Re(6): Vertragsmuster mit Mietpreisbremse
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..  Re(2): Vertragsmuster mit Mietpreisbremse  (reddi am 03.05.2026, 16:06:47)
..  Re(2): Vertragsmuster mit Mietpreisbremse
 (quintus am 04.05.2026, 10:32:27)
......
Re(6): Vertragsmuster mit Mietpreisbremse
06.05.2026, 18:39:34
Im Mustervertrag der WKO Fachgruppe ImmoTH wird aufs Gesetz verwiesen und zur Sicherheit beide relevanten Absätze wörtlich zitiert.

Aber hier im Forum gibts sicher bessere Experten... %-)

Es wird Wertbeständigkeit des Hauptmietzinses (sowie des Entgeltes für mitvermietete Einrichtungsgegenstände und sonstige
Leistungen) gemäß dem Wertsicherungsmodell des § 1 Abs 2 des Mieten-Wertsicherungsgesetzes (MieWeG) vereinbart. Das
dieser Bestimmung zugrundeliegende Wertsicherungsmodell hat den folgenden Inhalt:
§ 1 Abs 2 Ziffer 1 MieWeG: Das Entgelt erhöht oder vermindert sich am 1. April des vollen Kalenderjahrs nach Vertragsabschluss
und in der Folge jährlich am 1. April in dem Maß, das der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 oder
des an seine Stelle tretenden Index in dem dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. Die
durchschnittliche Veränderung des Verbraucherpreisindex ergibt sich aus dem Vergleich der aufeinanderfolgenden
Jahresdurchschnittswerte. Wenn die durchschnittliche jährliche Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine
Stelle tretenden Index drei Prozent übersteigt, ist der drei Prozentpunkte übersteigende Teil aber nur zur Hälfte zu
berücksichtigen.
§ 1 Abs 2 Ziffer 2 MieWeG: Bei der ersten Valorisierung nach Vertragsabschluss ist die nach Ziffer 1 errechnete Veränderung
nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, das dem Verhältnis der Anzahl der vollen nach Vertragsabschluss verstrichenen Monate
des vor dem Valorisierungszeitpunkt liegenden Kalenderjahres zu zwölf Monaten entspricht.
§ 1 Abs 2 Ziffer 3 MieWeG: Bei der Berechnung des neuen Entgelts sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf
den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen
Cent aufzurunden.
Der Mieter wird darüber informiert, dass das vorstehende Wertsicherungsmodell den Begrenzungen des § 1 Abs 3 MieWeG
unterliegt, demzufolge bei der Veränderung des Entgelts die durchschnittliche Veränderung des Verbraucherpreisindex nach
§ 1 Abs 2 Ziffer 1 MieWeG für das Jahr 2025 nur mit höchstens einem Prozent und für das Jahr 2026 nur mit höchstens zwei
Prozent zu berücksichtigen ist. Der Mieter wird im Sinne des § 16 Abs 9 MRG außerdem darüber informiert, dass bei einer
infolge dieser Wertsicherungsvereinbarung begehrten Änderung der Höhe des Hauptmietzinses der für das Mietverhältnis
anwendbare gesetzlich höchstzulässige Mietzins nicht überschritten werden darf.




06.05.2026, 19:30 Uhr - Editiert von Paulas_Papa, alte Version: hier
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