Widerrufsrech - Absschlag fürs Testen?
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Re(4): Widerrufsrech - Absschlag fürs Testen?
23.10.2003, 20:40:36
liebes pfostenkind,

wenn die ganze welt gut und ehrlich wäre bräuchten wir keine gesetze.
warum ein händler eine wertminderung geltend machen möchte? um seinen widerrufskunden zu übervorteilen.

wenn du diesen absatz der AGB auf 7 tage tester beziehst (wobei der zeitraum ohnehin keine rolle spielt solange du im zulässigen widerruf"fenster" bleibst) ist das schon deine eigene interpretation. das bedeutet jedoch nicht daß der betreffende händler es genauso einschätzt und nicht versucht aus einem widerruf zumindest die portokosten wieder "reinzuholen" (die er ab einem warenwert von 40€ selbst tragen muß, also ein verlustgeschäft macht).

es ist ohnehin strittig ob zurückgeschickte ware (auch wenn sie in der originalverpackung, aber nicht mehr original verschweißt zurückkommt) wieder als "neu" und ovp vom händler angeboten werden darf (macht er das nicht bedeutet das aber einen zusätzlichen wertverlust der ware).

natürlich ist hier nicht die rede von "verdreckten" artikeln oder gar zubehörverlusten. diese müssen einene wertminderung angerechnet bekommen. das steht ausser frage.

das KSchG ist hier in deutschland das kürzel für kündigungsschutzgesetz, das österreichische konsumentenschutzgesetz greift hier leider nicht.

um zum eigentlichen punkt zurückzukommen:

"Wir weisen darauf hin, dass wir Ihnen die durch die Ingebrauchnahme verursachte Wertminderung bei der Rückerstattung abziehen müssen."

meines verständnisses nach stellt dieser satz klar, daß mit einer inbetriebnahme eine (bspw) grafikkarte eine wertminderung einhergeht auch wenn diese zu von händlerseite aus gestatten "funktionsüberprüfungen" vorgenommen wurde.
erst einen satz später:
"Eine Rückerstattung des vollen Kaufpreises ist in der Regel nur bei original verpackter und gänzlich neuwertiger Ware möglich." stellt der verfasser die möglichkeit in aussicht den vollen kaufpreis zurückzuerhalten.

dieser § ist sehr schlecht formuliert (noch schlechter als man es überlicherweise von gesetzgebern kennt
;-) ) und der stein meines anstoßes (und anscheinend auch der des eröffners dieses threads).


p.s.: es gibt sehr wohl ein umtauschrecht (§235 BGB, hat jedoch nichts mit den hier besprochenen verträgen zu tun ;-)  )

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Re(6): Widerrufsrech - Absschlag fürs Testen?
24.10.2003, 16:18:51
Gott, spiele doch bitte nicht beleidigte Leberwurst: "Wie gesagt, blabla." %-)

Gesetze müssen vielmehr sogar interpretiert werden, anderfalls erschlösse sich einem Sinn und Zweck überhaupt nicht... +*)

Was bislang noch nicht recht geklärt wurde ist die Frage, welches Recht - Ö oder D - einschlägig ist. Fakt ist, daß die Fernabsatz-Regelungen auf EU-Recht zurückgehen und weitgehend trotz individueller staatlicher Transformation ähnlich ausgestaltet sind.

Das BGB geht mit §312f sogar noch ein Stück weiter, indem es abweichende Vereinbarungen zum nachteil des Verbrauchers nicht zuläßt.

In der Gesetzesbegründung zum damaligen Fernabsatzgesetz, dessen Regelungen zum 1.1.2002 hin weitgehend in das BGB inkorporiert worden sind, hieß es unter anderem, daß Ausgangspunkt des Widerrufsrecht der Umstand ist, daß der Verbraucher alleine die Informationen des VK zum Abschluß des Vertrages heranzieht. Daher der besondere Schutz und auch die auferlegte Pflicht des VK, den Kunden bzw. Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu informieren.

