über 2 verschiedene Themen. Ich war bei der StVO, du bei der
Behinderung =
Eigentumsrecht.

nein, nein, das ist schon das exakt gleiche Thema. Die Behinderung ist auch NUR in der STVO wichtig, die muß real und unmittelbar gegeben sein, denn nur dann erlaubt sie die sofortige Abschleppung. Das Eigentumsrecht (Besitzstörung) ist ja wesentlich abstrakter, da ist die Störung ja immer gegegeben, egal ob ich die Einfahrt grad benutzen will oder nicht.

Also zurück zum Thema:

Wir haben auch so eine Einfahrt wie von dir beschrieben: Da ist die Straße so eng, daß die Ausfahrt vom Grundstück nur dank einer Sperrfläche neben der Einfahrt möglich ist. Steht da einer drauf (und sei es auch 1m NEBEN der eigentlichen Einfahrt) ist die Benutzung der Einfahrt absolut unmöglich. In mehreren Verhandlungen und durch mehrere Gutachten bestätigt (paar lassens ja doch auf eine Verhandlung ankommen)

Salopp gesprochen ist jetzt die Einfahrt PLUS die Sperrfläche (bei dir: die Fläche zwischen den Markierungen) die "neue" Einfahrt. Wer in dem Bereich steht, stört (Eigentumsrecht) und behindert (STVO). Damit hast jetzt auf der ganzen, erweiterten Fläche das volle Programm der Rechtsmittel zur Verfügung, die da sind:
Polizei: Anzeige
Polizei: Abschleppung (bei konkreter Behinderung und unmittelbarem Ein/Ausfahrbedürfnis)
Besitzstörungsklage

Ich kenn das auch noch von einer anderen Gelegenheit, wo bei einer Ausfahrt unbedingt vis-a-vis der Schwenkbereich freizuhalten war. Stand dort einer, bist aus der Einfahrt nicht rausgekommen. Auch da exakt das gleiche Programm wie beschrieben.

Und zurück zu deiner Urfrage "ab wieviel cm Überstand wirds kritisch": Erfahrung im Einzelfall. ;-)
Ich schildere dir meine Situation: bei mir reicht (aus Erfahrung) ein Blick und ich weiß: es geht sich grad noch aus oder nicht. Je nachdem welche Linie überschritten wird. Das ist ein Spiel von wenigen cm. Oder anders gesagt: steht einer 10cm über gehts noch, bei 20cm wirds richtig teuer!

Aber Anzeige von einem vorbeigehenden Kapplständer gibts NIE, die muß schon aktiv ich machen. Der Parksheriff kümmert sich um sowas NER.

mfg
AVS



aus gegebenem Anlaß: keine Toleranz für Vladolf Putler!


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.  Re: Zu wenig Abstand (Anonymverfügung)  (Bucho am 31.08.2024, 21:26:12)
 

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