Re(5): Gutschrift statt Garantie - gerechtfertig?
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Re(5): Gutschrift statt Garantie - gerechtfertig?
11.08.2026, 13:02:51
Das ist MEINE Entscheidung, als Konsument!


Der Unterschied zwischen Theorie und Praxis ist, dass es in der Theorie keinen gibt.

Bei uns ist das §439(1) BGB

"Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."

aber in §439(4) findest Du dann

"Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt."

Wenn die Ware aktuell nur deutlich über dem damaligen VK wiederzubeschaffen ist und auch eine Reparatur nicht verhätlinismäßig ist (ist sie bei Festplatten mit mechanischem Defekt im Prinzip nie, rechnen könnte sich das allenfalls bei einem Defekt der Elektronik) dürfte Satz 1 für beide Arten greifen und Dir bleibt nur Dein Recht, dann auf Minderung oder Rückabwicklung des Kaufvertrags zu bestehen. Und um die Sache abzukürzen, bietet der Händler genau das direkt an.

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