Re(6): Widerrufsrech - Absschlag fürs Testen?
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....... PLONKED von mjy@geizhals.at: nana.   (Pfostenkind am 23.10.2003, 20:21:17)
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Re(6): Widerrufsrech - Absschlag fürs Testen?
24.10.2003, 16:18:51
Gott, spiele doch bitte nicht beleidigte Leberwurst: "Wie gesagt, blabla." %-)

Gesetze müssen vielmehr sogar interpretiert werden, anderfalls erschlösse sich einem Sinn und Zweck überhaupt nicht... +*)

Was bislang noch nicht recht geklärt wurde ist die Frage, welches Recht - Ö oder D - einschlägig ist. Fakt ist, daß die Fernabsatz-Regelungen auf EU-Recht zurückgehen und weitgehend trotz individueller staatlicher Transformation ähnlich ausgestaltet sind.

Das BGB geht mit §312f sogar noch ein Stück weiter, indem es abweichende Vereinbarungen zum nachteil des Verbrauchers nicht zuläßt.

In der Gesetzesbegründung zum damaligen Fernabsatzgesetz, dessen Regelungen zum 1.1.2002 hin weitgehend in das BGB inkorporiert worden sind, hieß es unter anderem, daß Ausgangspunkt des Widerrufsrecht der Umstand ist, daß der Verbraucher alleine die Informationen des VK zum Abschluß des Vertrages heranzieht. Daher der besondere Schutz und auch die auferlegte Pflicht des VK, den Kunden bzw. Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu informieren.

Weshalb hier einige AGB wie die Heilige Schrift betrachten und für sakrosankt erachten, erschließt sich mir wahrlich nicht. Gerne empfehle ich solchen Personen für D, daß sie einmal die Bestimmungen der §§305ff. BGB über AGB lesen sollten, bevor sie ihre Angst vor "AGB-Bruch" lauthals verkünden. Nicht weil etwas in AGB steht wird daraus "Recht" bzw. rechtserheblich, sondern weil es die Rechtsordnung den Parteien im Wege der Privatautonomie zur Regelung überläßt. Ansonsten würde ich Blondinen ggü meine "ganz speziellen" AGB stellen. ;)

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.  Re: Widerrufsrech - Absschlag fürs Testen?  (ci am 10.11.2003, 13:40:07)
 

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