Weshalb hier einige AGB wie die Heilige Schrift betrachten und für sakrosankt erachten, erschließt sich mir wahrlich nicht. Gerne empfehle ich solchen Personen für D, daß sie einmal die Bestimmungen der §§305ff. BGB über AGB lesen sollten, bevor sie ihre Angst vor "AGB-Bruch" lauthals verkünden. Nicht weil etwas in AGB steht wird daraus "Recht" bzw. rechtserheblich, sondern weil es die Rechtsordnung den Parteien im Wege der Privatautonomie zur Regelung überläßt. Ansonsten würde ich Blondinen ggü meine "ganz speziellen" AGB stellen. ;)

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Re(4): Widerrufsrech - Absschlag fürs Testen?
26.10.2003, 12:36:53
Du stellst gerade die Ausnahme als Regelfall hin. Meinst Du allen Ernstes, daß es in D oder Ö eine Fraktion der Online-Händlerschädiger mit mafiösen Strukturen gibt, die sich gegenseitig die Klinke in die Hand drücken und ihre Opfer durchreichen bei ihren sinistren Machenschaften, indem sie systematisch bald diesen, bald jenen Händler durch Bestellen und - ganz gemeine packen nicht einmal den Inhalt des Paketes aus - Zurückschicken? Meinst Du tatsächlich, daß von 100 Käufen 99 nur Scheinbestellungen mit der Absicht der Rücksendung sind? Meinst Du allen ernstes, daß angesichts der Praktik der Vorauskasse jedermal ebenso ein paar 1000 € für diese Freuden zusammenkratzt und sein Geld dezentral auf den Konten der Händler parkt, weil er auch sonst nichts Besseres mit seinem Geld anzufangen weiß?

Meine Güte, entweder bist Du erschreckend naiv, vielleicht auch nur paranoid, womöglich aber auch nur geltungsbedürftig.

Alleine die Tatsache, daß der Online-Handel sich im Wachstum befindet, spricht gegen Dich und Deine kruden Behauptungen. Dessen ungeachten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen sicherlich eine Belastung für die Betroffenen, die sich nur die wenigsten in der gegenwärtigen Form freiwillig auferlegten. Umgekehrt aber scheinen sie im Saldo weit hinter den Vorteilen zurückzufallen. Teilweise wird auch argumentiert, daß man durch diese Regelungen Vertrauen in den Online-Handel schaffen könne.

Übrigens spricht die von die negierte Empirie auch für die Notwendigkeit der Regelungen. Häufig liest man hier von falschen Produkten, die einem zugesendet worden sind. Noch aus der Prä-Fernabsatzgeschäft-Zeit weiß ich um meine Probleme mit Lieferungen, die ähnlichklingende Produkte zum Inhalt haben, de facto aber in der Leistung um einiges geminderte Kastrate des ursprünglich bestellten Produktes darstellen und in der Hoffnung versandt worden sind, daß es der Käufer nicht merke. Dreist war da in diesem Zusammenhang das Surrogat meiner Soundblaster 16 pnp, das in Form einer No-name-bulk-Version daherkam, auf dessen Oberfläche zwar nicht Soundblaster stand, aber wenigstens noch folgender Hinweis eingeätzt war, der stutzig machte: "Warning! May only be sold as bundle!".

Es gibt immer zwei Seiten einer Medaille. Das sollte man versuchen zu berücksichtigen.

MfG

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Re: Widerrufsrech - Absschlag fürs Testen?
ci
10.11.2003, 13:40:07
also ich halte diese art der auslegung des fernabsatzgesetzes für extrem bedenklich und unseriös.
zum einen garantiert niemandem, auch kein online händler, dass verkaufte ware auch wirklich neuware ist.
ich  kann mir beim besten willen nicht vorstellen, dass ein händler einwandfrei zurückgesandte waren, als gebraucht verkauft.
solange sie ohne gebrauchsspuren zurückkommen, werden sie sicherlich wieder als neu verkauft, ausser sie sind auch deutlich als gebraucht (z.b. geöffnete, verschweisste originalverpackung) erkennbar.
bei vielen artikel ist dies nicht so ohne weiteres festzustellen, z.b. "gebrauchte/getestete" digicam, dvd-player, fernseher o.ä.
wenn man als kunde bei fernabsatzgeschäften nicht die möglichkeit eines 14-tägigen rückgaberecht hätte, so würden sicher viele nicht online oder per versand kaufen, denn wer will schon "die katze im sack".
die rückgabemöglichkeit für den kunden, ist lediglich der ausgleich dafür, dass man sich bei versandgeschäften die ware nicht ansehen bzw. ausprobieren kann.
ein händler, der für einwandfrei zurückgesandte ware irgendwelche kosten vom käufer verlangt, ist meiner ansicht nach als unseriös zu bezeichnen.
solche händler sollte es dann auch nicht wundern, wenn kunden ware bestellen und dann die annahme des artikels bei eintreffen verweigern.
warum sollte ich als kunde das risiko eingehen, die verpackung zu öffnen und damit einen wertverlust in kauf nehmen.
ich bekomme den karton vom postboten, schaue mir den karton an und lehne die annahme ab. soll dies sinn und zweck des ganzen sein???

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